Zusammenfassung
In diesem Kapitel erfahren Sie: wie der Beruf der MTRA entstanden ist, warum Marco eine Ausbildung ohne Lohn macht und das nicht immer ein Nachteil sein muss, warum MTA gleich MTA und doch nicht MTA ist und warum Marco sich mit dem Vorurteil eines Frauenberufes rumschlagen muss und das nicht mehr dem Trend der Zeit entspricht. Ferner geht es darum, wie die Ausbildung zur/m MTRA und die staatliche Abschlussprüfungen gesetzlich geregelt ist und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Berufserlaubnis zum MTRA zu erhalten. Eine weitere wichtige Frage wird beantwortet: Welche Gesetze und Verordnungen über die „berufstypischen“ hinaus, spielen eine Rolle für die Ausbildung?
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Marco hat gerade seine erste Woche der MTRA-Ausbildung hinter sich. Vor einem Jahr hat er seinen Realschulabschluss gemacht und danach ein freiwilliges soziales Jahr. Bei der Gelegenheit hat er auch mal kurz in die verschiedenen Bereiche des Krankenhauses geschnuppert. Jetzt versucht er, alle neuen Eindrücke zu verarbeiten und ist froh, dass er diese Ausbildung machen kann. Marco hat sich selbst schon immer in einem sozialen Beruf gesehen, aber nicht in der Pflege. Und bei den Physiotherapeuten muss man so viel lernen, hat ihm ein Freund erzählt. Außerdem verbringt er seine Freizeit am liebsten am Computer, da passt die Radiologie seiner Meinung nach am besten.
Seine Freundin findet die Berufswahl nicht so gut, da Marco nun drei Jahre kein Geld bekommt. Wenigstens muss er an seiner Schule nicht noch Schulgeld zahlen, wie an einigen anderen MTRA-Schulen. Außerdem ist sie der Meinung, dass man im Gesundheitswesen zu viel Verantwortung tragen muss und eigentlich immer „mit einem Bein im Knast“ steht. Wenn man einen Fehler macht, kann der Patient klagen. Diesen Einwand hatte Marco mit einem „Du guckst zu viele Serien“ abgetan.
Abends ruft Marcos Oma an und will wissen, wie die erste Woche so gelaufen ist. „Ich weiß nicht genau“, berichtet Marco, „viel Organisation und Geschichte und so. Das fand ich ziemlich langweilig, Geschichte war noch nie so mein Ding. Warum immer auf den alten Sachen rumhacken? Und dann dieses Gerede vom Frauenberuf und „höheren Töchtern“, dabei geht es doch um Technik. Außerdem gibt es da auch viele Jungs, was soll das also? Ich bin gespannt, wann wir endlich richtig loslegen, in der Praxis arbeiten und lernen, die Bilder zu machen.“
„Ich kann mich noch an eine Freundin erinnern, die das vor vielen Jahren auch gelernt hat“, erwidert Oma. „Aber im Labor. Das sind doch auch MTA, oder? Jedenfalls war die dann immer mit den schicken jungen Ärzten unterwegs und ganz stolz darauf. Ich glaube, die hat später auch einen geheiratet.“
„Ne Oma, MTA ist nicht gleich MTA! Ich bekomme ein R und die anderen ein L“, unterbricht Marco sie. „Die Ausbildung gibt es auch an unserer Schule. Keine Ahnung, warum die alle MTA heißen, wir haben doch nix miteinander zu tun!“
„Dafür erzählen die euch ja auch was zur Geschichte“, nimmt Oma den Faden wieder auf. „Ich fand Geschichte früher auch doof. Irgendwann habe ich dann meine Meinung geändert. Wie heißt es so schön? Nur wenn man weiß, woher man kommt, weiß man auch, wohin man will!“
1 Entwicklung des Berufsbildes MTRA
Die Entstehung des Berufsbildes der MTRA wird meist mit der Entdeckung der Röntgenstrahlen am 08. November 1895 in Verbindung gebracht. Aber die ersten Wurzeln sind bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts zu finden. In dieser Zeit begannen Frauen aus „besserem Hause“ nach Erwerbsmöglichkeiten zu suchen. Es gab kaum Ausbildungsperspektiven und während Frauen aus den unteren Schichten in Fabriken oder als Mägde arbeiteten, blieb den bürgerlichen Frauen die Auswahl zwischen Gouvernante, Hauswirtschafterin oder Lehrerin. Bei letzterer kamen auf eine freie Stelle ca. 100 Bewerberinnen.
1865 begann Wilhelm Adolph Lette sich für diese Gruppe einzusetzen, in dem er die Denkschrift „Die Eröffnung und die Verbesserung der bisherigen Erwerbsquellen des weiblichen Geschlechts“ veröffentlichte und vom Einsatz der Frauen in industriellen, gewerblichen und medizinischen Hilfsberufen sprach. Als logische Folge seiner Forderungen gründete Lette 1866 in Berlin den „Verein zur Förderung der Erwerbstätigkeit für das weibliche Geschlecht“ und eröffnete das „Lette-Haus“, in dem auch heute noch u. a. MTRA ausgebildet werden.
Die Anbindung an die medizinischen Berufsgruppen erhielt der „Lette-Verein“ 1870/71, indem die Berufsausbildung für Krankenpflege aufgenommen wurde. 1890 wurde an gleicher Stelle die „photographische Lehranstalt“ für 32 Schülerinnen eröffnet. Damit waren die Fundamente für die weitere Entwicklung gelegt.
Nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen und den ersten Veröffentlichungen im Jahr 1896 reagierte nicht nur die Ärzteschaft euphorisch. Die Berufsgruppe der Photographen fühlte sich ebenfalls unmittelbar angesprochen. Schon weniger als einen Monat nach der Veröffentlichung durch Wilhelm Conrad Röntgen veranstaltet die „Deutsche Gesellschaft von Freunden der Photographie“ am 29. Januar 1896 einen Vortragsabend. Zur Veranschaulichung der neuen Möglichkeiten wurde der Abend durch praktische Vorführungen ergänzt. Diese übernahm der Leiter der photographischen Lehranstalt des Lette-Vereins, Dankmar Schultz Hencke, der zu diesem Zweck seine Assistentin Marie Kundt mitbrachte.
Marie Kundt gilt als die „Urmutter“ des MTA-Berufes. Sie war nicht nur die Nichte des Lehrers von W. C. Röntgen, August Kundt, sondern eben auch noch die Assistentin des Leiters der photographischen Lehranstalt. Was lag da näher als die „Erfindung“ eines neuen Berufes?
