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§ 5 Kaufvertrag: Störfälle

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Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

Zusammenfassung

§ 5 liefert unter dem Titel „Störfälle“ einen Überblick über Unwirksamkeitsgründe wie Formmängel, Gesetzesverstöße, sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Anfechtungsfälle und behandelt den Ausgleich nach Bereicherungsrecht gleich mit. Der Leser lernt die wichtigsten Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen kennen, erfährt vom Schadensersatzneben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung sowie vom Rücktritt und seinen Folgen. Als besonders wichtiger Störfall wird die Lieferung mangelhafter Kaufsachen behandelt, wobei die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs wie auch des Handelskaufs einbezogen werden.

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Correspondence to Justus Meyer .

Appendices

II. Übungsaufgaben

  1. 1.

    V verkauft an K ein Fernsehgerät und übereignet es. Wegen einer kurzfristigen Geistesstörung ist (nur) der Kaufvertrag unwirksam. Beschreiben Sie die Rechtslage.

  2. 2.

    Nennen Sie drei Vorschriften, in denen die Heilung von Formmängeln vorgesehen ist.

  3. 3.

    K bestellt bei V das Lehrbuch „Allgemeiner Teil des BGB“. Nachdem er einige Tage mit dem Buch gearbeitet hat, merkt er, dass es zu detailliert für seine Zwecke ist. Kann er sich vom Kauf lösen?

  4. 4.

    Der F gehört ein Kirchner-Gemälde (Wert: 100.000 €). Ihr Neffe N kann sie dazu überreden, es ihm für 70.000 € zu verkaufen, da sie glaubt, dieser Preis entspreche dem Wert des Gemäldes. Als ihr Sohn S davon erfährt, ist dieser entsetzt. Ist F an diesen Vertrag gebunden?

  5. 5.

    Handelt es sich in den folgenden Fällen um eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB?

    1. a)

      Dozent D kann wegen einer Rachenentzündung seiner (werkvertraglichen) Vortragsverpflichtung nicht nachkommen.

    2. b)

      V liefert verdorbene Sardinen.

    3. c)

      V liefert Thunfisch statt der Sardinen

    4. d)

      V liefert Trockenfisch, ohne auf die erforderliche besondere Lagerung hinzuweisen

    5. e)

      A, der Agent des V, versichert unter Hinweis auf seine besondere Erfahrung fälschlich, dass Trapez-Fische ohne Einfuhrgenehmigung gehandelt werden dürften, und bewegt so K zum Vertragsschluss mit V.

  6. 6.

    F hat bei B 600 Weinflaschen bestellt. Die Lieferung war für den 1. 2. vereinbart worden. An diesem Tag erfolgt jedoch keine Lieferung. Daraufhin kauft F bei C am 2. 2. 600 Flaschen derselben Sorte und nimmt diese auch gleich mit. Kann er von B Schadensersatz in Höhe der Preisdifferenz verlangen? Muss F eine Lieferung des B am 3. 2. annehmen und bezahlen?

  7. 7.

    S.o. Aufgabe 14 in § 4: B liefert ohne eine Erklärung gegenüber A nicht. Befindet er sich im Verzug?

  8. 8.

    Warum fehlt in § 281 BGB eine dem § 323 VI BGB entsprechende Vorschrift?

  9. 9.

    K kauft bei V einen Computer, der sich nicht einschalten lässt. Als V auf seine Beanstandung hin einen neuen liefert, der ebenfalls nicht einzuschalten ist, will K sein Geld zurück.

  10. 10.

    K kauft bei V eine Computeranlage. V liefert prompt, die Anlage lässt sich auch einschalten. V muss aber nach 13 Stunden eingestehen, dass er die Programme nicht, wie vorgesehen, installieren kann. K will wiederum sein Geld zurück.

  11. 11.

    Kaufmann V liefert an Kaufmann K 98 statt der bestellten 100 Dosen Pilze. Kann K die Nachlieferung der zwei Dosen verlangen, wenn er die Ware 12 Tage nicht bemängelt?

  12. 12.

    Nach welchen Vorschriften und in welcher Zeit verjähren die Gewährleistungsansprüche beim Kauf und beim Werkvertrag?

  13. 13.

