Zusammenfassung
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist Teil des Zivil- bzw. Privatrechts. Im Gegensatz zum Öffentlichen Recht wird hier der Staat nicht als Träger hoheitlicher Gewalt tätig, wie zum Beispiel im Strafrecht oder Polizeirecht, wo der Staat gegenüber der Privatperson berechtigt ist, Anordnungen zu treffen, sondern die einzelnen Rechtssubjekte sind hier grundsätzlich gleichberechtigt. Die gesetzlichen Regeln sind vor allem im BGB zu finden. Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist darüber hinaus in Spezialgesetzen niedergelegt. Daneben gibt es vor allem in neuerer Zeit zahlreiche Spezialregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz usw.). Für Architekten und Ingenieure spielen das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und die auf seiner Grundlage erlassene HOAI eine wichtige Rolle.
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Notes
- 1.
Die hierunter fallenden Punkte werden nicht ausführlich, sondern nur im Rahmen der einzelnen Falllösungen behandelt.
- 2.
Darin liegt die Abgrenzung zur Stellvertretung. Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Die Unterscheidung liegt inhaltlich im Spielraum, den die Person bei Abschluss des Geschäftes hat. Näheres dazu unter BGB-AT Abschn. 3, Rn. 86 f.
- 3.
BGHZ 67, 271 (275); Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 130 Rn. 5.
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Frenz, W., Müggenborg, HJ. (2016). Falltechnik am Beispiel des Zivilrechts. In: Recht für Ingenieure. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-50476-5_2
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