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Mündliche Verhandlung

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Zivilprozessrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

Das Gesetz ist so aufgebaut, dass es in den §§ 253–494a den Zivilprozess vor einem Landgericht darstellt, bevor es in den nachfolgenden §§ 495–510b einige Sonderregelungen für das amtsgerichtliche Verfahren aufstellt. Ob diese Einteilung der Bedeutung dieses Verfahrens gerecht wird und zu dem zahlenmäßigen Übergewicht der amtsgerichtlichen Tätigkeit passt, ist allerdings fraglich; gleichwohl richtet sich auch die nachfolgende Darstellung aus Gründen der Übersichtlichkeit an diesem Regelungsschema aus. Der Fortbestand der gespaltenen Eingangsinstanz ist rechtspolitisch höchst umstritten.

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Notes

  1. 1.

    Hiervon gibt es eine in der Praxis selten genutzte Ausnahme in § 128 II: Sofern beide Parteien damit einverstanden sind, kann das Gericht ganz ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dagegen werden Bagatellverfahren, dazu unten Rz. 497 f., in praxi häufiger ohne mündliche Verhandlung durchgeführt.

  2. 2.

    Vgl. hierzu Paulus 1994, S. 369.

  3. 3.

    Dazu Remmert 2010, S. 1579.

  4. 4.

    Insbesondere in den höheren Instanzen (OLG, BGH) widerfährt den Richtern bisweilen ein derartiges „Schicksal“. Zur Einschränkung vor dem Bundesverfassungsgericht vgl. BVerfG NJW 1998, 2515.

  5. 5.

    Mit dieser amtswegigen Erforschungspflicht darf die amtswegige Prüfungspflicht des Zivilrichters bei den meisten der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht verwechselt werden, bei der der Richter zwar nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, gleichwohl aber grundsätzlich keinerlei Sachaufklärung von sich aus betreibt; vgl. nur BGH NJW-RR 2000, 1156 f. und bereits Rz. 229.

  6. 6.

    Eigentlich: die Rechte. Der Plural stammt von der früheren Doppelgleisigkeit des Gemeinen und des Kanonischen Rechts, das den deutschen (anders als etwa den österreichischen) Studenten noch heute dazu verleitet, sich als „Jura-Student“ zu bezeichnen. Zu dem Grundsatz selbst (und seiner nicht immer über jeden Zweifel erhabenen „Umsetzung“) nachdrücklich Spickhoff 1999, S. 302 ff., sowie Meder 2009, S. 185 ff.

  7. 7.

    Frage 36: Zur Wiederholung: Können Sie nunmehr eine Rechtfertigung dafür geben, warum der Richter die oben, Rz. 275, beschriebene Schlüssigkeitsprüfung einer jeden eingereichten Klage vorzunehmen hat?

  8. 8.

    Auch die Maßnahmen der §§ 142–144, 273 II Nrn. 2, 5, 448 (vgl. Rz. 323) müssen sich daher im Rahmen des Parteivortrags halten. Sie dürfen folglich nicht dazu eingesetzt werden, den Tatsachenstoff auszudehnen oder gar eine „Ausforschung“ zu betreiben.

  9. 9.

    In Ehesachen soll der Richter dies tun, § 128 FamFG.

  10. 10.

    Achtung! Die entsprechende Prozesserklärung kann vor dem Landgericht wirksam nur durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt abgegeben werden.

  11. 11.

    Hierzu etwa Stürner 2012, S. 991.

  12. 12.

    Vgl. Rosenberg et al. 2010, § 79 I 3.

  13. 13.

    Vgl. außerdem § 495a und dazu Rz. 497 f.

  14. 14.

    Allerdings kann – anders als im Strafverfahren – die Gerichtsbesetzung im Laufe der (ggf. mehreren Termine zur) mündlichen Verhandlung durchaus wechseln; für § 309 kommt es entscheidend nur auf den letzten Verhandlungstermin an.

  15. 15.

