Zusammenfassung
Diese Verordnung (auch „Brüssel I-Verordnung“ genannt), die (allerdings zentrale) Teilbereiche aus dem gesamten Zivilprozessrecht regelt und somit ganz besonders quer zu dem im Voranstehenden verfolgten Beschreibungsablauf liegt, muss hier gleichwohl am Stück vorgestellt werden. Das ergibt sich zum einen aus ihrem Alter (das nicht grundlegend anderslautende Vorgänger-Übereinkommen EuGVÜ stammte aus dem Jahr 1968), das zwangsläufig eine Vielzahl wegweisender Entscheidungen des EuGH hervorgebracht hat und damit auch zum Verständnis des gesamten Europäischen Zivilprozessrechts unverzichtbar ist. Damit bildet diese Verordnung zum anderen so etwas wie das Gerüst, durch das die nachfolgend darzustellenden Sondermaterien zusammengehalten werden und an dem sie ausgerichtet sind.
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Notes
- 1.
Vgl. etwa Adolphsen 2012, S. 1.
- 2.
In Bezug auf Dänemark gilt die EuGVVO nur nach näherer Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Oktober 2005, ABl. EU Nr. L 299 v. 16. November 2005, S. 62.
- 3.
Siehe lit. c). Die dort getroffene Aussage nähert sich freilich US-amerikanischer Gesetzgebungsredundanz an, in der auch noch die letzte Selbstverständlichkeit juristischer Methodik explizit zum Ausdruck gebracht wird.
- 4.
Die in Art. 19 Nr. 3 EuGVVO enthaltene Variante betrifft den eher seltenen Fall eines nachträglichen Auslandsumzugs.
- 5.
Dazu Mankowski (2014), S. 626 ff.
- 6.
Bei diesen Rechten gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Bestandsstreitigkeiten, dann Art. 24 Nr. 4 EuGVVO, und Verletzungsstreitigkeiten, dann Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Beachte ferner den Vorrang der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
- 7.
Wird die Gerichtsbarkeit eines Drittstaates vereinbart, bestimmen sich die Wirkungen dessen nach dem nationalen Recht des mit der Sache befassten Richters.
- 8.
- 9.
Zu den Besonderheiten einer Vollstreckungsgegenklage s. noch § 1086.
Literatur
Adolphsen J (2012) Konsolidierung des Europäischen Zivilverfahrensrechts. In: Festschrift für Kaissis zum 65. Geburtstag. Sellier, München, S 1–14
Geimer R (2004) „Windhunde“ und „Torpedos“ unterwegs in Europa. IPRax 24:505–507
Mankowski P (2014) Änderungen im Internationalen Verbraucherprozessrecht durch die Neufassung der EuGVVO. RIW 60:625–631
Schmehl C (2011) Parallelverfahren und Justizgewährung. Mohr Siebeck, Tübingen
Stadler A (1999) Erlaß und Freizügigkeit einstweiliger Maßnahmen im Anwendungsbereich des EuGVÜ. JZ 54:1089–1099
Teixeira de Sousa (2012) Die Bekämpfung der Torpedoklagen durch einen europäischen Rechtskrafteinwand. In: Festschrift für Kaissis zum 65. Geburtstag. Sellier, München, S 1017–1026
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Paulus, C.G. (2017). Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. In: Zivilprozessrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52657-6_12
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