Zusammenfassung
Aufgaben des Beirats eines Gründerunternehmers
Der Beirat eines Gründerunternehmers kann offensichtlich keine Personalkompetenz hinsichtlich der Besetzung der Geschäftsführung haben. Diese Position hat der Gründer als Alleingesellschafter inne. Auch wird er sich vorbehalten, etwaige Kollegen selbst auszusuchen. Auch die Überwachungsfunktion des Beirats entfällt, denn in einem eigentümergeführten Unternehmen gibt es keine Trennung zwischen Prinzipal und Agent. Ein Konflikt innerhalb einer mehrköpfigen Geschäftsführung mit dem Gründer als Vorsitzenden dürfte ebenfalls nicht dem Beirat zur Entscheidung vorgelegt werden. Falls der Geschäftsführungsvorsitzende und Alleingesellschafter das dennoch tut, ehrt es ihn. Er wird aber meist einem solchen Antrag auch gleich seine eigene Meinung beifügen.
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Kormann, H. (2014). Aufgabenschwerpunkte in den Lebensphasen des Familienunternehmens. In: Die Arbeit der Beiräte in Familienunternehmen. Springer Gabler, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-44429-0_2
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