Zusammenfassung
Der Tierversuchsbegriff hat durch die Änderungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes eine erhebliche Erweiterung dahingehend erfahren, dass diesem nun auch Versuche zu Produktionszwecken, zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken und Organ- und Gewebeentnahmen zur späteren wissenschaftlichen Verwendung unterfallen. Unter wissenschaftliche Zwecke ist alles zu fassen, was auf die Erlangung einer neuen Erkenntnis gerichtet ist. Insoweit fällt auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung darunter. Die Tötung eines Tieres, um dessen Gewebe oder Organe zu bestimmten Zwecken zu verwenden, unterfällt nicht dem Tierversuchsbegriff, unabhängig davon, ob das Gewebe oder die Organe zu wissenschaftlichen oder zu nicht-wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2017 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Pröbstl, K. (2017). § 18 Zulässigkeit der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken. In: Das Recht der Tierversuche unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52649-1_18
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-52649-1_18
Published:
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-52648-4
Online ISBN: 978-3-662-52649-1
eBook Packages: Social Science and Law (German Language)