Zusammenfassung
§ 14 gibt einen Überblick über das deutsche und europäische Kartellrecht. Hier geht es nicht nur um Preisabsprachen, sondern auch um selektive Vertriebsbindungen, Diskriminierungen und unbillige Behinderungen. Gegenstand der Darstellung ist auch die Fusionskontrolle nach der FKVO und §§ 35 ff. GWB. Dabei wird auch erläutert, was eine marktbeherrschende Stellung ist und was eine Ministererlaubnis.
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Appendices
II. Übungsaufgaben
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1.
Dient das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch dem Schutz der Verbraucher?
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2.
Unterscheiden das EU-Kartellrecht und das GWB zwischen horizontalen und vertikalen Vereinbarungen?
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3.
Handelt es sich in den folgenden Fällen um verbotene Vereinbarungen?
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a)
In der R. Schulz AG wird beschlossen, nur noch bei L Bürobedarf einzukaufen.
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b)
V verkauft K drei Schuhputzmaschinen mit dem Verbot, diese an Hotelbetriebe weiterzuveräußern.
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c)
A, B und C verabreden, dass A die italienischen, B die französischen und C die deutschen Komponisten in ihrem CD/LP/MC-Programm führen sollen.
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a)
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4.
Was sind Koppelungsgeschäfte? Wie sind sie kartellrechtlich zu beurteilen?
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5.
Sind Festpreise und Höchstpreise kartellrechtlich zulässig?
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6.
Was sind Ausschließlichkeitsbindungen? Sind sie verboten?
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7.
A beliefert B mit von ihm hergestellten Naturholzmöbeln. Im Vertrag werden entsprechende Mindestweiterverkaufspreise vereinbart. B verkauft entsprechend dieser Vereinbarung einen Tisch an C. Ist der zwischen A und B geschlossene Kaufvertrag wirksam? Hat oder hätte die Nichtigkeit Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen B und C?
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8.
Der bayerische Ledermöbelhersteller Matthäus Gassi schreibt in seinen allgemeinen Lieferbedingungen vor, dass die von ihm belieferten Möbelhäuser ihren Kunden eine fünfjährige Nachbesserungsgarantie einzuräumen haben. Möbelhändler X hält das für unzulässig.
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9.
Die Lebensmittelkette G hat im südlichen Niedersachsen einen Marktanteil von 65 %. In Neudorf musste der einzige Konkurrent schließen und wundert sich, dass der G-Markt hier wie auch sonst in Niedersachsen höhere Preise verlangt als z. B. in Hessen.
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10.
Müssen Fusionen nach EU-Recht und GWB vor oder nach Vollziehung angemeldet werden?
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11.
Das Bundeskartellamt verbietet dem Medienkonzern X, die Verlagskette Y zu erwerben, da das die marktbeherrschende Stellung des Konzerns vergrößere. Vorstandschef Z lässt verlauten: „Wenn Bonn zu kurzsichtig ist, dann ist Berlin gefragt.“ Was meint er?
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12.
Was ist die Monopolkommission?
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13.
Beschreiben Sie die zivilrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen das Kartellverbot.
III. Empfohlene Literatur
Lehrbücher:
Lettl, Kartellrecht (C.H. Beck).
Rittner/Kulka, Wettbewerbs- und Kartellrecht (C.F. Müller)
Kommentare:
Bechtold/Bosch, GWB (C.H. Beck);
Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht (C.H. Beck)
Besondere Zeitschrift:
WuW (Wirtschaft und Wettbewerb) mit Entscheidungssammlung WuW/E.
G. Arbeitshinweise
- Wettbewerbsbeschränkung
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Verhin-derung oder Behinderung von Wirtschaftswettbewerb, insb. durch (1) Vereinbarungen, (2) einseitige Maßnahmen und (3) Zusammenschlüsse.
(1) Vereinbarung:Horizontal oder vertikal, gleichgestellt sind Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen. Kontrolle durch Art. 101 AEUV und §§ 1–3 GWB.
(2) Einseitige Maßnahmen:Wettbewerbsbeschränkung ohne Vereinbarung (Marktmachtmissbrauch, auch sonst Behinderung, Diskriminierung, Boykott). Kontrolle durch Art. 102 AEUV und §§ 18–21 GWB.
(3) Zusammenschluss:Verschmelzung von Unternehmen oder Kontrollerwerb durch Anteile, Stimmrechte, Verträge o.ä. Kontrolle durch FKVO und §§ 35–43 GWB.
- Kartell
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Kurzform für wettbewerbsbeschränkende (traditionell: horizontale) Vereinbarung.
- Preisbindung
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Festschreibung von Preisen für Zweitverträge (A verkauft an B. Der Vertrag bestimmt, welchen Preis B für die Ware von seinen Kunden zu fordern hat.). Grds. nach Art. 101 AEUV und Vertikal-GVO sowie § 1 GWB verboten. Ausn.: Verlagserzeugnisse.
- Konditionenbindung
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Festschreibung anderer Konditionen für Zweitverträge, grds. ebenfalls verboten.
- Gruppenfreistellungsverordnung
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Während Art. 101 AEUV horizontale wie vertikale Wettbewerbsbeschränkungen von Bedeutung für den gemeinsamen Markt grundsätzlich verbietet, können bestimmte Vertragstypen durch eine GVO allgemein von diesem Verbot ausgenommen werden.
- Einzelfreistellung
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Früher Entscheidung der Kommission, heute automatisch, wenn Freistellungstatbestand des Art. 101 III AEUV erfüllt ist (VO 1/2003).
- Marktbeherrschung
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(§ 18 I GWB) liegt vor, wenn ein Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder zumindest eine überragende Marktposition hat (Kennzeichen z. B. Marktanteil, Kreuzpreiselastizität).
- Ausbeutungsmissbrauch
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Marktbeherrschendes Unternehmen setzt selbstbegünstigende Konditionen durch (Vergleich zu Wettbewerbskonditionen).
- Diskriminierung
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Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
- Geschäftsverweigerung
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Ungerechtfertigter Nichtabschluss von Geschäften; insb. Verweigerung des Zugangs zu essential facilities.
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Meyer, J. (2017). § 14 Kartellrecht. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_14
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