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CSR im Kontext von Nachhaltigkeit und Menschenrechten: Internationaler Rahmen durch verbindliches Recht und freiwillige Leitlinien

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Part of the book series: Management-Reihe Corporate Social Responsibility ((MRCOSORE))

Zusammenfassung

Internationales Hard und Soft Law setzen zahlreiche Standards zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt, die nicht nur für Staaten sondern zunehmend auch für Unternehmen gelten. In dem Artikel wird aufgezeigt, wie internationales verbindliches Recht sowie freiwillige Leitlinien zu Menschenrechten und Nachhaltigkeit die Grundlage für CSR-Standards bilden und wie und wieso diese internationalen Regeln damit auch für Unternehmen wirksam werden.

Des Weiteren bietet der Artikel einen strukturierten Überblick über die wichtigsten internationalen CSR Verhaltens- und Transparentstandards und zeigt an einem konkreten Beispiel auf, welche Ansprüche internationale Instrumente an Unternehmen stellen und welche Hilfestellungen bzw. Handreichungen sie ihnen liefern, um ihnen bei der Umsetzung behilflich zu sein.

„Das Deutsche Volk bekennt sich […] zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit der Welt.“

Art. 1 Abs. 2 GG.

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Notes

  1. 1.

    Resolution 217 A (III) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948.

  2. 2.

    Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (UN-Zivilpakt); Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt).

  3. 3.

    Auszug aus Kapitel 10 des UN-Sozialpaktes: „Die Vertragsstaaten erkennen an,

    • dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;

    • Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, soll gesetzlich strafbar sein.“

  4. 4.

    Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989.

  5. 5.

    Auszug aus Artikel 32 der UN-Kinderrechtskonvention: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.“

  6. 6.

    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979. Resolution 34/180 der UN Generalversammlung. In Kraft getreten am 03.09.1981.

  7. 7.

    Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom 18.12.1990.

  8. 8.

    Mahler, Claudia (2014): Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind einklagbar! UN-Sozialpakt hat mehr als Appell-Funktion – Bundesverfassungsgericht wendet ihn an. Schriftenreihe Anwaltsblatt, Anwaltschaft für Menschenrechte und Vielfalt, Zwölf Beiträge zur anwaltlichen Praxis, Bd. 4, S. 125–133.

  9. 9.

    Hauff, Volker (Hrsg.) (1987): Unsere gemeinsame Zukunft. Der Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung. Eggenkamp Verlag. Greven.

  10. 10.

    Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (UNCED) in Rio de Janeiro (Juni 1992): Agenda 21.

  11. 11.

    Die Staats- und Regierungsoberhäupter trafen sich im Juni 2012 zur Konferenz für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen abermals in Rio de Janeiro – deshalb auch der Name Rio + 20 Konferenz – und erneuerten ihr Bekenntnis zu nachhaltiger Entwicklung und dafür, die Förderung einer ökonomisch, sozial und ökologisch nachhaltigen Zukunft für unseren Planeten sowie für gegenwärtige und zukünftige Generationen sicherzustellen (United Nations, General Assembly, A/ RES/66/288).

  12. 12.

    Inspiriert durch die positive Ausstrahlung der UN Millenniumsentwicklungsziele beschloss die internationale Staatengemeinschaft bei der UN-Konferenz für nachhaltige Entwicklung (Rio + 20) im Juni 2012, umfassende Ziele für eine nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten. In Rio legten die Regierungen zudem fest, diese zwei parallel laufenden Prozesse zusammenzuführen, d. h. die Ausarbeitung einer neuen Entwicklungsagenda – als Nachfolgelösung für die Millenniumsentwicklungsziele – sowie die Formulierung globaler Ziele für eine nachhaltige Entwicklung. Diese neue Agenda, bezeichnet als „Post-2015 Agenda“, wird folglich sowohl Nachhaltigkeits- als auch Entwicklungsziele beinhalten.

  13. 13.

    United Nations, General Assembly, A/RES/66/288 (11. September 2012).

  14. 14.