    Hinter dieser plakativen Bemerkung steckt ein höchst vertracktes Problem: Der Druck der Öffentlichkeit kann ebenso zu Meinungsterror oder doch zur Ablenkung von der eigentlichen Fallproblematik führen (man denke nur an den O.J. Simpson-Prozess in den USA), wie umgekehrt der Richter auch bei bestehender Öffentlichkeit seine Karten verdeckt halten kann. Doch sind die Missbrauchsmöglichkeiten nur selten ein gutes Argument gegen ein für den Durchschnittsfall gedachtes Prinzip. Zu den Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgebot s. die §§ 170–172 GVG.

  16. 16.

    In Reaktion darauf sind Ende 2011 die §§ 198 ff GVG durch das Gesetz zum Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer neu erlassen worden; dazu etwa Magnus 2012, S. 75; Greger 2015, S. 536. Zum Verhältnis von Zeitfaktor und Zivilprozess s. bereits Rz. 248.

  17. 17.

    Insbesondere deswegen ist nunmehr die Gehörsrüge des § 321a als besonderer Rechtsbehelf eingeführt worden. Vgl. dazu noch unten Rz. 626 ff.

  18. 18.

    Man soll auch die andere Partei anhören!

  19. 19.

    Von besonderer praktischer Relevanz sind hier die Fälle der „Vier-Augen-Gespräche“, s. bereits Rz. 66 und erneut EGMR NJW 1995, 1413; BVerfG NJW 2001, 2531.

  20. 20.

    Zu dieser speziellen Problematik Karger 1996, sowie nunmehr – sehr beachtenswert – BGH JZ 2003, 423 mit Anm. Schlosser.

  21. 21.

    Es genügt also nicht der Antrag: „Der Kläger erbittet sein Recht“; vgl. dazu Simon und Ogorek 1985, S. 220 f.

  22. 22.

    Zur klarstellenden Wiederholung: Im landgerichtlichen Verfahren müssen die Parteien durch einen Anwalt vertreten sein. Zur Vereinfachung ist im Text gleichwohl immer nur die Rede von den Parteien.

  23. 23.

    Die Handlungsvoraussetzungen für das Gericht ergeben sich aus den jeweiligen Sachnormen.

  24. 24.

    Beachte allerdings die Zulässigkeit etwa einer Eventualklagenhäufung, einer Eventualaufrech- nung oder einer Eventualwiderklage. Die Besonderheit der bei diesen Möglichkeiten bestehenden Bedingung liegt darin, dass sie sich auf die Ungewissheit eines innerprozessualen Vorgangs bezieht.

  25. 25.

    Reichold in: Thomas and Putzo 2016, Einl. III Rn. 6; Greger in: Zöller 2016, vor § 128, Rn. 26 ff.

  26. 26.

    Zur ebenfalls bestehenden, allerdings eingeschränkten Anwendbarkeit des § 242 BGB s. Rz. 330 f.

  27. 27.

    Frage 37: Können Sie sich den Grund dafür denken, warum diese beiden Einschränkungen aufgestellt

    sind?

  28. 28.

    Die bei jedem Gericht eingerichteten oder doch einzurichtenden Nachtbriefkästen sind üblicherweise in den Stunden vor Mitternacht heftig frequentiert, obgleich sie durch die Gerichtsfaxgeräte (s. aber dazu BGH NJW 2003, 3487) gegenüber früher an Bedeutung verloren haben. Zu dem Problem, wenn der Anwalt kurz vor Fristablauf beim Durchlesen und Korrigieren einschläft und erst nach Fristablauf wieder aufwacht, s. BGH VersR 1970, 441.

  29. 29.

    Etwa die Einigkeit darüber, dass der Beklagte den Ladendiebstahl tatsächlich begangen hat; vgl. BGHZ 75, 230, und Rz. 60.

  30. 30.

    Eine Möglichkeit der Parteien, ihrerseits an die für ihre Zwecke erforderlichen Informationen heranzukommen, bieten die nicht allzu vielen materiell-rechtlichen Auskunfts- oder allgemeiner: Informationsverschaffungsansprüche (z. B. §§ 666, 810 BGB, 97, 101a UrhG), zu denen sich noch eine eingeschränkte generalklauselartige Anspruchsgrundlage gesellt, die das Reichsgericht (RGZ 108, 1, 7) aus § 242 BGB abgeleitet hat und die jetzt als Gewohnheitsrecht anerkannt ist; vgl. dazu etwa Brox und Walker 2016, § 10 Rn. 9 ff. Vielfache, auch rechtsvergleichende Hinweise in Schlosser 1996.