Marie Kundt gilt als maßgeblich mitverantwortlich für die Erstellung eines entsprechenden Lehrplanes. Ihr Verdienst ist die Schnelligkeit, mit der sie damit einen Beruf schuf, der gezielt als Tätigkeitsfeld für Frauen erschlossen wurde und gleichzeitig eine Konkurrenz zur Männerdomäne der „Fachphotographen“ bildete. Diese veröffentlichten auch gleich einen Aufruf der „die Einführung der Frau in die photographische Praxis ausser zu den untergeordneten Beschäftigungen“ verhindern sollte.
Marie Kundt war nicht nur schnell, sondern auch erfinderisch. Neben dem Ausbildungskonzept erreichte sie sogar, dass der Lette-Verein noch im Februar 1896 seine eigene Röntgenanlage bekam, und die „Photographie mit X-Strahlen“ in den Unterricht aufgenommen wurde. Dafür ließ sie in einer öffentlichen Veranstaltung ihre Hand röntgen und nutzte das Eintrittsgeld für die Anschaffung der notwendigen Gerätschaften.
Bereits 1897 erhielt die erste ausgebildete Röntgenphotographin Paula Chelius eine Festanstellung an der Eppendorfer Krankenanstalt in Hamburg. Und das Beste daran – sie hatte auch noch eine Pensionsberechtigung. Das war in der damaligen Zeit mehr wert als heute eine unbefristete Anstellung im öffentlichen Dienst!
Der Versuch, die photographischen Verfahren in einem Krankenhaus von Assistentinnen durchführen zu lassen, war über alle Maßen erfolgreich. Und so wurde ein damals noch reiner Frauenberuf geboren, den es in dieser Form in anderen Ländern nicht gab. Zu dieser Zeit war es üblich, dass für nahezu alle Lehrberufe ein Lehrgeld durch den Lehrling bzw. seine Eltern bezahlt wurde. Auch für die Ausbildung am Lette-Verein wurde „Schulgeld“ erhoben.
Die Nachfrage nach der Ausbildung war bei den „höheren Töchtern“ so groß, dass man befürchtete, bald zu viele davon auf dem Arbeitsmarkt zu haben. So viele Röntgenanlagen gab es schließlich noch nicht.
Wie es der Zufall wollte, bekam Marie Kundt zu dieser Zeit die Information, dass an den Universitätskliniken mehr qualifizierte Hilfskräfte gesucht wurden, die den Assistenzärzten die unbeliebten Hilfsarbeiten abnahmen. So wurde der Lehrplan um die Fächer Analytische Chemie, Histologie, Mikroskopie und Mikrophotographie erweitert und der ausdrückliche Frauenberuf der „photographisch-technischen Hilfsarbeiterin an wissenschaftlichen Instituten“ geboren. Die Tätigkeiten erweiterten sich also auf den Laborbereich.
Auch wenn die Photographen diesen Erfolgsweg nicht stoppen konnten, eine kleine Genugtuung blieb ihnen: während Photographen sich nach der Gesellenprüfung selbstständig machen durften, blieb dies den Frauen untersagt, da sie ja „nur“ einen Hilfsberuf hatten.
Ihre Aufgaben bestanden in der Pflege der Röhren und Geräte, Vorbereitung und Lagerung der Patienten, Bedienung der Geräte bei Aufnahmen und Bestrahlungen (selbstverständlich nur nach Anweisungen des Arztes), Entwickeln, Trocknen und Putzen der Röntgenplatten, Schreiben der Befunde, Archivierung der Aufnahmen und der Korrespondenz des Arztes.
Anekdote für den Rand
Herr Prof. Zimmer-Brossy schrieb in der Mitte des letzten Jahrhunderts:
„Im Teamwork eines Röntgeninstitutes ist der Arzt die Hauptperson, die Röntgenassistentinnen haben dafür zu sorgen, dass er diese Stelle voll und ganz einnehmen kann. Sie müssen ihn in seiner Tätigkeit röntgentechnisch, organisatorisch und administrativ unterstützen. Die Assistentin hat sich seinen Anordnungen zu unterziehen. Sie handelt selbstständig nur auf ihrem ureigensten Gebiet, und durch Gewissenhaftigkeit schafft sie ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Vorgesetzten … Sie sorgt dafür, dass die Anamnese richtig aufgenommen wird, und vermerkt Besonderheiten, die ihr bei dem Patienten aufgefallen sind. … Sie unterstützt den Chef, wo sie nur kann, und räumt alles aus dem Wege, was ihn diagnostisch zu einer Fehleinschätzung führen könnte.“
Seine Frau Marianne hat das stark verinnerlicht und in dem berühmten Standardwerk „Lehrbuch der röntgendiagnostischen Einstelltechnik“ die ideale MTRA im Jahr 1960 beschrieben.
Neben dem Lette-Verein wurden auch in anderen Städten Schulen gegründet. 24 Lehranstalten wurden allein in Berlin zwischen 1906 und 1930, meist an privaten Röntgenlaboratorien, eröffnet. Leipzig folgte 1909 und Jena 1912. Heute gibt es in Deutschland ca. 100 Schulen für MTRA, eine davon in Berlin am Lette-Verein.
Anfangs durfte jede Lehranstalt eine eigene Berufsbezeichnung ausbilden: von photographischer Schwester bis Röntgenschwester war alles dabei (die Bezeichnung „Röntgengehilfin“ als Synonym für eine MTRA war bei deutschen Arbeitsämtern noch 2009 zu finden!). Erst 1921 wurde in Preußen mittels Erlass die Ausbildungsdauer auf zwei Jahre und die Berufsbezeichnung als „Technische Assistentin an medizinischen Instituten“ festgelegt.
1929 erfolgte erstmals eine Trennung der Fachrichtungen Laboratoriumsmedizin und Radiologie, die 1940 wieder aufgehoben wurde. Die politischen Zustände in Deutschland erforderten in dieser Zeit nicht nur Soldaten, sondern auch medizinische Gehilfinnen, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen konnten.
Erst 1940 wurden vorbehaltene Tätigkeiten und die Berufsbezeichnung MTA gesetzlich verankert. Der Grund dafür lag in den vielen unterschiedlichen Ausbildungen in Deutschland, die je nach Größe der Lehranstalt unterschiedlich teure und unterschiedlich gute MTA für den Arbeitsmarkt lieferten. Darüber hinaus wurde die selbstständige Berufsausübung im Bereich Laboratoriumsmedizin erlaubt.
Mitte der 1950er Jahre, mit dem Einsatz von Belichtungsautomaten, war die Ärzteschaft der Meinung, dass man gar keine MTA mehr bräuchte. Das bisschen „Knöpfchendrücken“ könnte doch auch eine angelernte Röntgengehilfin machen.
1958 wurde in der Bundesrepublik ein neues Berufsgesetz erlassen, das die gemeinsame Ausbildung in den Bereichen Radiologie und Laboratoriumsmedizin beibehielt. Die Aufgaben der MTA bestanden in der „Hilfeleistung bei der Anwendung ionisierender Strahlung“.
