Zusammenfassung
§ 13 zeigt die wichtigsten Grenzen für die Werbewirtschaft auf. Im Mittelbpunkt steht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das in den letzten zehn Jahren dreimal novelliert worden ist. Der Leser lernt die rechtlichen Grenzen der Telefon- und E-Mail-Werbung kennen und erfährt, wieso Lockvogelangebote und Mondpreise verboten sind.
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Appendices
II. Übungsaufgaben
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1.
Welche Rechtsgüter werden durch das UWG geschützt?
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2.
Kann der Letztverbraucher gestützt auf das UWG Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen?
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3.
Welche Auswirkungen hat ein Verstoß gegen das UWG auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages?
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4.
Beschreiben Sie den Schutzzweck der Preisangabenverordnung.
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5.
Hat ein Käufer von Schreibwaren einen Anspruch auf 3 % Skonto, wenn er die Waren bar bezahlt?
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6.
Elektronik-Markt E wirbt auf Plakaten und in Prospekten: „MediRun“-DVD-Player für sensationelle 19 Euro – ab dem 2. 1. 2016! Bereits nach einer Stunde waren die DVD-Player nachweislich ausverkauft. Werbung unlauter?
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7.
Inspiriert durch seinen Thailand-Urlaub stellt Hannes H. einige arbeitslose Freunde für seinen „Mobilen Autoscheibenreinigungsdienst“ ein: Sie seifen an Ampeln die Windschutzscheiben der haltenden Wagen ein und bieten dann freundlich die rasche Komplettreinigung für 1 € an. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hält das für unlauter.
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8.
Inwiefern sind die Grundrechte der Beteiligten bei der Prüfung des § 3 I UWG relevant?
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9.
Ist die Werbung „X-Cola schmeckt besser als Y-Cola und hält Dich gesund“ zulässig?
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10.
Beschreiben Sie kurz die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob eine Werbung irreführend ist.
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11.
Zeitschrift „S.“ wirbt für Anzeigenkunden: „S.– von 2010 bis 2015 Auflagensteigerung von 25 %“. Der Herausgeber der Konkurrenzzeitschrift „F.“ weist nach, dass die Auflage des „S.“ 2010–2012 um über 25 % stieg, dann aber bis 2015 stagniert. Kann er Unterlassung verlangen?
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12.
Wie beurteilen sich Vertreterbesuche, Briefkastenwerbung, Telefonmarketing und Telefaxanschreiben wettbewerbsrechtlich?
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13.
Ist das UWG neben §§ 312b, 312g BGB auf unangekündigte Hausbesuche anwendbar?
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14.
A verkauft seine Waren unter dem Einkaufspreis. Sein Ziel ist es, seinen direkten Konkurrenten durch diese Kampfpreise in die Insolvenz zu treiben. Verstößt er damit gegen § 3 UWG?
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15.
Welchen Zweck hat eine Abmahnung nach dem UWG?
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16.
Was ist eine Schutzschrift?
III. Empfohlene Literatur
Lehrbücher:
Lettl, Wettbewebsrecht (C.H. Beck);
Rittner/Dreher/Kulka, Wettbewerbs- und Kartellrecht (C.F. Müller).
Kommentar:
Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (C.H. Beck).
Besondere Zeitschriften:
GRUR (G.ewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht)
WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis).
G. Arbeitshinweise
- UWG
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Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (2015 neu). Zentrale Kodifikation des Wettbewerbsrechts mit Generalklausel (§ 3), Schwarzer Liste (§ 3 III UWG mit Anhang), Einzeltatbeständen (§§ 3a–6) und Sondertatbestand gegen Belästigungen (§ 7).
- Schutzzwecktrias
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Das UWG schützt nach seinem § 1: Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer und damit auch die Allgemeinheit.
- Mitbewerber
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Unternehmer in konkr. Wettbewerbsverhältnis (§ 2 I Nr. 3 UWG). Schutz insb. gegen Rufschädigung, Leistungsausbeutung und Behinderung, unlautere vergleichende Werbung, Ausspähung und Verrat (§§ 4, 6, 17–19 UWG).
- Verbraucher
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§ 2 II UWG und § 13 BGB. Schutz insb. gegen unangemessenen unsachlichen Einfluss, Ausnutzung von Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslagen, verdeckte Werbung, irreführende Werbung und unzumutbare Belästigung.
- Rechtsbruch
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§ 3a UWG: Verstöße gegen Normen, die auch im Interesse von Marktteilnehmern Marktverhaltensregeln aufstellen, sind unlauter.
- Nachahmung
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Grds. zulässig. Grenzen: Schutzrechte und § 4 Nr. 3 UWG (Herkunftstäuschung, unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung, unredlicher Know-how-Erwerb).
- Vergleichende Werbung
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Grds. zulässig. Grenzen nach § 6 UWG insb.: Vernünftige Vergleichsbasis, wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften, Schutzrechte, keine Irreführung.
- Aggressive Werbung
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Vgl. §§ 3, 4a UWG: Belästigung, Nötigung und sonstige unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer gefährdet.
- Irreführende Werbung
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Verboten nach §§ 3, 5 UWG. Irreführend ist eine Werbung schon, wenn sie geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise eine verhaltenserhebliche Fehlvorstellung hervorzurufen.
- Irreführung durch Unterlassen
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Nach § 5a I UWG allg. zu beurteilen wie Irreführungen durch positives Tun. Verbraucherschutz durch Informationspflichten (Abs. 2–4).
- Belästigung
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Nach § 7 UWG verboten, wenn unzumutbar. Insb. verboten: Werbung gegen erkennbaren Willen des Beworbenen, Telefon- und E-Mail-Werbung ohne die erforderliche Einwilligung.
- Abmahnung
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Aufforderung zur Unterlassung von Rechts-, hier: Wettbewerbsverstößen.
- Unterlassungserklärung, strafbewehrt
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Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes.
- Einstweilige Verfügung
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Vorläufige Regelung in schnellem gerichtlichen Verfahren (u. U. ohne Anhörung des Verfügungsgegners).
- Schutzschrift
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Vorsorglich eingereichte Argumente gegen eine erwartete einstweilige Verfügung.
- Preisangaben
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sind nach der PAngV gegenüber Endverbrauchern erforderlich. Grds. sind feste Endpreise, der Verkehrsauffassung entsprechend, nach den Grundsätzen der Preiswahrheit und -klarheit anzugeben.
- Sonderveranstaltungen
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Verkaufsveran-staltungen im Einzelhandel außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleunigung des Warenabsatzes mit Eindruck besonderer Kaufvorteile (SSV, WSV, „Sale“ usw.). Früher speziell reguliert, heute grundsätzlich erlaubt.
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Meyer, J. (2017). § 13 Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht). In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_13
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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