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Fall 3

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Die Schuldrechtsklausur I

Part of the book series: Tutorium Jura ((TUTORIUM))

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Zusammenfassung

Pferdezüchter Z verkauft der Reiterin R den Hengst „Farbenfroh“ zu einem (für ein gesundes Tier angemessenen) Preis von 2500 €. Äußerlich erscheint „Farbenfroh“ zu diesem Zeitpunkt noch gesund. Nach zwei Wochen bricht bei ihm aber eine durch Viren verursachte, unheilbare Infektionskrankheit aus, die das Gehirn befällt und schließlich zum Tode des Tieres führt. Die Inkubationszeit der Krankheit beträgt mindestens drei Wochen. Z hätte die Krankheit bei einer Untersuchung bereits erkennen können. Bedauerlicherweise bleibt es nicht beim Tod von Farbenfroh: Dieser hat die beiden anderen Pferde (Wert je 3000 €) der R angesteckt, die eingeschläfert werden müssen.

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Notes

  1. 1.

    Die Annahme eines Mangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist ebenso gut vertretbar (s. Fall 1 Rn. 4).

  2. 2.

    NK/Adolphsen Anh. V zu §§ 433–480: Tierkauf Rn. 38; Adolphsen VersR 2003, 1088 ff.

  3. 3.

    OLG Frankfurt a. M. ZGS 2011, 284, 285; Wertenbruch NJW 2012, 2065 f.; a. A. für Kutschpferde OLG Koblenz NJW-RR 2009, 985, 986.

  4. 4.

    Eine andere Frage ist, ob R von Z Beseitigung des Kadavers verlangen kann. Nach h. M. korrespondiert mit dem Rückgewähranspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 1 BGB eine Rücknahmepflicht, sofern der Käufer an der Kaufsache kein Interesse mehr hat (ausführlich Fall 8 Rn. 40). Demnach kann R von Z Beseitigung des toten Pferdes verlangen.

  5. 5.

    Abgesehen davon, dass die Unerheblichkeit des Mangels die Minderung nicht ausschließt, § 441 Abs. 1 S. 2 BGB.

  6. 6.

    Zur Minderung auf Null s. BGHZ 116, 104, 116; Palandt/Weidenkaff § 441 Rn. 16.

  7. 7.

    Grds. muss der Käufer bei Minderung des Kaufpreises auf Null die wertlose Sache analog § 346 Abs. 1 BGB zurückgewähren (Bamberger/Roth/Faust § 441 Rn. 26). Angesichts des Todes des Tieres ist das hier nicht mehr möglich (s. Rn. 10).

  8. 8.

    Zur Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung unter Darstellung verschiedener Ansätze Ackermann JuS 2012, 865; Arnold ZJS 2009, 22, 25  f. (www.zjs-online.com); Hirsch JuS 2014, 97; Ostendorf NJW 2010, 2833 ff.; Tiedtke/Schmitt BB 2005, 615; Überblick bei Kleine/Scholl NJW 2006, 3462, 3465; Bredemeyer ZGS 2010, 10; NK/Dauner-Lieb § 280 Rn. 67 ff. Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil beim Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB eine Fristsetzung nie erforderlich ist, während der Gläubiger grds. erst dann Schadensersatz statt der Leistung fordern kann, wenn eine von ihm gesetzte Nachfrist abgelaufen ist. Vorliegend ist die Unterscheidung im Ergebnis irrelevant, weil auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung vom Ablauf einer Nachfrist unabhängig ist.

  9. 9.

    Wie hier Ostendorf NJW 2010, 2833, 2837, 2838 f.; Tiedtke/Schmitt BB 2005, 615, 617; Jauernig/Stadler § 281 Rn. 16; Palandt/Grüneberg § 281 Rn. 17. Stattdessen wird z. T. ( Medicus/Lorenz SchuldR I, Rn. 352; Bamberger/Roth/Faust § 437 Rn. 56) auch auf den (späteren) Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens gem. § 281 Abs. 4 BGB abgestellt, weil erst durch dieses der Nacherfüllungsanspruch untergeht. – Wird die Nacherfüllung unmöglich, ist der spätestmögliche Zeitpunkt der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit; bei anfänglicher Unmöglichkeit ist auf den Lieferzeitpunkt abzustellen (Bamberger/Roth/Faust aaO).

  10. 10.

    Lorenz NJW 2005, 1889, 1890 f.

  11. 11.

    BGH NJW 2013, 2959 f m. w. N. in Rn. 24; Ostendorf NJW 2010, 2833, 2839; für generelle Entbehrlichkeit Hirsch JuS 2014, 97, 99. A.A. Bamberger/Roth/Faust § 437 Rn. 60; Tiedtke/Schmitt BB 2005, 615, 618, wonach nicht der Nacherfüllung zugängliche Mangelfolgeschäden, die erst nach dem spätestmöglichen Zeitpunkt der Nacherfüllung (bei § 281 BGB: Fristablauf bzw. Schadensersatzverlangen; bei § 283 BGB: Unmöglichwerden der Leistung; bei § 311a Abs. 2 BGB kann es nach dieser Ansicht keinen Schadensersatz neben der Leistung geben, da eine Leistungspflicht nie bestand, insofern wären alle Schadenspositionen dem Schadensersatz statt der Leistung zuzuordnen) entstehen, im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähig sein sollen. Zu praktisch unterschiedlichen Ergebnissen kommt diese Ansicht nicht, weil die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung dann stets vorliegen. Die Auffassung ist aber kontraintuitiv, weil Mangelfolgeschäden einer Nacherfüllung nicht zugänglich sind und daher auch nicht als Schadensersatz „statt der Nacherfüllung“ ersatzfähig sein können.