Anekdote für den Rand
Das Frauenimage des Berufes sorgte dafür, dass 1968 im Rahmen der Ausbildung sogar Rücksicht auf die privaten Bedürfnisse der Ärzte genommen wurde:
„Gute Röntgenassistentinnen sind selten und dafür gibt es mehrere Gründe. Ein Großteil von Ihnen wird schnell weggeheiratet. Ihre Zahl ist so groß, dass der kluge und menschenfreundliche Leiter einer MTA-Schule die Aufnahme vom Nachweis eines Haushaltsjahres abhängig machte. Die Ärzte, die eine Assistentin heiraten, sollten schließlich nicht völliger hauswirtschaftlicher Unkenntnis ausgeliefert sein.“
Vermutlich stammt daher die selbstironische Übersetzung der MTA-Abkürzung als „Medizinertrost am Abend“. Noch im Jahr 2012 hat ein Professor der Radiologie den Trend bedauert, dass für die Radiologen keine guten MTRA mehr zu heiraten seien: entweder zu alt, oder zu hässlich oder mit einem MTRA verheiratet …
Die Teilung Deutschlands machte auch nicht vor der Teilung der Berufsbildung halt. Die Folge war eine zweijährige, fachrichtungsgetrennte Ausbildung (ohne praktische Ausbildung, lediglich theoretischer und praktischer Unterricht) „im Westen“. Zusätzlich wurde die Fachrichtung Veterinärmedizin gesetzlich verankert.
Die selbstständige Berufsausübung wurde gänzlich untersagt.
In der ehemaligen DDR hingegen wurde 1974 ein Gesetz erlassen, in dem eine dreijährige, fachrichtungsgetrennte Ausbildung (inkl. praktischer Ausbildung) verankert wurde.
Der heute bestehende MTA-Beruf findet seine gesetzliche Regelung im MTA-Gesetz von 1993. Der Beruf besteht aus den vier Fachrichtungen:
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1.
Radiologie
-
2.
Laboratoriumsmedizin
-
3.
Funktionsdiagnostik
-
4.
Veterinärmedizin
Die selbstständige Berufsausübung ist nicht mehr untersagt. Allerdings erschweren andere Gesetze (z. B. Röntgenverordnung) diesen Weg. Theoretisch kann jede MTA eine Praxis eröffnen und einen Arzt anstellen.
Wer mehr über die anderen Berufsgruppen erfahren möchte: www.dvta.de oder www.mta-werden.de.
Das „höhere-Töchter-Image“ des Berufes bestand noch bis in die 1970er Jahre hinein und löste sich erst mit den Emanzipationsbewegungen langsam auf. Seitdem entwickelt sich ein eigenes Berufsverständnis, und die MTA werden sich ihrer Schlüsselrolle im Gesundheitswesen mehr und mehr bewusst. Inzwischen finden auch Männer zunehmend den Weg an die MTA-Schulen. In einer nach wie vor männerdominierten Gesellschaft kann das nur gut für die Karrierechancen des Berufes sein.
Vom „Knöpfchendrücker“ hat sich der Beruf längst entfernt. Hochkomplexe Untersuchungen an Großgeräten, Begriffe wie KIS, RIS, PACS, DICOM, Systemadministration und Management bestimmen den Berufsalltag.
Radiologen, Nuklearmediziner und Radioonkologen sind gleichermaßen „aufgeschmissen“, wenn keine MTRA anwesend sind. Wer soll dann die Geräte bedienen? Selbst ausgebildete MTRA brauchen mindestens sechs Monate Einarbeitungszeit an einem MRT, um alle Untersuchungen sicher zu beherrschen.
Während durch die medizinisch-technische Entwicklung ein Krankenhaus ohne MTRA gar nicht mehr arbeitsfähig ist, hat sich der Begriff der „Assistenten“ hartnäckig gehalten. Und auch die schulische Ausbildung ohne Lohn ist ein Relikt aus alter Zeit. Heute wird das jedoch durch den Kostendruck im Gesundheitswesen erklärt. Die Schulform hat aber auch nicht zu unterschätzende Vorteile. Während z. B. Auszubildende der Gesundheits- und Krankenpflege auf den Stellenschlüssel einer Station angerechnet werden und dementsprechend quantitativ ihre Leistung bringen müssen, sind MTRA-Schüler zusätzlich zu den bestehenden Fachkräften eingeteilt und können mehr ausprobieren und lernen, statt einen Arbeitsplatz „abarbeiten“ zu müssen.
Aktuell wird diskutiert, ob und wie man den Beruf akademisieren kann. Selbst die Deutsche Röntgengesellschaft (DRG) fordert die Weiterbildung auf akademischem Niveau. Das ist deswegen so beachtlich, weil in allen anderen Gesundheitsfachberufen in Deutschland (Pflege, Physiotherapie etc.) auf dem Weg zu den Hochschulen erst einmal der Widerstand der Ärzte umgangen werden musste. Das unterstreicht die Bedeutung des Berufsstandes.
Selbst der Deutsche Wissenschaftsrat empfiehlt inzwischen die Akademisierung, wenn auch nur für bestimmte Aufgabenbereiche, wie Lehre, Leitung und Forschung. Eine der Begründungen gegen die vollständige Akademisierung ist der Berufszugang über den erfolgreichen Realschulabschluss. Wenn man nur noch Abiturienten zur Ausbildung zulassen würde, so die Theorie, würde sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt weiter verschärfen. Denn dort sind MTRA Mangelware. Heute ist bereits jede fünfte Stelle an den Krankhäusern unbesetzt, Tendenz steigend!
Breits in den 1930er Jahren war die Nachfrage nach MTA höher als das Angebot. Aus diesem Grund wurden Röntgengehilfinnen angelernt. Eine Entwicklung, die bis heute in der Zusatzausbildung „Röntgenschein“ für Medizinische Fachangestellte überlebt hat. 66 % der konventionellen Röntgenaufnahmen in Deutschland werden durch diese Berufsgruppe angefertigt. Das macht ca. 80 Mio. pro Jahr! Ungleich schwieriger dürfte allerdings die Anfertigung von Schnittbilduntersuchungen ohne MTRA sein. Ein zweiwöchiger Kurs klingt nicht nach einer adäquaten Vorbereitung - und das, wo die Zahlen für konventionelle Untersuchungen ab und für CT und MRT kontinuierlich zunehmen.
Auch wenn die Berufsgruppe noch nicht an die stringenten Karrierepläne anderer Berufe anknüpft, entwickeln sich die Aufstiegschancen des Berufes. Neben Tätigkeiten als Leitende MTA einer Abteilung, sind MTRA in der Industrie und anderen Bereichen gern gesehen (Kap. 25).