  31. 31.

    Auch wenn einmal ein selbstständiges Beweisverfahren, vgl. oben Rz. 194 ff., bereits vor Eröffnung des Erkenntnisverfahrens durchgeführt wird, so findet es doch auch unter richterlicher Leitung statt.

  32. 32.

    Vgl. zu diesen beiden Rechtsordnungen Paulus 1997, S. 136.

  33. 33.

    Das fast schon extrem auf die objektive Wahrheitsfindung abzielende US-amerikanische Discovery-Verfahren wird bisweilen recht unverblümt für eine legale Form der Industriespionage benützt. Dafür ermöglicht es auf der anderen Seite aber auch die Auflösung von Fällen, die hierzulande im Gestrüpp der Beweislastvorschriften ergebnislos hängen geblieben wären. S. aber immerhin BGH JZ 1996, 736 mit Anm. Ahrens. Zur Anwendung der Discovery im Rahmen eines Prozesses in Deutschland s. Schaner und Scarbrough 2012, S. 320.

  34. 34.

    Ausländisches Recht ist nicht nur nach Maßgabe eines (womöglich veralteten) Gesetzeswortlauts anzuwenden, sondern so, wie es in dem betreffenden Staat tatsächlich gilt, vgl. BGH ZIP 2001, 675. S. auch Schilken 2001, S. 373.

  35. 35.

    S. dazu insbesondere Schlosser 1991, S. 599. Zu einer Nachfolgeentscheidung des BGH (NJW 1993, 2312) s. Paulus 1994, S. 667. In zunehmendem Maße nimmt der BGH (NJW 1996, 3147, 3150; WM 2002, 1690, 1692) die Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweises nur dann an, wenn er rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich willkürlich angetreten wird.

  36. 36.

    Dazu etwa Foerste 2004, S. 262. S. auch OLG Koblenz CR 2003, 195.

  37. 37.

    Gegen BAG NJW 1993, 612, zu Recht Schilken 1993, S. 308.

  38. 38.

    Dazu statt vieler Paulus 1991, S. 397.

  39. 39.

    Dazu unten, Rz. 1031 ff.

  40. 40.

    Zur Erklärung, warum hier die Darstellung der Beweisarten von der gesetzlichen Reihenfolge abweicht, s. unten, Rz. 406, zum Stichwort ZUSAP.

  41. 41.

    Literarisch überhöht findet sich dieses Phänomen der unterschiedlichen Wahrnehmung von Beteiligten ein und desselben Vorgangs bei Yasushi Inoue, Das Jagdgewehr (überaus lesenswert), oder in Akiro Kurosawas Verfilmung von ‚Rashomon‘.

  42. 42.

    In seiner Referendarzeit brachte das gesprochene Hochdeutsch des Verfassers eine Ober-bayerisch sprechende Zeugin zum (nicht einmal böswilligen) Verstummen. Der Ausbildungsrichter sprang daraufhin mit breitestem Bayerisch ein und verwandelte die Zeugin allein dadurch in eine höchst gesprächige Dame. Dazu siehe auch Römermann und Paulus 2003, S. 1. Teil, Rn. 16 ff.

  43. 43.

    Zu ausländischen Alternativen aufschlussreich Rieble lt. Lit.-Angaben.

  44. 44.

    In diesem Zusammenhang spielt § 810 BGB eine wichtige Rolle, die aber durch eine weniger engherzige Interpretation noch wesentlich ausgebaut werden könnte.

  45. 45.

    Frage 38: Können Sie sich den Grund für die Einfügung des § 404a vorstellen?

  46. 46.

    In einem niederländischen Strafprozess ging es einmal um die Schweißfüße des Angeklagten.

  47. 47.

    Anders als beim Zeugen oder Sachverständigen ist die uneidliche Falschaussage der Partei nicht strafbewehrt, vgl. § 153 StGB.

  48. 48.

    Zu den damit verbundenen, teilweise höchst komplizierten Fragen etwa Jahr 1990, S. 481. Für das Vertragsstatut s. die Sondervorschrift des § 18 I Rom-I-VO.

  49. 49.

