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§ 4 Der Kaufvertrag

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Wirtschaftsprivatrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

§ 4 behandelt am Beispiel des häufigsten und wichtigsten Vertragstyps, des Kaufvertrags, allgemeine Regeln zum Vertragsschluss und zur Vertragserfüllung. In diesem Abschnitt werden auch die Vorschriften zur Stellvertretung dargestellt, Besonderheiten wie das kaufmännische Bestätigungsschreiben einbezogen und die Grundregeln zum Eigentumserwerb (inklusive Grunderwerb und Erwerb vom Nichtberechtigten) erläutert.

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Correspondence to Justus Meyer .

Appendices

II. Übungsaufgaben

  1. 1.

    Unter welchen Voraussetzungen werden empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden wirksam?

  2. 2.

    Was versteht man unter einer konkludenten Willenserklärung?

  3. 3.

    Beschreiben Sie die wichtigsten Gesichtspunkte der Auslegung von Willenserklärungen.

  4. 4.

    Welche Pflichten entstehen einem Verkäufer mit dem Abschluss des Kaufvertrags?

  5. 5.

    Beschreiben Sie in den Beispielen oben Rn 296–298 die Vorgänge jeweils besitzrechtlich.

  6. 6.

    Unter welchen besonderen Voraussetzungen ist der Erwerb von Eigentum an einer beweglichen Sache durch Verfügung eines Nichtberechtigten möglich?

  7. 7.

    Wie erfüllt der Verkäufer beim Forderungskauf seine Pflicht?

  8. 8.

    Wie wird der Schuldner bei der Abtretung der Forderung durch den Gläubiger geschützt?

  9. 9.

    A schickt B, ihm einen Pullover für maximal 100 € zu kaufen. B kauft im Namen des A einen Pullover für 130 €. Rechtslage? Wie wäre die Rechtslage, wenn A bei V anruft: „B ist bevollmächtigt, einen Pullover für mich zu kaufen“, dann aber dem B sagt, der Pullover dürfe nur 100 € kosten?

  10. 10.

    Welche zusätzlichen Anforderungen stellt das HGB an die Erteilung einer Prokura (im Vergleich zur Bevollmächtigung i.S.d. BGB)?

  11. 11.

    Was bedeutet Gesamtprokura?

  12. 12.

    Kaufmann K hat P mündlich Prokura erteilt, vergaß jedoch diese zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Nach 2 Jahren ist er mit den Leistungen des P nicht mehr zufrieden und will ihm die Prokura wieder entziehen. Wie ist dabei vorzugehen?

  13. 13.

    Kann sich im Fall 12 der Geschäftspartner des K auf die Prokura des P berufen, solange er keine Kenntnis von dem Erlöschen hat und eine Eintragung nicht erfolgte?

  14. 14.

    A und B, die in einer ständigen Geschäftsbeziehung zueinander stehen, haben einen Kaufvertrag geschlossen. B hat noch offene Forderungen gegen A und will erst liefern, wenn diese erfüllt worden sind. Zu Recht?

III. Empfohlene Literatur

Zu Willenserklärung, Vertragsschluss und Stellvertretung:

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB (Heymanns), §§ 4–10 und 22 bis 26;

ausführlicher: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB (C.F. Müller), §§ 21–26 und 54–59.

Zum Kauf:

Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht (Beck), §§ 1, 2;

ausführlicher: Looschelders, Schuldrecht BT (Heymanns), §§ 2–15;

Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht (de Gruyter), §§ 69–74.

Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht (Heymanns).

Zu den handelsrechtlichen Besonderheiten:

Justus Meyer, Handelsrecht (Springer), Rn 184 ff.;

ausführlicher: Karsten Schmidt, Handelsrecht (Heymanns), § 16.

Zu Besitz und Eigentumsverschaffung:

Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht (Beck), §§ 4–12;

ausführlich: Baur/Stürner, Sachenrecht (Beck), §§ 6–9, 50–53.

Zu den Zurückbehaltungsrechten:

Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht (Beck), §§ 12, 15;

ausführlicher: Looschelders, Schuldrecht BT (Heymanns), § 23.

E. Arbeitshinweise

Vertragsschluss

Durch Antrag und Annahme (korrespondierende Willenserklärungen): Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile und alles, was nach Parteiwillen geregelt werden soll (§§ 145–155 BGB).