Als MTRA des 21. Jahrhunderts kann man auf jeden Fall mit Selbstbewusstsein sagen:
„Ohne MTA keine Diagnostik, ohne Diagnostik keine Therapie!“
1.1 In Kürze
Der Beruf der MTRA entstand in Deutschland als reiner Frauenberuf. Damit war er nicht nur dem technischen Wandel unterworfen, sondern auch dem des Frauenbildes in der Gesellschaft.
Noch heute kämpft der Beruf mit dem Frauenimage und der „Assistenz“ in der Berufsbezeichnung, obwohl die beruflichen Aufgaben selbstständig übernommen werden.
Aktuell gibt es Bestrebungen, den Beruf weiterzuentwickeln und sogar auf ein akademisches Niveau zu bringen, wie es im Ausland schon lange üblich ist.
2 Gesetz über die Berufsausübung als technischer Assistent/technische Assistentin in der Medizin (MTA-G)
Das aktuell gültige MTA-Gesetz wurde am 02. August 1993 erlassen. Damals entstand die Notwendigkeit zur Gesetzesänderung zum einen durch die veränderten politischen Verhältnisse in Deutschland (in Ost und West gab es unterschiedliche Berufsgesetze). Zum anderen wurde die Gesetzesänderung schon seit längerem vom Deutschen Verband technischer Assistenten in der Medizin e. V. (seit 2012 Dachverband der Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e. V.), medizinischen und ärztlichen Fachgesellschaften sowie den Bundesländern gefordert. Begründet wurden diese Forderungen in erster Linie dadurch, dass eine Anpassung des MTA-Gesetzes an die Entwicklung in der Medizintechnik und andere Gesetze für Gesundheitsfachberufe (damals bezeichnet als nicht-ärztliche Heilhilfsberufe) unumgänglich sei.
Gründe für die Gesetzesänderung 1993
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Die Dauer der Ausbildung von 2 Jahren genügte nicht mehr, um neue Untersuchungs- und Analysetechniken zu lehren.
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Der Berufszweig der Medizinisch-technischen Assistenten (MTA) für Funktionsdiagnostik (in der ehemaligen DDR seit 1976) musste in das Gesetz aufgenommen werden.
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Vorbehaltstätigkeiten der MTA mussten, zum besonderen Schutz der Patienten, definiert werden.
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Das Verbot der selbstständigen Berufsausübung sollte wegfallen.
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Die gemeinsame Grundausbildung sollte wegfallen, um den spezifischen Besonderheiten der Berufe gerecht zu werden.
Das MTA-Gesetz ist, wie alle Gesetz für die Gesundheitsfachberufe, ein Bundesgesetz. Das bedeutet, dass für ein solches Gesetz sowohl Bundesrat als auch Bundestag zustimmen müssen. Um überhaupt ein Gesetz zu verabschieden oder zu ändern, muss eine Initiative eingebracht werden, i. d. R. von Vertretern der Länder in Bundestag oder Bundesrat. Nach vielen Abstimmungen, Abwägungen und Diskussionen entsteht dann ein neues Gesetz.
2.1 Die Abschnitte des MTA-Gesetz (MTA-G)
Was sagt nun das Gesetz aus, und welche Folgen hat es für den Berufsalltag? Das MTA-Gesetz (MTA-G) regelt alle vier MTA-Berufe. Um eine bessere Lesbarkeit zu ermöglichen, wird hier allerdings nur auf den Beruf der MTRA eingegangen.
Das MTA-G ist in 6 Abschnitte geteilt, die verschiedene Belange rund um die Berufsausübung regeln.
2.1.1 Abschnitt I: Erlaubnis
Im § 1 des MTA-G steht, dass jeder, der die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ tragen möchte, eine Erlaubnis dazu benötigt. Diese wird von der zuständigen Länderbehörde erteilt und ist formal ein reiner Verwaltungsakt. Warum so viel Bürokratie?
Zum einen verhindert diese Regelung, dass sich jeder MTRA nennen darf. Wer ohne Berufserlaubnis den Berufstitel führt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 2500 € rechnen. Wichtiger ist aber, dass mit der Berufserlaubnis das Recht und die damit verbundene Verantwortung bestehen, die beruflichen Tätigkeiten selbstständig und ohne Aufsicht durch einen Arzt durchzuführen. Des Weiteren verpflichtet die Berufsbezeichnung zur sach- und fachkundigen Ausübung des Berufes und damit nicht nur zur Ausführung von „Hilfsdiensten“ für den Arzt, sondern sie befähigt auch dazu, fachliche Vorbehalte einzubringen (z. B. in Bezug auf die Methode zur Anfertigung von Röntgenaufnahmen).
§ 1 schreibt allerdings auch die Berufsbezeichnung gesetzlich fest, also dass der MTRA-Beruf ein Assistenzberuf ist. Das scheint nicht mehr zeitgemäß zu sein, da MTRA selbstständig ihre Tätigkeiten ausführen und nicht nur „assistieren“.
Was man erfüllen muss, um an solch eine Berufserlaubnis zu gelangen, ist in § 2 geregelt. Die Erlaubnis ist, natürlich nur nach einem entsprechenden Antrag, dann zu erteilen, wenn:
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die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden ist. Damit wird die fachliche Qualifikation bestätigt und der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein/e MTRA weiß, was sie tut.
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man sich keines Vergehens schuldig gemacht hat, aus dem eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes abzuleiten ist. Durch diese Regelung sollen Straftäter an der Berufsausübung gehindert werden. Zum Nachweis benötigt der Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis.
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der Antragssteller körperlich und geistig gesund ist und auch keine Suchterkrankung vorliegt. Der Nachweis der körperlichen Gesundheit und psychischen Stabilität unterstreicht die besondere Verantwortung gegenüber den Patienten. Den Nachweis darüber, ob eine bestehende Erkrankung eine Berufsausübung beeinflusst oder nicht (Kurzsichtigkeit hindert z. B. nicht am Röntgen, Hörgeräte aber am Betreten eines MRT-Raumes), erteilt meist ein arbeitsärztlicher Dienst. Ob auch andere und ggf. welche Ärzte diese Bescheinigung ausstellen, entscheidet die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
Diese Vorschriften dienen in erster Linie des Schutzes der Patienten, da der MTA-Beruf einem besonderen Stellenwert im Behandlungsprozess zukommt. MTRA haben darüber hinaus noch die Aufgabe mit ionisierender Strahlung zu arbeiten, was bei Falschanwendung zu einer Gefährdung der Patienten führen kann. Der Staat kommt damit seiner Verantwortung der Beachtung des Grundgesetzes Artikel 2 (Recht auf Unversehrtheit) nach.