    V verkauft K auf der Messe seinen neuen Computer-Prototyp. Da er sein Handy im Zug hat liegen lassen, erfährt er nicht, dass der Prototyp schon in der vorletzten Nacht gestohlen worden ist. K tobt, als er das erfährt. Er hatte sich auf die Lieferung verlassen und deswegen ein anderes günstiges Angebot ausgeschlagen (Schaden: 12.000 €).

  14. 14.

    V verkauft seinen MP4-Player für 90 € an K, der ihn für 120 € weiterverkaufen könnte. Als er ihn übergeben will, lässt V ihn aus Unachtsamkeit fallen. Da dabei das Laufwerk irreparabel beschädigt wird, verlangt K Schadensersatz. Zu Recht?

III. Empfohlene Literatur

Zu Nichtigkeit und Anfechtbarkeit:

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB (Heymanns), §§ 12–20;

ausführlicher: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB (C.F. Müller), §§ 41–50.

Zum Bereicherungsrecht:

Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht (Beck), §§ 36–39.

Ausführlicher: Looschelders, Schuldrecht BT (Heymanns), §§ 52–56.

Zu den Leistungsstörungen:

Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht (Beck), §§ 21 ff.;

ausführlicher: Looschelders, Schuldrecht AT (Heymanns), §§ 22–41.

Zur Verkäuferhaftung für Sachmängel:

Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht (Beck), § 5;

ausführlicher: Looschelders, Schuldrecht BT (Heymanns), §§ 5–10, 14;

Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht (Heymanns), Rn 295 ff.

Zur kaufmännischen Rügeobliegenheit:

Justus Meyer, Handelsrecht (Springer), Rn 287 ff.

ausführlich: Karsten Schmidt, Handelsrecht (Heymanns), § 29.

G. Arbeitshinweise

Form des Rechtsgeschäfts

Rechtsgeschäfte, auch Verträge, sind grds. formfrei. Formerfordernisse (§§ 126 ff. BGB) sind durch Gesetz vorgesehen (z. B. §§ 311b, 518, 766, 925 BGB) oder durch Vereinbarung möglich. Rechtsfolge eines Formmangels: grds. Nichtigkeit (§ 125 BGB); teils Heilung durch Vollzug möglich (z. B. §§ 311b, 518, 766 BGB).

Ein Gesetzesverstoß führt bei Rechtsgeschäften zur Nichtigkeit, wenn dies dem Normzweck entspricht (§ 134 BGB).

Ein Sittenverstoß führt bei Rechtsgeschäften zur Nichtigkeit (§ 138 BGB).

Anfechtung

Gestaltungsrecht, durch das ein Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam gemacht werden kann. Voraussetzungen: (1) Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB)(2) Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) (3) in der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB). Rechtsfolgen: Nichtigkeit von Anfang an (§ 142 BGB); bei §§ 119, 120 BGB: Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB).

Anfechtungsgründe

§ 119 I BGB: Inhalts- und Erklärungsirrtum; § 119 II BGB: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft; § 120 BGB: Übermittlungsfehler; § 123 BGB: rechtswidrige Drohung oder arglistige Täuschung.

Bereicherungsausgleich

Nach § 812 I 1 BGB muss das ohne Rechtsgrund Erlangte herausgegeben werden, und zwar an den Leistenden, wenn es durch Leistung erlangt ist, sonst an den, auf dessen Kosten es erlangt ist. Ist z. B. aufgrund eines nichtigen Kaufvertrags die Kaufsache wirksam übereignet, muss der Käufer sie rückübereignen.

Primäranspruch

Erfüllungsanspruch. Bei Leistungsstörungen können Sekundäransprüche daneben oder an seine Stelle treten.

Pflichtverletzung

des Schuldners: Zentralbegriff des Leistungsstörungsrechts. Insbesondere Nichtleistung, Schlechtleistung, Leistungsverspätung und Nebenpflichtverletzung.

Vertretenmüssen

Zentrale Voraussetzung für Schadensersatzansprüche (§ 280 I 2 BGB). Der Schuldner hat eigenes Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten (§§ 276, 278 BGB). Milderungen oder Verschärfungen (z. B. durch Garantie) möglich. Darlegungs- und Beweislast beim Schuldner.

Schadensersatz statt der Leistung

Sekundäranspruch, der an die Stelle des Primäranspruchs tritt (§§ 281–283 BGB). Beendigung/Rückabwicklung des Erfüllungsprogramms im Rahmen der Gesamtliquidation.

