Einer bloßen Anzeigepflicht unterliegen die in § 8a Abs. 1 TierSchG genannten Versuchsvorhaben. Das gilt jedoch nur, soweit nicht Primaten verwendet werden oder das Versuchsvorhaben, Tierversuche beinhaltet, die als schwer zu beurteilen sind. Des Weiteren besteht für Versuchsvorhaben, die die Verwendung von Zehnfußkrebsen beinhalten, nur eine Pflicht zur Anzeige. Das Verfahren weist einige Parallelen zum Genehmigungsverfahren auf. Dies betrifft zum einen formelle Modalitäten wie den Umfang der Anzeige, als auch zum anderen den Begründungsaufwand hinsichtlich des Vorliegens der in Bezug genommenen materiellen Genehmigungsvoraussetzungen. Die Behörde hat auch hier eine umfassende Prüfung vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die Unerlässlichkeit und die ethische Vertretbarkeit der Tierversuche. Im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren hat die Behörde jedoch eine verringerte Bearbeitungsfrist. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens besteht die Möglichkeit einer Sammelanzeige für gleichartige Versuchsvorhaben. Hier liegt ein Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU vor, soweit diese Möglichkeit auch für Versuchsvorhaben besteht, die Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken nach bereits erprobten Verfahren beinhalten. § 37 Abs. 1 S. 1 TierSchVersV muss richtlinienkonform ausgelegt werden. Die Vorschrift ist insoweit teleologisch zu reduzieren.