    Das vorgeschlagene Ziel 15 der Post-2015 Agenda lautet: „Protect, restore and promote sustainable use of terrestrial ecosystems, sustainably manage forests, combat desertification, and halt and reverse land degradation and halt biodiversity loss.“

  15. 15.

    Erweitert nach Zandvliet, Luc und Mary B. Anderson (2009): Getting it Right. Making Corporate- Community Relations Work. Greenleaf Publishing Ltd. Sheffield, S. 18.

  16. 16.

    Freeman, Edward (1984): Strategic Management. A Stakeholder Approach. Pitman. Boston, S. 25. Siehe auch: Freeman, Edward et al (2010): Stakeholder Theory. The State of the Art. Cambridge University Press. Cambridge.

  17. 17.

    Freeman, Edward und Alexander Moutchnik (2013): Stakeholder management and CSR: questions and answers. In: UmweltWirtschaftsForum, Springer Verlag, Bd. 21, Nr. 1, S. 5–6.

  18. 18.

    Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ vom 25.10.2011.

  19. 19.

    Das in der CSR Definition der EU enthaltene Konzept des Shared Value, auf das hier Bezug genommen wird, soll zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens führen und zugleich die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der Gemeinschaft verbessern. Es geht somit darum, die Wertschöpfung/den Gewinn so zu teilen, dass das Unternehmen, seine Stakeholder und die Gesellschaft (zumindest die lokale Gemeinschaft) gleichermaßen davon profitieren und einen Nutzen daraus ziehen (Schaffen einer win-win-win Situation). Wirtschaftliche und soziale Bedingungen ließen sich in vielen Regionen bereits durch den Respekt bestehender Rechte, angemessene Löhne, akzeptable Arbeitsbedingungen und -zeiten sowie die Vermeidung von Umweltschäden erheblich verbessern. Kämen noch Fortbildungen für Mitarbeiter und Zulieferer sowie ähnliche Maßnahmen hinzu, könnte dies weitrechende Entwicklungsimpulse geben.

  20. 20.

    Spießhofer, Birgit (2014): Wirtschaft und Menschenrechte – rechtliche Aspekte der Corporate Social Responsibility. NJW 2014, 2473 – beck-online.

  21. 21.

    Allerdings können hier nur Verstöße multinationaler Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze und auch nur von den Betroffenen direkt angezeigt werden. Die Klärung von Anträgen seitens zivilgesellschaftlicher Organisationen, wie in den UN-Leitprinzipien vorgesehen, oder bezüglich über die OECD-Leitsätze hinausgehende negative Auswirkungen von Unternehmen ist jedoch nicht vorgesehen.

  22. 22.

    Im Originaltext ist jedem Leitprinzip (hier durch ein Aufzählungszeichen dargestellt) ein Kommentar beigefügt.

  23. 23.

    Dieser Abschnitt enthält nur die für Unternehmen relevanten Leitprinzipien, nicht die für Staaten.

  24. 24.

    Vgl. 3.2.

  25. 25.

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/ EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne.

  26. 26.

    Hierzu zählen nationale, EU-basierte und internationale Rahmenwerke, wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, ISO 26000, UN Global Compact und der Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung („Sustainability Reporting Guidelines“) der Global Reporting Initiative, auf die sich die Unternehmen bei der verpflichtenden Berichterstattung stützen können (vgl. 3.1 und 3.2).

  27. 27.

    Vgl. hierzu: Aachener Stiftung Kathy Beys (Hrsg.): Lexikon der Nachhaltigkeit – Nachhaltigkeitsberichte & CSR-Berichterstattungspflicht. Unter: www.nachhaltigkeit.info/artikel/csr_berichte_1037.htm [Stand 16.10.2014].

  28. 28.

    Am 6. November 2014 ist die Bundesregierung ihrer längst überfälligen Verpflichtung gegenüber der EU nachgekommen, mit der Erstellung eines Nationalen Aktionsplans für „Wirtschaft und Menschenrechte“ zu beginnen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes wird die Erarbeitung des Aktionsplans in einem engen Konsultationsprozess mit Vertretern aus Politik, Unternehmen, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft, Verbänden und Wissenschaft stattfinden und ist auf zwei Jahre angelegt. Damit soll eine größtmögliche gesellschaftliche Unterstützung für den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung erreicht werden. Im Jahr 2016 soll der Aktionsplan durch das Bundeskabinett verabschiedet werden.