Die Betonung der Bedeutung einer Berufserlaubnis bei gleichzeitiger Nicht-Erwähnung des Abschlusszeugnisses der staatlichen Prüfung bedeutet, dass für eine Berufsausübung ausschließlich die Berufserlaubnis eine Rolle spielt. Kann man diese nicht vorweisen, darf man den Beruf nicht ausüben. Die „Qualität“ des Abschlusszeugnisses bestimmt dagegen nur die „Qualität der Arbeitsstelle“.
2.1.2 Abschnitt II: Ausbildung
In diesem Abschnitt des Gesetzes wird auf grundlegende Aspekte der Ausbildung eingegangen, ohne ins fachliche Detail zu gehen. Dafür ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als Bestandteil des Gesetzes vorhanden.
§ 3 beschreibt das Ziel der Ausbildung. Demnach soll ein/e MTRA durch die Ausbildung dazu befähigt werden:
… unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken.
Das klingt abstrakt und nicht besonders vielsagend. An dieser Stelle wird lediglich ein kurzer Überblick über den Verantwortungsbereich des Berufes gegeben. Da der Gesetzgeber nicht weiß, wie sich die Medizin in den nächsten Jahren entwickeln wird, umgekehrt ein Gesetz aber möglichst lange seine Gültigkeit behalten soll, muss ein Interpretationsspielraum vorhanden sein, der gleichzeitig dazu zwingt, auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zu arbeiten („Anwendung geeigneter Verfahren“). Festzuhalten ist, dass von „Befundung“ keine Rede ist, und die Formulierung „Untersuchungsgänge durchzuführen“ zum Ausdruck bringen soll, dass der/die MTRA nicht für die Gesamtuntersuchung allein verantwortlich ist.
Die Ausbildungsdauer ist in § 4 auf drei Jahre festgeschrieben. Darüber hinaus muss die Ausbildung an Krankenhäusern oder geeigneten medizinischen Einrichtungen stattfinden. Und damit ein/e MTRA nach der Ausbildung auch wirklich arbeiten kann und nicht nur berichtet, wie man laut Lehrbuch arbeiten würde, besteht der Gesetzgeber auf theoretischen und praktischen Unterricht sowie eine praktische Ausbildung.
Damit man überhaupt an einer MTRA-Schule aufgenommen werden kann, muss man, nach § 5 MTA-G, die gesundheitliche Eignung durch einen Arzt und mindestens einen Realschulabschluss oder vergleichbaren Abschluss einer allgemeinen Schulbildung nachweisen. Da die Bildung in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer geregelt ist, existieren inzwischen viele Alternativen an möglichen Schulabschlüssen. Wer unsicher ist, sollte bei der Schulbehörde nachfragen.
Drei Jahre Ausbildung sind eine lange Zeit, in der man auch einmal krank sein kann. Um sicherzustellen, dass der überwiegende Teil der Ausbildungsveranstaltungen trotzdem wahrgenommen wird, hat der Gesetzgeber in § 6 den Umgang mit Fehlzeiten geregelt. Während der Ausbildung werden folgende Zeiten auf die Ausbildung angerechnet, müssen also nicht nachgeholt werden:
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Ferien, nach den Regelungen der jeweiligen Schule
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Ausbildungsunterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder andere wichtige Gründe bis zu einer Gesamtzeit von 12 Wochen
Das heißt, in drei Jahren darf man insgesamt 60 Tage fehlen. Das sind immerhin vier Wochen pro Ausbildungsjahr.
Wird die Fehlzeit überschritten, kann die zuständige Behörde die Zulassung zur Prüfung verweigern mit der Konsequenz, dass die MTA-Schule länger besucht werden muss.
Diese Regelung gilt nicht für das vorgeschriebene Krankenhauspraktikum (Dauer ca. 230 Stunden).
Fehlt man während des Krankenhauspraktikums nur einen Tag, muss dieser nachgeholt werden.
§ 7 regelt den „Quereinstieg“ in die MTRA-Ausbildung. Man kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, um eine andere, bereits abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf auf die Ausbildung anrechnen zu lassen. Zumindest in dem Maß, in dem es sich um gleiche Ausbildungsinhalte handelt, kann so Ausbildungszeit eingespart werden. In der Praxis ist das jedoch sehr schwer umzusetzen. Nur innerhalb der MTA-Berufe kann man sich noch anders entscheiden und eine begonnene, nicht abgeschlossene Ausbildung durch die Behörde anerkennen lassen, da die Grundlagenfächer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (z. B. Berufskunde, Anatomie) z. T. identisch sind. Selbst ein begonnenes, aber nicht abgeschlossenes Medizinstudium darf nicht angerechnet werden.
Der letzte Paragraph (§ 8)des Abschnittes Ausbildung beschreibt den Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die vier MTA-Berufe.
2.1.3 Abschnitt III: Vorbehaltene Tätigkeiten
In diesem Abschnitt, der die § 9 und 10 umfasst, werden die Vorbehaltstätigkeiten und damit die Legitimationen für den Beruf beschrieben.
Laut Gesetz dürfen MTRA folgende Tätigkeiten ausführen:
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1.
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung.
D. h., die Frage ob eine Untersuchung durchgeführt werden muss, entscheidet der Arzt, der auch die Bilder befundet. Die MTRA sind für die Erstellung der Bilder zuständig und entscheiden, ob der Befunder auf dem Bild alles sehen kann, was er sehen muss. Dafür muss die Befähigung gegeben sein, als MTRA selbst auf dem Bild einiges erkennen zu können. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung der MTRA, dass die Bilder jederzeit in der notwendigen technischen Qualität erstellt werden können und die Patienten nicht zu viel Strahlung ausgesetzt sind. Das gilt für alle Bereiche der Vorbehaltstätigkeiten.
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2.
Die technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung.
Laut Gesetz können MTRA alle Geräte in der Strahlentherapie bedienen und die technische Umsetzung der Bestrahlung realisieren. D. h. nicht, dass MTRA bestimmen wo und mit welcher Dosis ein Patient bestrahlt wird. Aber sie haben sicherzustellen, dass die Strahlung genau an der richtigen Stelle ankommt. Gerade im Bereich der Strahlentherapie spielt die Sorgfalt bei der technischen Einstellung eine sehr große Rolle, da unsachgemäß angewendete Strahlung zu schweren gesundheitlichen Schäden der Patienten führen kann.
-
3.
Die technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung.
Auch hier steht wieder die Bedienung der Technik und nicht die Legitimation oder Befundung einer Untersuchung bzw. Therapie im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der MTRA. Die MTRA sind in erster Linie für die Bereitstellung und Portionierung der notwendigen radioaktiven Materialien zuständig sowie für die notwendigen Messungen am Patienten.
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4.
Durchführung messtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin.