Rücktritt

Gestaltungsrecht, führt zur Rückabwicklung des Schuldverhältnisses (§§ 346 ff. BGB). Vertraglich vereinbart oder Rechtsbehelf bei Leistungsstörungen bei gegenseitigen Verträgen (§§ 323 f. BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen stattdessen: Kündigung (insb. § 314 BGB).

Schuldnerverzug

Schuldhafte Leistungsverspätung. Voraussetzungen, § 286 BGB: (1) fällige Leistungspflicht des Schuldners, (2) Mahnung (ernsthaftes Leistungsverlangen des Gläubigers) oder kalendermäßige Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der Leistung oder bei Geldschulden Ablauf einer 30-Tagefrist, (3) Nichtleistung, (4) keine Entlastung des Schuldners. Rechtsfolgen: (1) §§ 280 I, II, 286 BGB: Schadensersatz wegen Verzögerung (2) § 287 BGB: Haftungsverschärfung und Gefahrübergang, (3) § 288 Verzugszinsen. Bei Leistungsverspätung unabhängig vom Verzug nach Fristsetzung usw. Rücktritt bei gegenseitigen Verträgen (§ 323 BGB) und Schadensersatz statt der Leistung bei Vertretenmüssen (§ 281 BGB).

Fixgeschäft

Relatives F.: Verspätung berechtigt zum Rücktritt (§ 323 I, II Nr. 2 BGB); absolutes F.: (Verspätung führt zur Unmöglichkeit); beim Handelskauf: § 376 HGB (bei Verzug unmittelbar Schadensersatz statt der Leistung).

Sachmängelhaftung

Rechte des Käufers, wenn Sache bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) mit Sachmängeln (§ 434 BGB) behaftet ist. § 437 BGB: Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung (§ 439 BGB). Bei erfolglosem Fristablauf, Verweigerung, (zweifachem) Fehlschlag oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung Rücktritt oder Minderung (§§ 323, 440, 441 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung bei Vertretenmüssen (§§ 281, 440 BGB). Verjährung grds. in 2 Jahren (§ 438 BGB).

Verbrauchsgüterkauf

Verbraucher kauft bewegliche Sache von Unternehmer. Besonderes Verbraucherschutzrecht, insbesondere Käuferrechte zwingend (§§ 474 ff. BGB).

Rügeobliegenheit

Beim beiderseitigen Handelskauf müssen Sachmängel (inkl. Zuwenig- und Falschlieferungen) unverzüglich gerügt werden; anderenfalls verliert der Käufer die daraus resultierenden Rechte (§ 377 HGB).

Unmöglichkeit

Schuldner kann die Leistung nicht mehr erbringen: Befreiung von Primärleistungspflicht (§ 275 I BGB), bei gegenseitigen Verträgen grds. kein Gegenleistungsanspruch (§ 326 BGB), Rücktrittsrecht des Gläubigers (§§ 323, 326 V BGB). Bei Vertretenmüssen insb. Schadensersatz statt der Leistung (§ 283 BGB). Vgl. auch §§ 284 f. und 311a BGB. Leistungsverweigerungsrecht auch bei Unzumutbarkeit der Leistung (§§ 275 II, III BGB). Haftung des Schuldners entsprechend. Abzugrenzen: Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Nebenpflichtverletzungen

Schutz-, Aufklärungs- und sonstige Rücksichtnahmepflichten. Nach § 241 II BGB möglicher Bestandteil des Pflichtenprogramms bei Schuldverhältnissen. Bei Vertretenmüssen Schadensersatzhaftung nach § 280 I BGB, bei Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung nach § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung und bei gegenseitigen Verträgen auch bei Entlastung des Schuldners nach § 324 BGB Rücktrittsrecht.

Vorvertragliche Schuldverhältnisse

Unabhängig vom späteren Zustandekommen des Vertrages im Vorfeld ein Schuldverhältnis zwischen potenziellen Vertragspartnern oder auch bestimmten Dritten (§ 311 II, III BGB) mit Nebenpflichten i.S.d. § 241 II BGB. Bei Verletzungen Haftung entsprechend.

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Meyer, J. (2017). § 5 Kaufvertrag: Störfälle. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_5

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