  29. 29.

    Auswärtiges Amt unter: http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Aussenwirtschaft/Wirtschaft-und-Menschenrechte/NAPWiMR_Grundlage_node.html [Stand 27.11.2014].

  30. 30.

    Spießhofer ibid.

  31. 31.

    Vgl. auch: Schneider, Andreas (2012): Reifegradmodell CSR – eine Begriffserklärung und -abgrenzung. In: Schneider, Andreas und R. Schmidpeter (Hrsg.): Corporate Social Responsibility. Springer-Verlag. Berlin/Heidelberg, S. 24–26. Hervorzuheben ist hier die graphische Darstellung der geschichtlichen Entwicklung von CSR und Nachhaltigkeit, die unterstreicht, dass „zusammenwächst, was zusammen gehört“.

  32. 32.

    Birk, Axel (2015): Corporate Social Responsibility im Lauterkeitsrecht. In: Fezer, Karl-Heinz (Hrsg.): Lauterkeitsrecht – UWG, Zweiter Teil. C. H. Beck. München. S 17, Rn. 24.

  33. 33.

    Ibid.

  34. 34.

    Ibid.

  35. 35.

    Vgl. 1.1 und 1.2.

  36. 36.

    Gegenwärtig werden im Rahmen des UN Global Compact zusätzlich erste branchenspezifische Verhaltensstands entwickelt, die die branchenübergreifenden ergänzen sollen. Zu nennen sind hier die „Food and Agriculture Business Principles“, die im engen Zusammenhang mit den „CFS Principles for Responsible Agricultural Investment“ des Komitees für Welternährung betrachtet werden müssen.

  37. 37.

    Ibid.

  38. 38.

    Auszug aus der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (IAA 2006): „Multinationale Unternehmen sollten, in Übereinstimmung mit den nationalen Erfordernissen, die höchsten Arbeitsschutznormen einhalten und dabei ihre einschlägigen Erfahrungen innerhalb des Gesamtunternehmens, einschließlich der Kenntnisse über besondere Gefahren, berücksichtigen. Sie sollten ferner […] Informationen über die von ihnen in anderen Ländern eingehaltenen Arbeitsschutznormen liefern. Insbesondere sollten sie die Betroffenen über besondere Gefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit neuen Produkten und Verfahren aufklären. Sie sollten […] eine führende Rolle bei der Untersuchung der Ursachen von Arbeitsgefahren und bei der Anwendung der sich hieraus ergebenen Verbesserungen innerhalb des Gesamtunternehmens spielen“ (Grundsatz 38).

  39. 39.

    United Nations, General Assembly, A/HRC/17/31/Add.3.

  40. 40.

    United Nations, General Assembly, A/HRC/13/33/Add.2.

  41. 41.

    United Nations, General Assembly, A/HRC/19/59/Add.5.

  42. 42.

    Dieser Abschnitt enthält nur überbetriebliche Standards, die auf supra-nationaler Ebene entwickelt und verabschiedet wurden.

  43. 43.

    Vgl. 2.2.

  44. 44.

    Hierbei handelt es sich nur um eine ganz kleine Auswahl. Die Auswahl wurde zusammengestellt, um ein Gefühl dafür zu vermitteln, welch weitreichende und detaillierte Leitfäden Unternehmen zur Verfügung stehen.

  45. 45.

    Vgl. 4.

  46. 46.

    „ICC guide to responsible sourcing. Integrating social and environmental considerations into the supply chain“ (International Chamber of Commerce, 2008).

  47. 47.

    Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 17 (2)

  48. 48.

