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§ 12 Schutzrecht-Management

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Wirtschaftsprivatrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

§ 12 widmet sich unter dem Titel Schutzrechtsmanagement dem Geistigen Eigentum, das in unserer Informationsgesellschaft von kaum zu unterschätzender Bedeutung ist. Neben dem Recht des Namens, der Firma und sonstigen Unternehmenskennzeichnung geht es vor allem um die gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente usw.) und um das Urheberrecht.

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Correspondence to Justus Meyer .

Appendices

II. Übungsaufgaben

  1. 1.

    Sind Domain-Namen vom Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB erfasst?

  2. 2.

    Was besagt der Grundsatz der Firmenwahrheit und wo ist er geregelt?

  3. 3.

    Hannes Hurtig, Detlef Dussel und Friederike Faul haben in Wuppertal einen Bierverlag in der Rechtsform der OHG gegründet. Sind folgende Firmen zulässig:

    1. a)

      Wuppertaler Bierverlag OHG,

    2. b)

      Bierverlag Hannes Hurtig & Co?

  4. 4.

    K betreibt ein Kleingewerbe, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein. Zur Ausweitung seiner Tätigkeit nimmt er seinen Freund F in das Geschäft auf, und beide lassen die Gesellschaft als OHG im Handelsregister eintragen. Ein Altgläubiger des K nimmt die OHG und den F in Anspruch. Zu Recht?

  5. 5.

    Peter Schmidt erwirbt von Fritz Müller dessen Geschäft samt der Firma „Fritz Müller – Schuhe e.K.“. Schmidt will das Geschäft unter dem alten Namen fortführen, Müller willigt ein. Ist ein Vermerk zur Kennzeichnung der neuen Inhaberschaft durch Herrn Schmidt notwendig?

  6. 6.

    Kann Peter Schmidt das Geschäft unter der Firma „Peter Schmidt – Schuhe e.K.“ fortführen?

  7. 7.

    Die von A geführte Firma hat einen besonders guten Ruf. A will daher den Firmennamen verkaufen und sein Geschäft unter einem neuen Namen fortführen. Ist das möglich?

  8. 8.

    Egon ist Alleinerbe des Kaufmanns Kurt. Haftet er mit seinem persönlichen Vermögen für die Geschäftsschulden?

  9. 9.

    Was ist ein Geschäftsabzeichen? Wann erlangt es den Kennzeichenschutz?

  10. 10.

    Nennen Sie ein Beispiel für eine Dienstleistungsmarke. Wann wird sie kennzeichenrechtlich geschützt?

  11. 11.

    Ist zur Erlangung von Markenschutz eine Eintragung in das Register beim Patentamt notwendig?

  12. 12.

    Welche Schutzdauer kommt der eingetragenen Marke und dem Patent zu?

  13. 13.

    K hat ein neues Verfahren zur Wasserentkeimung entdeckt. Dieses Verfahren stellt er in einem Fachartikel vor. Nun meldet er das Verfahren beim Patentamt an. Das Patentamt lehnt seinen Antrag ab. Zu Recht?

  14. 14.

    Welches sind die Gemeinsamkeiten, welches die Unterschiede des Schutzgegenstandes beim Patent und beim Gebrauchsmuster?

  15. 15.

    Wie ist die Rechtslage, wenn zwei Personen unabhängig voneinander die gleiche Erfindung machen?

  16. 16.

    Darf BWL-Studentin P in der Bibliothek eine Kopie eines WiSt-Aufsatzes für ihre Klausurvorbereitung anfertigen?

  17. 17.

    Darf BWL-Studentin P sich für ihre Diplomarbeit das neue „Word“-Textverarbeitungsprogramm von ihrem PC auf ihr Notebook „ziehen“?

  18. 18.

    Kunststudent K geht in seiner Freizeit regelmäßig in die Ausstellungen moderner Künstler und fertigt dort verfremdende Kopien der ausgestellten Bilder. Jurastudentin J, die gerade eine Vorlesung in Urheberrecht gehört hat, weist ihn darauf hin, dass er damit gegen das Urheberrecht verstoße. Hat sie Recht?

  19. 19.

    Schriftsteller S hat in seinen Jugendjahren mehrere gesellschaftskritische Theaterstücke geschrieben. Das Recht an diesen Stücken hat er F, einem befreundeten Regisseur, übertragen. Inzwischen findet S die Stücke stümperhaft und steht nicht mehr hinter den enthaltenen Aussagen. Kann er eine weitere Aufführung der Stücke durch F untersagen?

III. Empfohlene Literatur

Zu den gewerblichen Schutzrechten:

Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht (Nomos)

Zum Urheberrecht:

Rehbinder/Peukert, Urheberrecht (Beck)

Besondere Zeitschriften:

GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht).

G. Arbeitshinweise

Firma

Name des Kaufmanns (§ 17 HGB) und der Handelsgesellschaft. Firmenbildung insb. nach §§ 18 f. HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG. Grundsätze u. a. Firmenwahrheit und -klarheit sowie Firmenbeständigkeit.

Unternehmenskennzeichen

Nach §§ 5, 15 MarkenG geschützte Kennzeichnungen eines Unternehmens. Besondere Unternehmensbezeichnungen (Namensfunktion) und sonstige Unternehmenskennzeichen (Schutz mit Verkehrsgeltung) genießen Schutz vor verwechslungsfähigen Kennzeichen. Bei Bekanntheit ferner Verwässerungsschutz.

Marke

Im MarkenG geregelt. Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Wichtigste Voraussetzung: Unterscheidungskraft. Schutz mit Eintragung oder Verkehrsgeltung. Insbesondere Verbietungsrecht gegenüber jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnungen. Bei notorischer Bekanntheit ferner Verwässerungsschutz.

Patent

Im PatG geregelt. Schutzrecht für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen (entscheidend: Erfindungshöhe). Voller Schutz mit Eintragung. Schutzdauer 20 Jahre.

Gebrauchsmuster

Im GebrMG geregelt. Gewerbliches Schutzrecht für „kleine Erfindungen“. Schutzsystem ähnlich wie Patent.

Design

Im DesignG geregelt. Gewerbliches Schutzrecht für das äußere Erscheinungsbild von Produkten, ähnlich wie Patent.

Urheberrecht

Im UrhG geregelt. Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (entscheidend: Gestaltungshöhe). Das UrhG schützt den Schöpfer (Urheber) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in dessen Nutzung (insb. Vervielfältigung und Verbreitung). Schranken insb. im Interesse der Allgemeinheit: Zitate, Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch, usw. Schutzdauer: bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

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© 2017 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Meyer, J. (2017). § 12 Schutzrecht-Management. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_12

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-52733-7

  • Online ISBN: 978-3-662-52734-4

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