    Rosenberg et al. (2010), § 114 II 2.

  50. 50.

    Frage 39: Der Kläger verlangt die Übereignung eines Motorrads gem. § 433 I BGB. Beide Parteien erscheinen zur mündlichen Verhandlung persönlich (§ 141). Dabei kommt dem Richter der Verdacht, dass der Kläger entgegen seinem äußeren Erscheinungsbild minderjährig ist. Seine entsprechende Frage greift weder der Beklagte noch dessen Anwalt auf – ihnen ist das Alter des Klägers gleichgültig. Muss der Richter in diesem Fall gleichwohl dem Kläger den Anspruch zusprechen, wenn der Sach- und Streitstand dies ansonsten erfordert?

  51. 51.

    Zu den Einzelheiten s. statt vieler Paulus 1997, S. 136.

  52. 52.

    Zu den Einzelheiten s. nur Medicus und Petersen 2015, Rn. 650 ff. Wegen der ebenfalls zu dieser Gruppe gehörenden explodierenden Mineralwasserflaschen vgl. BGH JZ 1995, 1060 mit Anm. Foerste. Zu weiterer Rspr. s. Gottwald und Honold 1995, S. 663.

  53. 53.

    Es sei am Rande vermerkt, dass die Notwendigkeit, jemand anderen davon zu überzeugen, etwas nicht getan zu haben oder dass etwas nicht geschehen sei, seit alters ‚Teufelsbeweis‘ (probatio diabolica) genannt wird – er ist teuflisch schwer und gelingt daher nur selten. Zum deliktischen Arzthaftungsrecht s. etwa Magnus 2007, S. 347; zum Immaterialgüterrecht etwa Stieper 2010, S. 27.

  54. 54.

    Irritierend ist freilich, dass sich die Rspr. selbst nicht immer an diese rigiden Vorgaben hält, s. dazu Jungmann lt. Lit.-Angaben. S. ferner AG Frankfurt am Main EWiR 2008, 5 (Meder/Beesch).

  55. 55.

    Vorsicht: Der in den §§ 935 ff. gebrauchte Begriff der einstweiligen Verfügung hat nichts mit der hier behandelten prozessleitenden Verfügung zu tun.

  56. 56.

    Nach vorangegangenen Urteilen – etwa Teil-, Grund- oder Vorbehaltsurteil – wird es auch vielfach Schlussurteil genannt.

  57. 57.

    Zur Teilklage s. auch noch unten Rz. 478a.

  58. 58.

    Zu den mit dieser Formel einhergehenden Implikationen im Falle interkultureller Konfliktlagen aufschlussreich Hilgendorf 2009, S. 139 ff. (das dort Gesagte gilt mutatis mutandis für das Zivilrecht auch).

  59. 59.

    Auch hier allerdings rechnet das Gesetz mit „menschelnden“ Richtern, s. etwa die §§ 517, 548, 569 I 2; s. zusätzlich § 317 I 3.

  60. 60.

    S. dazu – lesenswert – Schneider 1996, S. 487; ferner: Foerste 2007, S. 122.

  61. 61.

    § 321a gehört nicht hierher; denn mit seiner Hilfe wird eine sachliche Änderung angestrebt, vgl. Rz. 627.

  62. 62.

    Das Gesetz sieht bisweilen Korrekturmöglichkeiten vor: s. etwa §§ 321a, 343, 927.

  63. 63.

    Frage 40: Welche materiell-rechtliche Norm schützt die Unverrückbarkeit einer richterlichen Entscheidung?

  64. 64.

    Zur Klarstellung: Die Klage des K war nicht bereits unzulässig, da das Begehren „Freistellung“ einen anderen Streitgegenstand ausmacht als das auf „Zahlung“. Es ging hier also allein um die Präjudizialität.

  65. 65.

    Nach nahezu einhelliger Meinung sind auch Prozessurteile rechtskraftfähig. Das widerspricht aber dem Wortlaut des 322I, weil eine Entscheidung über den Anspruch gerade noch nicht vorliegt.

  66. 66.

    Zur materiellen Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden s. BGHZ 103, 44, sowie unten, Rz. 928.

  67. 67.

    Frage 41: Kann ein Zwischenurteil in (materielle) Rechtskraft erwachsen?