    Voluntary Guidelines on the Responsible Governance of Tenure of Land, Fisheries and Forests in the context of national food security (CFS/FAO, 2012). Die Verantwortung von Unternehmen, Menschen- und Landrechte zu respektieren, wird im weiteren Text wie folgt ausgeführt: „Business enterprises should act with due diligence to avoid infringing on the human rights and legitimate tenure rights of others. They should include appropriate risk management systems to prevent and address adverse impacts on human rights and legitimate tenure rights. Business enterprises should provide for and cooperate in non-judicial mechanisms to provide remedy, including effective operational- level grievance mechanisms, where appropriate, where they have caused or contributed to adverse impacts on human rights and legitimate tenure rights. Business enterprises should identify and assess any actual or potential impacts on human rights and legitimate tenure rights in which they may be involved.“

  49. 49.

    Millennium Development Goal (MDG) Goal 7 (UNCED (Rio-Konferenz) 1992).

  50. 50.

    Dies entspricht der Umsetzung der „Voluntary Guidelines on the Responsible Governance of Tenure…“.

  51. 51.

    Als erstes multinationales Unternehmen hat sich Coca Cola Company diesem Ziel verpflichtet, fordert selbiges von seinen Zulieferern und analysiert derzeit weltweit seine Lieferketten unter diesem Aspekt. Ihr folgten bisher PepsiCo und weitere.

  52. 52.

    entsprechend der Forderung der internationalen Konferenz Rio + 20.

  53. 53.

    UN Human Rights Council, 2009.

  54. 54.

    UN Human Rights Council, 2011.

  55. 55.

    FAO, 2012.

  56. 56.

    International Land Coalition, the Oakland Institute and global witness, 2012.

  57. 57.

    Friedman, Milton (1970): The Social Responsibility of Business is to Increase its Profit. In: New York Times Magazine, September 13, 1970.

  58. 58.

    Siehe Fußnoten 16 und 17 sowie das dazugehörige Zitat von Freeman im Text.

  59. 59.

    Vgl. Herles, Benedikt (2013): Die kaputte Elite. Ein Schadensbericht aus unseren Chefetagen. München. Albrecht Knaus Verlag. Siehe auch UN (2014): UNCTAD World Investment Report 2014, in dem eine Reform der Betriebswirtschaftslehre und anderer Aus- und Fortbildungen für (zukünftige) Manager gefordert wird. Aus- und Fortbildung soll das nötige Wissen und die nötigen Fähigkeiten vermitteln, wie private Investoren zu nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung beitragen können.

  60. 60.

    Milton Friedman konstatierte 1970: „There is one and only one social responsibility of business – to use its resources and engage in activities designated to increase its profits as long as it stays within the rules of the game“.

  61. 61.

    Gudrun Kopp, damalige Parlamentarische Staatssekretärin im BMZ, Pressemitteilung des BMZ, 21.01.2010.

Literatur

  • Birk, Axel (2015): Corporate Social Responsibility im Lauterkeitsrecht. In: Fezer, Karl-Heinz (Hrsg.): Lauterkeitsrecht – UWG, Zweiter Teil. C. H. Beck. München. S 17.

    Google Scholar 

  • Mahler, Claudia (2014): Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind einklagbar! UN-Sozialpakt hat mehr als Appell-Funktion – Bundesverfassungsgericht wendet ihn an. Schriftenreihe Anwaltsblatt, Anwaltschaft für Menschenrechte und Vielfalt, Zwölf Beiträge zur anwaltlichen Praxis, Bd. 4, S. 125–133.

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  • Spießhofer, Birgit (2014): Wirtschaft und Menschenrechte – rechtliche Aspekte der Corporate Social Responsibility. NJW 2014, 2473 – beck-online.

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  • United Nations (2011): Guiding Principles on Business and Human Rights. Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework. New York/Geneva.

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Wehrmann, B. (2015). CSR im Kontext von Nachhaltigkeit und Menschenrechten: Internationaler Rahmen durch verbindliches Recht und freiwillige Leitlinien. In: Walden, D., Depping, A. (eds) CSR und Recht. Management-Reihe Corporate Social Responsibility. Springer Gabler, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-44119-0_3

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