Zusammenfassung
Ein durch eine andere Person Geschädigter kann von dieser Schadensersatz bekanntlich nur dann verlangen, wenn es dafür eine Anspruchsgrundlage gibt. Dass es Schadensersatzansprüche aus Sonderverbindungen rechtsgeschäftlicher Art gibt, gibt, haben Sie in Teil 4 gelernt, wo es in erster Linie um Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten ging. In Teil 5 war die Rede von auf Schadensersatz gerichteten „vertragsnahen Ansprüchen“ z. B. aus § 122 BGB, § 179 BGB, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, §§ 280 Abs. 1, 677 BGB. Dass es auch gesetzliche Schadensersatzansprüche gibt, also solche, die nicht die Verletzung von Pflichten aus einer zwischen den Beteiligten bestehenden Sonderbeziehung voraussetzen, ist ebenfalls längst bekannt: In Teil 6 spielten z. B. die gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus den §§ 989 ff. BGB eine zentrale Rolle. Und dass es auch gesetzliche Schadensersatzansprüche aus „Delikt“ gibt, wissen Sie längst. Diesen Ansprüchen (aus „Delikt“) wenden wir uns jetzt zu
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Plate, J. (2016). Teil 7. Schadensersatzansprüche wegen eines Delikts. In: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-47320-7_7
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