Zusammenfassung
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Art. 7 Abs. 1 GG begründet die Kompetenz des Staates, nach seinen inhaltlichen und organisatorischen Vorstellungen gestaltete Schulen zu betreiben.
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Schulen sind Einrichtungen mit auf gewisse Dauer angelegten, zusammenhängenden Unterrichtsprogrammen zu einer Mehrzahl von Gegenständen.
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Religionsunterricht ist nur ein an den Glaubenssätzen einer Religionsgemeinschaft orientierter Unterricht, nicht die weltanschaulich neutrale Religionskunde.
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Während der Staat den Religionsunterricht auf seine Kosten durchführt, haben die jeweiligen Religionsgemeinschaften über den Inhalt des Unterrichts zu entscheiden.
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Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedermann das Recht, Schulen aller Art zu betreiben, und zugleich die Einrichtung der Privatschule.
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Private Ersatzschulen, die darauf angelegt sind, an Stelle staatlicher Schulen besucht zu werden, bedürfen der Genehmigung.
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Notes
- 1.
„§ 153 Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben“.
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Sachs, M. (2017). Die grundrechtlichen Bestimmungen über das Schulwesen, Art. 7 GG. In: Verfassungsrecht II - Grundrechte. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-50364-5_19
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