Zusammenfassung
Die Kostenartenrechnung schafft die Datenbasis für die nachfolgende Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und stellt den Ausgangspunkt der Kostenrechnung dar.
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- 1.
In Anlehnung an Wilkens 2004, S. 170 f. und an Freidank 2012, S. 11.
- 2.
Auch als absolutfixe Kosten bezeichnet.
- 3.
Zu den Materialarten bei Industriebetrieben zählen weiterhin Zulieferteile, d. h. fremdbezogene Teile, die ohne Weiterverarbeitung in das zu fertigende Produkt eingehen (Einzelkosten), sowie Handelswaren, d. h. fremdbezogene Waren, die ohne Weiterverarbeitung verkauft werden.
- 4.
Zur Berechnung des Bezugs-/Einstandspreises siehe Abschn. 5.1.2.4.
- 5.
Skontraktion bedeutet Fortschreibung.
- 6.
Die Erfassung der nichtentlohnten Arbeitskräfte erfolgt über den kalkulatorischen Unternehmerlohn. Siehe dazu Absch. 3.5.6.
- 7.
Gleiches gilt für Rückstellungen, die ebenfalls in der Finanzbuchhaltung gebildet werden, um Wagnisse abzusichern.
- 8.
Den Versicherungsprämien als Aufwand und den neutralen Aufwendungen bei Eintritt des Wagnisses steht in der Finanzbuchhaltung mit zeitlicher Verzögerung ein (neutraler) Ertrag aus der Versicherungserstattung gegenüber.
- 9.
In Anlehnung an Deitermann et al. 2013, S. 371.
- 10.
Daneben existiert die Methode der gleitenden Aufwertung, die Jahr für Jahr eine Anpassung der Wiederbeschaffungswerte und damit der Abschreibungen an die jeweils aktuelle Preisentwicklung vornimmt. Somit variieren die Abschreibungsbeträge, da jedes Jahr die Anschaffungskosten mit dem aktuellen Indexumrechnungsfaktor multipliziert werden.
- 11.
Siehe dazu Abschn. 3.3.3.
- 12.
Zur Anwendung der Restwertmethode siehe Abschn. 3.5.4.2.
- 13.
Zur Anwendung der Durchschnittswertmethode siehe Abschn. 3.5.4.3.
- 14.
Pensionsrückstellungen gelten nicht als zinslos überlassen, da ein Verrechnungszins von 6 % zu berücksichtigen ist. Vgl. § 6a Abs. 3 EStG.
- 15.
Entweder ist ein Skontoabzug nicht möglich (vom Lieferanten nicht gewährt), oder das Unternehmen zahlt unter Abzug von Skonto (lediglich sehr kurzfristige Kreditinanspruchnahme).
- 16.
Die Lohn-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind am 10. Tag des Folgemonats fällig.
- 17.
Grundsätzlich ist auch der Ansatz der Wiederbeschaffungskosten bei Anwendung der Durchschnittswertmethode möglich.
- 18.
Wenn das Unternehmen allerdings die kalkulatorischen Abschreibungen auf die Gebäude, die kalkulatorischen Zinsen auf das durch die Räumlichkeiten gebundene Kapital, die Reparaturkosten, Versicherungen, Steuern und sonstigen Kosten von Grundstück und Gebäude in die Kostenrechnung übernimmt, dürfen zusätzlich keine kalkulatorischen Mietkosten angesetzt werden, da ansonsten eine Doppelbelastung erfolgt.
- 19.
Zu den Aufwandsteuern zählen u. a. die Gewerbesteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Verbrauchsteuern. Die Verbrauchsteuern, die als Steuern den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten, umfassen z. B. die Mineralölsteuer, die Kaffeesteuer und die Stromsteuer.
- 20.
Personensteuern sind Steuern, die auf das Einkommen natürlicher und juristischer Personen erhoben werden. Zu den Personensteuern zählen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie bei den Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag.
- 21.
Die der Gewinn- und Verlustrechnung entnommenen außerordentlichen Aufwendungen werden für die Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung korrigiert und als Anderskosten verrechnet. Kalkulatorische Zusatzkosten können der Gewinn- und Verlustrechnung nicht entnommen werden, sondern ergänzen als aufwandsungleiche Kosten die Kosten- und Leistungsrechnung.
- 22.
In der Wirtschaftspraxis wird das Zweikreissystem von den Unternehmen bevorzugt, da im Einkreissystem Finanzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung in einem Abrechnungskreis zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung ist aber erwünscht, weil für die Finanzbuchhaltung strenge handels- und steuerrechtliche Formvorschriften zu beachten sind, während die Kosten- und Leistungsrechnung keinerlei Rechtsnormen unterliegt.
- 23.
In Anlehnung an Mayer et al. 1997, S. 101.
- 24.
Eine andere mögliche Vorgehensweise wäre die Erfassung der Abschreibungen auf Forderungen in der unternehmensbezogenen Abgrenzung als neutralen außerordentlichen Aufwand bei gleichzeitiger Aufnahme der kalkulatorischen Wagniskosten in den Spalten Kosten der Betriebsabrechnung sowie verrechnete Kosten – ohne Gegenpart in den verrechneten Aufwendungen – der kostenrechnerischen Korrekturen.
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Mumm, M. (2015). Kostenartenrechnung. In: Kosten- und Leistungsrechnung. Springer Gabler, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-44379-8_3
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