  68. 68.

    Frage 42: Können Sie sich den Grund für diese Regelung vorstellen?

  69. 69.

    Eine Sache ist dann streitbefangen, wenn ein dingliches Recht an ihr den Streitgegenstand bildet.

  70. 70.

    Bleibt die Rechtsnachfolge im Prozess unerwähnt und ergeht daher ein nicht auf die Rechtsnachfolge gestütztes Sachurteil, entfaltet es im Verhältnis zum Rechtsnachfolger keine Bindungswirkung – außer im Fall des § 407 II BGB, der dem gutgläubigen Schuldner dadurch zu Hilfe kommt, dass er den Zessionar an das Urteil zwischen Schuldner und Zedent bindet, soweit es für die Gläubigerseite nachteilig ausfällt.

  71. 71.

    Stirbt eine Partei während eines rechtshängigen Verfahrens, bemisst sich der Fortgang des Verfahrens nach den §§ 239, 246.

  72. 72.

    Möglich ist u. U. auch eine Durchbrechung auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH JZ 2008, 141- Lucchini./. MICA; ferner Poelzig 2007, S. 858.

  73. 73.

    Das stimmt freilich seit der Entscheidung ,Caroline von Monaco I‘ so nicht mehr, BGH NJW 1996, 984; s. nur Ebert 2004.

  74. 74.

    Der Versuch einer Partei, die BGH-Ansicht gewissermaßen schon im Vorfeld der Vollstreckung zu benutzen, indem die Zustellung einer derartigen Klage bereits als unzulässig gerügt wurde, scheiterte, BVerfG NJW 1995, 649 = JuS 1995, 454 (Hohloch). Vgl. auch BVerfG ZIP 2013, 747; s. demgegenüber aber BVerfG NJW 2003, 2598. Wichtig zu dem gesamten Themenkreis der Anerkennung fremder Urteile: Schütze 2002, S. 1025; s. aber auch Stürner 2006, S. 60.

  75. 75.

    Dazu etwa Deubner 1996, S. 822 f.

  76. 76.

    Bedenklich AG Wilhelmshaven NJW 1996, 1961; zu Recht kritisch dazu Redeker NJW 1996, S. 1871. S. auch die berechtigte Kritik von Schmittmann 2012, S. 1111, zu einem „Urteil“ des AG Hannover.

  77. 77.

    Vorausgesetzt freilich, dass kein schriftliches – oder gar telefonisches – Verfahren angesetzt ist.

  78. 78.

    Frage 43: Können Sie die im Text angedeutete Einschränkung („gewisse“) erklären?

  79. 79.

    Das ist regelmäßig die Konsequenz, wenn keine der Parteien erscheint. Das Gericht kann dann das Ruhen des Verfahrens anordnen, § 251a III. Vgl. aber auch Rz. 501.

  80. 80.

    Über diese Norm hinausgehend bezieht sich § 331 I 1 aber sogar auch auf bereits schriftsätzlich ausdrücklich bestrittenen Tatsachenvortrag sowie auf Tatsachen, über die schon in einer vorangegangenen Verhandlung Beweis erhoben worden ist.

  81. 81.

    Ist in einem Anwaltsprozess die Naturalpartei zwar anwesend, aber nicht durch einen – postulationsfähigen – Anwalt vertreten, so gilt sie selbst dann als nicht erschienen, wenn sie sich zu allen Sachproblemen äußert.

  82. 82.

    Gemäß § 331a kann die erschienene Partei außer dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auch einen Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten stellen. Diese Möglichkeit wird sie wählen, wenn sie sich ihrer Sache sicher ist und ein nur mit den herkömmlichen Rechtsmitteln angreifbares Endurteil statt eines mit einem Einspruch beseitigbaren Versäumnisurteils anstrebt.

  83. 83.

    Frage 44: Beachte, dass § 331 I 2 die Geständnisfiktion des vorhergehenden Satzes nicht auf etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen erstreckt. Können Sie sich den Grund für diese Regelung vorstellen?

  84. 84.

    Beachte, dass der Richter mit dem Erlass des Versäumnisurteils zwei Anträgen des Klägers entspricht: Dem allgemeinen Klagebegehren nach § 253 II Nr. 2 und dem Antrag gem. § 331 I 1.