Willenserklärung

Äußerung eines auf rechtliche Wirkung abzielenden Willens. Wirksamkeit durch Abgabe und (bei Empfangsbedürftigkeit) Zugang. Auslegung: Wirklicher Wille ist zu erforschen (§ 133 BGB), aber bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont.

Pflichten aus Kaufvertrag

§ 433 BGB: V an K Eigentums- und Besitzverschaffung (beim Sachkauf) und K an V Kaufpreiszahlung und Abnahme. Rechtskauf: § 453 BGB.

Sachmangel

Beim Sachkauf § 434 BGB: Die Ist-Beschaffenheit ist schlechter als die Soll-Beschaffenheit (Vereinbartes, hilfsweise Tauglichkeit zum vorausgesetzten oder üblichen Zweck, übliche Beschaffenheit, auch Herstellerangaben und Montage. Falsch- und Minderlieferungen sind gleichgestellt).

Erfüllung

§ 362 BGB: Durch Bewirken der Leistung (= Leistungserfolg): Übertragung von Grundeigentum (§§ 873, 925 BGB: Einigung [=Auflassung] und Eintragung); Übertragung von beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB: Einigung und Übergabe/-surrogat); Übertragung von Rechten (§§ 398, 413 BGB: Abtretungsvertrag).

Gutgläubiger Erwerb

Erwerb vom Nichtberechtigten, für den die Eigentumsvermutung des Grundbuchs oder Besitzes spricht (§§ 892 f., 932 ff. BGB).

Kfm. Bestätigungsschreiben

Gewohn-heitsrecht, wonach ein schriftlich bestätigter Vertrag wie bestätigt gilt, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Voraussetzungen: (1) Absender und Empfänger sind Unternehmer (2) Mündliche Vertragsverhandlungen (3) Bestätigendes Schreiben (4) Schutzwürdigkeit des Absenders (keine vorsätzlichen oder erheblichen Abweichungen).

Rechtsfolge:Vertrag gilt mit Inhalt des Bestätigungsschreibens.

Stellvertretung

(§ 164 BGB) Rechtsgeschäft im Namen eines anderen. Voraussetzungen: (1) Eigene Willenserklärung des Vertreters, (2) erkennbar im Namen des Vertretenen, (3) im Rahmen der Vertretungsmacht.

Rechtsfolge:Rechtsgeschäft wirkt (nur) für und gegen den Vertretenen.

Vertretungsmacht

Gesetzliche Vertretungsmacht (z. B. Eltern für Kinder, Geschäftsführer für GmbH, Vorstand für AG) oder Vollmacht: Innen- und Außenvollmacht (§§ 167 ff. BGB). Bei Kaufleuten: Prokura (§§ 48 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§§ 54 f. HGB), Ladenvollmacht (§ 56 HGB).

Vertreter ohne Vertretungsmacht

§ 177 BGB: Vertretener kann genehmigen, dann Wirkung für und gegen ihn (§ 164 BGB). § 179 BGB: Anderenfalls grds. Haftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Prokura

Besondere Vollmacht zum Handeln für einen Kaufmann, im Handelsregister einzutragen, nach außen festgeschriebener Umfang der Vertretungsmacht.

Handlungsvollmacht

Besondere kfm. Vollmacht mit typischem Umfang: General-HV, Art-HV, Spezial-HV.

Aufrechnung

Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung zwei gleichartige, gegenseitige Leistungen verrechnet werden (§§ 387 ff. BGB). Voraussetzungen: (1) S schuldet G etwas und ist zur Erfüllung berechtigt, (2) G schuldet S etwas Gleichartiges, (3) Anspruch S gegen G ist fällig und einredefrei, (4) Aufrechnungserklärung des S. Rechtsfolge: Forderungen gelten als erloschen, soweit sie sich gegenüberstanden (§ 389 BGB).

Kontokorrent

(§§ 355 ff. HGB)): Automatische Verrechnung von Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit einem Kaufmann.

Zurückbehaltungsrechte

Beim gegenseitigen Vertrag: Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 320 ff. BGB): Verpflichtung nur Zug um Zug (außer bei Vorleistungspflicht). Sonst: allgemeines Z. (§§ 273 ff. BGB); kaufmännisches Z. (§§ 369 ff. HGB).

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Meyer, J. (2017). § 4 Der Kaufvertrag. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_4

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-52733-7

  • Online ISBN: 978-3-662-52734-4

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