Brustkrebs – Hilfe im Bürokratie-Dschungel pp 169-207 | Cite as
Der Rentenantrag – die Regel: Befristete Erwerbsminderungsrente
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Zusammenfassung
Eine Erwerbsminderungsrente wird frühestens ab dem siebten Monat nach Feststellung der Erwerbsminderung (§ 101 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI) gewährt, sofern die Rente innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Erwerbsminderung durch die Patientinnen beantragt wurde (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Deshalb sollte bereits mit der Mitteilung des Aussteuerungszeitpunktes durch die Krankenversicherung der Rentenantrag gestellt werden. Bei Bewilligung der Erwerbsminderungsrente wird diese rückwirkend zum Antragszeitpunkt gezahlt. Auch die Rentenversicherung führt noch einmal eine amtsärztliche Untersuchung durch. Werden die Betroffenen als erwerbsgemindert auf nicht absehbare Zeit eingestuft, fordert die Rentenversicherung die Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß dem Grundsatz „Reha vor Rente!“. Nach Abschluss der Maßnahme erstellt die Rehabilitationseinrichtung ein Empfehlungsschreiben für die Deutsche Rentenversicherung, die letztendlich über den Rentenantrag zu entscheiden hat.