  85. 85.

    Ist die Partei nicht in dem neu anberaumten, sondern in einem diesem nachfolgenden Termin säumig, ist § 345 ebenso wenig anwendbar wie in dem Fall, dass in dem neu anberaumten Termin nunmehr die Gegenseite säumig ist. In beiden Fällen ergeht daher ggf. ein erneutes (erstes) Versäumnisurteil.

  86. 86.

    Zu der Frage, ob – in Anlehnung an die Aussage des § 700 VI – eine erneute Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass des Zweiten Versäumnisurteils gegen den Beklagten erforderlich ist, s. (verneinend) BGH NJW 1999, 2599 = JuS 1999, 1238 (K. Schmidt).

  87. 87.

    Rosenberg et al., § 130 II 2 a.

  88. 88.

    Vgl. damit die Rspr. zu § 767 II; dazu unten Rz. 924.

  89. 89.

    Frage 45: Können Sie nunmehr erklären, warum im Falle der einseitigen Erledigungserklärung – im Gegensatz zur übereinstimmenden – verlangt wird, dass das erledigende Ereignis erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist? Vgl. auch Elzer lt. Lit.-Angaben.

  90. 90.

    Das Gericht muss notfalls, d. h. wenn ein etwaiger Aufklärungsversuch nach § 139 I aus welchen Gründen auch immer erfolglos ist, im Wege der Auslegung des Antrags herauszufinden versuchen, ob der Kläger tatsächlich eine Klagerücknahme begehrt oder einen Klageverzicht nach § 306 oder ob er den Streit in der Hauptsache lediglich für erledigt erklärt haben will.

  91. 91.

    Vgl. Reichold in: Thomas and Putzo 2016, § 263 Rn. 8.

  92. 92.

    Frage 46: Was würden Sie K im letztgenannten Fall anraten?

  93. 93.

    Diese Grundsätze wendet die Rechtsprechung im Wesentlichen auch an, wenn nicht eine Partei durch eine andere ersetzt werden soll, sondern wenn eine weitere Person als zusätzliche Partei auf Kläger- oder Beklagtenseite auftreten will – der so genannte Parteibeitritt.

  94. 94.

    BGH NJW 1991, 229 mit Deubner 1991, S. 500 f.

  95. 95.

    Baumgärtel und Prütting, S. 50.

  96. 96.

    Eine Kombination von Rechtskrafterstreckung und Interventionswirkung wird von § 69 vorausgesetzt; derartige Fälle sind jedoch in der Praxis selten. § 69 wird ausgeschlossen in dem in § 265 II 3 genannten Fall.

  97. 97.

    Frage 47: Beachten Sie, dass § 72 II u. a. den vom Gericht bestellten Sachverständigen aus dem Kreis der Dritten herausnimmt. Woher kennen Sie diese Person?

  98. 98.

    Frage 48: Zur Kontrolle: Was geschieht, wenn der „Gläubiger“, dem der Streit von B verkündet wurde, nicht beitritt?

  99. 99.

    Vgl. Greger 2000, S. 399; Hirte 1998, S. 335; Koch 2000, S. 413; von Moltke 2003. Rechtshistorisch S. Yeazell 1987.

  100. 100.

    Frage 49, zur Rückbesinnung auf bereits Gewusstes: Welche materiell-rechtlichen Normen kennen Sie, in denen diesem Zweierschema noch Dritte beigesellt werden?

  101. 101.

    Zur Bedeutung auch der unterschiedlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsmodelle in diesem Zusammenhang Bruns 2012, S. 399.

  102. 102.

    Siehe dazu auch oben Rz. 490.

  103. 103.

    Statt vieler Koch und Wackerbeck 2009, S. 1603.

  104. 104.

    Zu den sog. Streuschäden s. Schaub 2011, S. 13.

  105. 105.

    Zu dem Vorgang insgesamt s. etwa Lüke lt. Lit.-Angaben, S. 135 f.; ferner Jahn 2008, S. 1314.

  106. 106.

    Dazu etwa Pechstein 2011, Rz. 816 ff.

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Paulus, C.G. (2017). Mündliche Verhandlung. In: Zivilprozessrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52657-6_4

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