Zusammenfassung
Das vorstehende Prüfungsprogramm wird bei vielen verfassungsrechtlichen Fällen nützliche Anhaltspunkte geben können, darf aber keinesfalls als starres und vollständiges Aufbauschema missverstanden werden. So fehlen etwa die Aspekte des Grundrechtsverzichts (dazu oben Kap. Grundrechtseingriff und sonstige relevante Grundrechtsbeeinträchtigungen Rn. 35 ff.) und der Grundrechtskonkurrenzen (oben Kap. Grundrechtskonkurrenzen), die an unterschiedlichen Stellen geprüft werden können. Beim grundrechtlichen Tatbestand kann es vielfach sinnvoll sein, zuerst die Grundrechtsberechtigung zu prüfen, wenn es etwa um Grundrechte von Ausländern geht. In anderen Fällen kann zur Grundrechtsberechtigung nicht sinnvoll Stellung genommen werden, bevor der Schutzgegenstand behandelt ist, wenn es etwa nach Art. 19 Abs. 3 GG um die wesensmäßige Anwendbarkeit eines Grundrechts auf grundrechtsberechtigte juristische Personen geht. Bei grundrechtlichen Verboten bestimmter Eingriffe entfällt die Prüfung des Schutzgegenstandes (oben Kap. Der Grundrechtstatbestand Rn. 8 f.). Vor allem ist es wichtig, dass sich eine Fallprüfung auf die jeweils aufgeworfenen Fragestellungen konzentriert und nicht Elemente des Prüfungsprogramms (womöglich breit) diskutiert, die gerade keine Rolle spielen
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Sachs, M. (2017). Prüfungsprogramm für gesetzliche Grundrechtsverletzungen bei Abwehrrechten (ohne Gleichheitsrechte). In: Verfassungsrecht II - Grundrechte. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-50364-5_12
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