MTRA müssen Geräte nicht aufbauen oder reparieren, sie müssen aber in der Lage sein, die in ihrem Berufsbereich angewendete Strahlung zu messen und daraus Rückschlüsse für den Patienten zu ziehen. Darf ein Gerät noch verwendet werden oder wird durch den Einsatz dieses Gerätes das Personal oder der Patient gefährdet? Wann muss man einen Physiker oder Techniker hinzuziehen? Wer sich an die Diskussionen und Aufregung rund um den Atomreaktorunfall in Fukushima im Frühjahr 2012 erinnert, weiß, dass Strahlung ein sehr ernstes Thema ist! Und im medizinischen Bereich haben hier MTRA aufgrund ihrer Ausbildung eine besonders hohe Verantwortung.
MTRA sind die einzige Berufsgruppe, die mit der Ausbildung die gesetzlich vorgeschriebene Fachkunde im Strahlenschutz erwirbt, auf die an einer anderen Stelle noch einmal näher eingegangen wird (Kap. 2).
Wenn all diese Tätigkeiten nur MTRA durchführen dürfen, welchen Sinn kommt dem „Röntgenschein“ für Medizinische Fachangestellte oder anderes Personal zu?
Das erklärt sich durch den § 10 des MTAG, der Ausnahmen für die Vorbehaltstätigkeiten definiert. Demnach dürfen approbierte Ärzte und Heilpraktiker die Vorbehaltstätigkeiten selbst ausführen. Das gleiche gilt für bestimmte Aufgaben, wenn sie Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren (z. B. das Bedienen der Röntgenanlagen in einem OP durch Operationstechnische Assistenten) und für „sonstiges“ medizinisches Personal, wenn es unter ständiger Aufsicht eines Arztes steht, der eine entsprechende Fachkunde hat.
Für die Praxis bedeutet das, dass eine Medizinische Fachangestellte mit Röntgenschein eine Aufnahme anfertigen darf, wenn ein Arzt ihr dabei zuschaut. Die Anwesenheit einer MTRA genügt nicht, da eine MTRA keine Aufsichtsbefugnis besitzt. Ganz abgesehen davon, dass in der gängigen Arztausbildung die Einstelltechnik im Röntgen eine eher untergeordnete Rolle spielt, ergibt sich hier im Arbeitsablauf mitunter auch ein organisatorisches Problem, z. B. bei der Besetzung von Nachtdiensten, da nicht in allen Abteilungen immer ein Arzt anwesend ist.
2.1.4 Abschnitt IV: Zuständigkeiten
In § 11 kann jeder nachlesen, dass für Anträge und Entscheidungen rund um die Berufsausübung die Behörden der Länder zuständig sind.
Die jeweils zuständigen Landesbehörden sind in Tab. 1.1 benannt.
2.1.5 Abschnitt V: Bußgeldvorschriften
Wer eine Berufsbezeichnung ohne Berufserlaubnis führt, verübt nach § 12 MTA-G eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 2500 € bestraft wird. Man muss also nicht ins Gefängnis und ist auch nicht vorbestraft. Welche sozialen und arbeitsrechtlichen Folgen das hat, wird hier allerdings nicht beschrieben.
2.1.6 Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13 beschreibt die berufliche Anerkennung der MTA, die nach altem Gesetz, egal ob in der BRD der der DDR, ausgebildet wurden.
In § 14 wird festgelegt, wie mit den Schulen verfahren werden soll, die schon nach dem alten Gesetz eine staatliche Anerkennung hatten. § 15 regelt die kalendarischen Daten, nach denen das alte Gesetz nicht mehr gilt, und das neue in Kraft tritt. Da das schon ein paar Jahre zurück liegt, wird hier nicht weiter darauf eingegangen.
In Tab. 1.2 sind noch einmal alle Paragraphen zusammengefasst.
In den 1980er Jahren haben sich Fachgesellschaften und Berufsverbände für eine Änderung des damaligen Gesetzes stark gemacht. Heute kämpfen die gleichen Vereinigungen wieder für eine Novellierung, da einige Inhalte des Gesetzes nicht mehr den aktuellen Berufsanforderungen entsprechen.
3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
Die aktuell gültige Version der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinisch-technische Assistenten wurde am 25. April 1994 ausgefertigt und trat einen Tag später in Kraft. Die letzten Änderungen wurden im August 2013 eingefügt.
Die APrV dient in erster Linie der Qualitätssicherung der Ausbildung und damit dem Schutz der Patienten. Sie ist, ähnlich dem MTA-Gesetz, in Abschnitte unterteilt und regelt die Ausbildung in allen vier MTA-Berufen. Hier wird lediglich der Bereich der MTRA näher beleuchtet sowie eine thematische Einteilung der Abschnitte gewählt, die nicht der Reihenfolge innerhalb der Verordnung entsprechen muss.
3.1 Allgemeine Ausbildungsorganisation
Die MTRA-Ausbildung umfasst mindestens 2800 Stunden Theorie und 1600 Praxis (§ 1), Abb. 1.1. Wie sich diese Stunden aufteilen, wird in Anlage 2 der Verordnung festgehalten.
Darüber hinaus ist festgelegt, dass den Schülern im Rahmen des Unterrichts die Möglichkeit gegeben werden muss, die für den Beruf notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. In welchem Umfang das zu geschehen hat, ist nicht beschrieben.
Dieser Zusatz verpflichtet die Schulen, Übungsräume bzw. Übungsmöglichkeiten anzubieten. In einigen anderen Berufen, z. B. Gesundheits- und Krankenpflege ist das nicht gefordert. Dadurch haben MTRA-Schüler den Vorteil, dass sie bei ihrem ersten Praxiseinsatz bereits Fähigkeiten erworben haben und diese anwenden und erweitern können.
Im Rahmen des sechswöchigen Krankenhauspraktikums sollen MTRA-Schüler für den MTA-Beruf relevante Arbeitsabläufe kennenlernen und in für den Beruf bedeutsamen Verrichtungen aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege unterwiesen werden. Allgemein wird das als „Pflegepraktikum“ verstanden. Der Gesetzestext fordert allerdings nicht den Einsatz ausschließlich im Bereich der Pflege. Auch der Einsatz in einem Funktionsdienst ist möglich, sofern die notwendigen Tätigkeiten dort erlernt werden können. Ausgeschlossen ist das Praktikum im Bereich der ambulanten Pflege.
Wie bereits im MTA-G beschrieben, muss die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen durch den Schüler nachgewiesen bzw. durch die Schule bescheinigt werden. Der Nachweis der Leistungen ist in der Verordnung nicht beschrieben. Die Regelungen zu Zensuren und Zeugnissen legen die Schulen fest.