  12. 12.

    Vgl. BGH NJW 2013, 2959 Rn. 26 f.; NK/Dauner-Lieb § 280 Rn. 67; Palandt/Grüneberg § 280 Rn. 18; Ostendorf NJW 2010, 2833, 2836 f.

  13. 13.

    BGH NJW 2014, 3365 Rn. 27; MünchKomm/Ernst § 311a Rn. 65; Erman/Kindl § 311a Rn. 8. Dieses Ergebnis stimmt mit der Ansicht überein, die streng zeitlich-dynamisch abgrenzt und alle Schäden nach Wegfall des Nacherfüllungsanspruchs dem Schadensersatz statt der Leistung zu (s. Fn. 11; krit. Arnold ZJS 2009, 22, 28). Da bei anfänglicher Unmöglichkeit nie ein Nacherfüllungsanspruch bestand, wären sämtliche Schäden dem Schadensersatz statt der Leistung zuzuordnen. Dagegen spricht, dass sich die Nacherfüllung nie auf Rechtsgüter außerhalb der Kaufsache bezieht, der Schadensersatz also insofern nicht an die Stelle der Nacherfüllung tritt.

  14. 14.

    Wie hier Jauernig/Stadler § 311a Rn. 13; NK/Dauner-Lieb § 311a Rn. 24 u. § 280 Rn. 75; Dötsch ZGS 2002, 160, 161 f.; Looschelders JA 2014, 942, 943 f.

  15. 15.

    Deshalb kommen übrigens auch Rücktritt und Minderung (auf Null) zum selben Ergebnis. Der kleine Schadensersatz ist mit der Minderung vergleichbar, der große Schadensersatz mit dem Rücktritt.

  16. 16.

    Beim Schadensersatz statt der Leistung scheidet eine Naturalrestitution nach § 249 BGB – selbst wenn die Nacherfüllung möglich ist (§ 281 BGB) – aus rechtlichen Gründen aus, weil eine Nacherfüllung gem. § 281 Abs. 4 BGB nach einem Schadensersatzverlangen ausgeschlossen ist (NK/Magnus § 251 Rn. 12; Palandt/Grüneberg § 251 Rn. 3).

  17. 17.

    Denkbar wäre auch, auf die unterlassene Untersuchung (Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht) abzustellen. Das positive Tun der Übergabe bildet aber den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

  18. 18.

    Medicus/Petersen Bürgerliches Recht, Rn. 646 f.; Brox/Walker SchuldR BT, § 45 Rn. 32, 46. Nach a. A. ist dies Voraussetzung für die Rechtswidrigkeit, die bei mittelbaren Rechtsverletzungen nicht indiziert sein soll. Im Ergebnis unterscheiden sich die Auffassungen nicht.

  19. 19.

    In der Terminologie der Produkthaftung kann man von einem „Fabrikationsfehler“ sprechen. Allerdings passt dieser auf Industrieprodukte zugeschnittene Begriff auf Tiere nur begrenzt.

  20. 20.

    MünchKomm/Wagner § 2 ProdHaftG Rn. 4, der insoweit nicht auf § 90a BGB abstellt.

  21. 21.

    Vgl. MünchKomm/Baldus § 994 Rn. 27.

  22. 22.

    BGHZ 143, 41, 48 ff.; Palandt/Grüneberg § 281 Rn. 23 f.; Oechsler Vertragliche Schuldverhältnisse, Rn. 392 ff.; MünchKomm/Emmerich Vor § 281 Rn. 25 ff.

  23. 23.

    Vgl. zum alten Schuldrecht BGHZ 99, 182, 197 f., wo die Rentabilitätsvermutung freilich nicht galt, weil der Mieter keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgte. § 284 BGB wurde erst durch die Schuldrechtsreform 2002 eingeführt.

  24. 24.

    Vgl. BGH NJW 2005, 2848, 2851 (insoweit in BGHZ 163, 381 nicht abgedruckt); Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/K. Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2002, S. 321, 345; dies. NJW 2006, 125, 127.

  25. 25.

    Vgl. Palandt/Grüneberg § 284 Rn. 6; Bamberger/Roth/Unberath § 284 Rn. 15.

  26. 26.

    Anders als der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist der Anspruch aus c. i. c. grds. auf das negative Interesse, also den Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Hätte Z die R spätestens bei dem Telefongespräch über die Krankheit aufgeklärt, hätte R das Pferd gar nicht erst besichtigt, so dass die Kosten für die Bahnfahrkarten nicht angefallen wären.

  27. 27.

    Siehe Fall 2 Fn. 33.

  28. 28.

    NK/Adolphsen Anh. V zu §§ 433–480: Tierkauf Rn. 68; Bamberger/Roth/Faust § 474 Rn. 19; weitere Nachw. bei BGHZ 170, 31, 40 Rn. 28.

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Balzer, P., Kröll, S., Scholl, B. (2015). Fall 3. In: Die Schuldrechtsklausur I. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_3

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