Zusammenfassung
Genehmigungsvorbehalte als präventive Überwachung
Wann immer ein Beirat eingerichtet ist, der eine Aufsichtsfunktion ausübt, wird die Geschäftsordnung der Geschäftsführung einen Genehmigungskatalog von Geschäften beinhalten, die die Geschäftsführung nicht mehr eigenständig im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis vornehmen kann, sondern für die sie der Zustimmung durch den Beirat bedarf. Für die Aktiengesellschaft ist in § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG zwingend vorgesehen, dass bestimmte Arten von Geschäften, die durch Satzung oder Aufsichtsratsbeschluss zu bestimmen sind, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden können. Diese Norm, die durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) noch verstärkt wird, ist der Ausdruck dafür, dass der Gesetzgeber die Überprüfung bestimmter Entscheidungsvorschläge der Unternehmensleitung durch den Aufsichtsrat für einen unentbehrlichen Teil der überwachungsfunktion des Aufsichtsrats hält. Die Setzung eines solchen Standards durch den Gesetzgeber wird man auch bei der Festlegung der Aufgaben eines fakultativen Beirats in Betracht ziehen müssen.
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Kormann, H. (2014). Genehmigungsvorbehalte. In: Die Arbeit der Beiräte in Familienunternehmen. Springer Gabler, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-44429-0_11
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