3.2 Staatliche Abschlussprüfung
3.2 Wie läuft die Prüfung im Allgemeinen ab?
Um die Ausbildung abzuschließen und damit eine Berufserlaubnis zu erhalten, muss jeder Schüler am Ende einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteil bestehen (§ 2). Dabei unterteilt sich die schriftliche Prüfung in zwei Teile, die mündliche und praktische jeweils in vier Einzelprüfungen.
Die Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der auch die Ausbildung erfolgte. Ausnahmen von dieser Regel kann nur die zuständige Prüfungsbehörde (Abschn. 1.2) aussprechen.
Ein Schulwechsel innerhalb der Ausbildung ist möglich. Allerdings ist der Wechsel durch die verschiedenen Länderregelungen und die unterschiedlichen Organisationsformen der MTRA-Schulen erschwert.
Die Schulen entscheiden im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt, ob und welche Auflagen erfüllt werden müssen, um an einer anderen Schule die Ausbildung fortzuführen.
Darüber hinaus ist festgelegt, wie sich der Prüfungsausschuss zusammensetzen muss bzw. welche Mindestqualifikationen Prüfer haben müssen (§ 3). So muss z. B. die praktische Prüfung immer mindestens von einer/m MTRA abgenommen werden, und ein Arzt muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein, egal aus welchem Fachgebiet.
Ebenso wenig werden Aussagen über die notwendige Qualifikation der Lehrkräfte an einer MTA-Schule gemacht. Das unterliegt den einzelnen Länderbehörden. So darf man in einigen Bundesländern nur mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium hauptamtlich an einer MTA-Schule unterrichten, in anderen Ländern genügt eine pädagogische Weiterbildung oder der Nachweis der Berufserlaubnis als MTRA.
3.2 Wann wird man zur Prüfung zugelassen?
Jeder Prüfling muss einen schriftlichen Antrag auf die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde stellen, über welchen der Prüfungsvorsitzende zu entscheiden hat (§ 4).
Diesem Antrag sind beizufügen:
-
Beglaubigung von Personalausweis oder Reisepass
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Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
(Bei einer Überschreitung der Fehlzeiten wird die zuständige Behörde nur in Ausnahmefällen eine Zulassung zur Prüfung genehmigen.)
Wenn diese Unterlagen in Ordnung sind, werden die Prüfungstermine festgelegt und dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
3.2 Wann findet die Prüfung statt?
Die staatliche Abschlussprüfung soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen (§ 4). Damit ist eine Ausbildungsverkürzung nicht möglich, und auch das Ablegen einzelner Prüfungsbestandteile im Verlauf der Ausbildung wird dadurch unterbunden. Darüber hinaus sollen die praktischen Prüfungsteile innerhalb von 4 Wochen abgeschlossen sein. Welche der Prüfungen am Anfang oder am Ende durchgeführt wird, ist nicht gesetzlich geregelt.
3.2 Wie sieht die Notengebung aus?
Wie man es i. d. R. aus den allgemeinbildenden Schulen gewöhnt ist, werden die Leistungen folgendermaßen benotet (§ 6):
Notengebung
-
„Sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
„Gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
„Befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
„Ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
„Mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
-
„Ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Bestanden hat man dann, wenn man alle Prüfungsbestandteile erfolgreich absolviert hat (mindestens „ausreichend“). Im Abschlusszeugnis werden diese Noten dann ausgewiesen und für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil je zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Diese ergibt sich i. d. R. aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten (§ 7).
Eine Aussage darüber, ob man bestanden hat oder nicht, macht nur der Prüfungsvorsitzende am Ende aller Prüfungen. Bis dahin muss sich der Prüfling gedulden und die Nerven bewahren.
Sollte man einzelne Prüfungsteile nicht bestanden haben („ungenügend“ oder „mangelhaft“), können diese innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
3.2 Wie sieht der schriftliche Prüfungsteil aus?
Der schriftliche Teil der Prüfung (§ 15) gliedert sich in zwei Teile, Fächergruppe 1 und Fächergruppe 2. An einem Tag darf jeweils nur eine Fächergruppe geprüft werden.
Der erste Teil dauert 180 Minuten und beinhaltet die Grundlagenfächer Mathematik, Statistik, EDV und Dokumentation, Physik, Anatomie und Physiologie.
Für Fächergruppe 2 stehen 240 Minuten zur Verfügung. Sie umfasst die sog. Hauptfächer Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und Strahlenphysik, Dosimetrie, Strahlenschutz.
Auch für Schulen, an denen nicht mehr im Fächerkanon ausgebildet wird, gilt, dass innerhalb der Fächergruppen Fragen aus den jeweiligen Themengebieten gestellt werden müssen. Was genau thematisch dort zu finden ist, kann in der APrV, Anlage 2 nachgelesen werden.
Im Gesetz ist eine Aufteilung der Fächer hinsichtlich der Punktegewichtung nicht vorgegeben. Die zuständigen Behörden haben jedoch entsprechende Vorgaben an die Schulen gemacht. Damit entspricht die Punktegewichtung eines Faches innerhalb der Prüfung der Gewichtung der Gesamtstunden innerhalb der Ausbildung.
Auch über die Frageform (offene Fragen oder Multiple-Choice-Fragen) lässt sich das Gesetz nicht aus. In den letzten Jahren werden die Schulen von Seiten der Prüfungsämter zunehmend aufgefordert, keine oder weniger MC-Fragen in den Prüfungen zu stellen, da diese aus rechtlicher und pädagogischer Sicht zunehmend zu Problemen oder gar Klagen geführt haben.
Für den schriftlichen Bereich sind die Notenbezeichnungen in zu erreichende Punktzahlen und Prozente „übersetzt“ worden. Diese sind jedoch nicht einheitlich in allen Bundesländern und werden von der jeweils zuständigen Behörde festgesetzt.
Zur Bildung der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung wird die Zensur der Fächergruppe 1 einfach und die der Fächergruppe 2 doppelt gewertet.
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.
Bei einem Nichtbestehen eines schriftlichen Prüfungsteiles muss nur dieser Teil wiederholt werden (gültig seit 01.01.2014).
3.2 Wie sieht der mündliche Prüfungsteil aus?
Die mündliche Prüfung (§ 16) erstreckt sich ebenfalls über die vier Hauptfächer, wie in Fächergruppe 2. Dabei steht es der Schule frei, ob sie eine Gruppenprüfung mit maximal 5 Prüflingen oder Einzelprüfungen durchführen möchte.
Zu jedem Fach darf maximal 10 Minuten geprüft werden. Dabei ist keine zusätzliche Vorbereitungszeit vorgesehen.Es ist möglich, dass jeden Tag eine Einzelprüfung stattfindet oder eine große Prüfung von 40 Minuten, wobei eben auf jedes Einzelfach nur 10 Minuten fallen dürfen. Hauptsache, jeder Prüfling einer Klasse hat die gleichen Voraussetzungen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die gesamte mündliche Prüfung mit „ausreichend“ gewertet wurde und nur ein Fach mit „mangelhaft“. Heißt also, man kann einen „Fünfer“ ausgleichen.
3.2 Wie sieht der praktische Prüfungsteil aus?
Der gesetzliche Wortlaut der praktischen Prüfungen, die sich ebenfalls über die Hauptfächer erstrecken, lässt einen großen Handlungsspielraum zu. Im Grunde genommen muss der Prüfling stichprobenartig nachweisen, dass er im Beruf bestehen kann und auch weiß, was er tut. Dazu gehören neben den eigentlichen Einstellungen und Untersuchungen natürlich auch die Dokumentation und hygienische Maßnahmen sowie die Anwendung der möglichen Strahlenschutzmaßnahmen.
Des Weiteren muss ein Prüfling sein Handeln jederzeit begründen können und am Ende jeder Prüfung eine kurze Aufzeichnung über seine Arbeitsgänge (Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten) anfertigen.
In Radiologischer Diagnostik ist festgelegt, dass jeder Prüfling zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Phantom/ einer Puppe oder Patienten anfertigen muss. Allerdings ist nirgends nachzulesen, was man unter einer Spezialaufnahme zu verstehen hat. Und ist es ein Unterschied, ob man einen echten Patienten oder eine Puppe röntgt?
Darüber hinaus muss eine Aufgabe bei einem Spezialuntersuchungsverfahren durchgeführt werden. Auch hier fehlt eine Definition, was darunter zu verstehen ist. Sind CT und MRT nicht schon Standardverfahren?
In der Strahlentherapie muss der Prüfling eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes und zwei Einstellungen am Linearbeschleuniger am Phantom/Puppe oder einem Patienten durchführen. Welche Bestrahlungstechniken Anwendung finden, ist schwer zu definieren, da im Gesetz Techniken stehen, die heute nicht mehr oder kaum noch angewendet werden.
In der Nuklearmedizin muss der Prüfling eine Funktions- oder Lokalisationsuntersuchung mit dynamischer Studie durchführen und auswerten sowie das Radiopharmakon verarbeiten. Außerdem muss er die erforderlichen Messungen für eine Funktions- oder in-vitro-Untersuchung durchführen und auswerten.
Im Rahmen der Prüfung in Dosimetrie und Strahlenschutz hat der Prüfling insgesamt drei Aufgaben auszuführen. Zwei Aufgaben sind Messungen aus den Bereichen Dosimetrie und Strahlenschutz. Eine Aufgabe bezieht sich auf eine qualitätssichernde Maßnahme entweder aus der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin.
Von Konstanzprüfungen an einer Röntgenröhre über die Bestimmung einer Ortsdosis in einem Wartezimmer bis hin zu einem Tagestest/Morning-Check in der Strahlentherapie kann also alles dabei sein. Und zu jeder Aufgabe müssen die Ergebnisse ausgewertet und interpretiert werden.
Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Als oberster Grundsatz (Recht auf Unversehrtheit, Art. 2 GG) gilt, dass keine Patientengefährdung vorliegen darf. Dazu gehört für MTRA in erster Linie die Vermeidung einer unnötigen und durch die/den MTRA verschuldete Strahlenexposition am Menschen.
Beim Nichtbestehen einer Einzelprüfung im praktischen Prüfungsteil muss nur diese Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall wird die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erteilt, wenn der Prüfling noch einmal an der praktischen Ausbildung teilnimmt. Wie lang – das bestimmt der Prüfungsvorsitzende. (§ 7).
Die Probleme, die in den einzelnen Prüfungsbestandteilen beschrieben sind, ergeben sich aus den technischen Entwicklungen. Aus diesem Grund wird insbesondere von den Berufsverbänden eine Novellierung der APrV gefordert.
3.2 Was passiert, wenn man nicht zur Prüfung erscheint?
Ein Prüfling kann auch beschließen, von der Prüfung zurückzutreten. Das geht allerdings nur schriftlich unter Angabe der Gründe (§ 8). Wenn der Prüfungsvorsitzende die Gründe anerkennt, gilt die Prüfung als nicht unternommen, und der Prüfling kann zu einem späteren Zeitpunkt wiederkommen. Zur Einschätzung eines wichtigen Rücktrittsgrundes kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Mit anderen Worten: es muss ein ärztliches Attest vorliegen, aus dem hervorgeht, dass man zu der jeweiligen Prüfung nicht antreten kann. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht.
Wird keine Genehmigung für den Rücktritt erteilt oder werden keine Gründe angegeben, dann gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Sollte Marco am Morgen einer Prüfung z. B. verschlafen, wird § 9 zur Abwägung der Folgen bemüht. Dort steht, dass bei einem Versäumnis oder Abbruch der Prüfung diese als nicht bestanden gewertet wird. Eine Ausnahme sind wichtige Gründe, die dann wieder unvermittelt dem Prüfungsamt mitgeteilt werden müssen, z. B. ein Unfall auf dem Weg zur Prüfung (mit polizeilicher Bestätigung) oder offensichtliche gesundheitliche Gründe innerhalb der Prüfung.
3.2 Was darf man auf keinen Fall machen?
Wer den Ablauf einer Prüfung maßgeblich stört oder einen „Spickzettel“ benutzt, begeht lt. § 10 einen Ordnungsverstoß oder Täuschungsversuch. In solch einem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Allerdings hat der Prüfungsvorsitzende nur bis zum Abschluss aller Prüfungen, also dem letzten Prüfungstag, Zeit, eine solche Entscheidung auszusprechen.
3.2 Wie wird das Ganze dokumentiert?
Über den Prüfungsverlauf selbst muss eine Niederschrift angefertigt werden, aus der hervorgeht was geprüft wurde, wie der Prüfungsverlauf war und welches Ergebnis erreicht wurde (§ 5). Darüber hinaus sind hier sog. Unregelmäßigkeiten zu benennen. Das kann z. B. der Defekt eines relevanten Gerätes sein. An Hand der Niederschrift muss der Prüfungsvorsitzende nachvollziehen können, ob der Prüfling die notwendigen Prüfungsbedingungen hatte. Das kann im Streitfall über die Berufszulassung und das Ergebnis der Prüfung entscheiden und wird daher besonders sorgfältig durch die Schulen angefertigt.
Nach der Prüfung hat Marco natürlich die Möglichkeit, auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die schriftlichen Arbeiten sind drei Jahre, die Prüfungsniederschriften sogar zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 11). In den Prüfungsniederschriften werden allerdings nur in Kurzform die Themen, Punkte und Zensuren sowie ggf. Abweichungen und Auflagen beschrieben.
In der Regel hat jede Schule, im Einvernehmen mit dem zuständigen Prüfungsamt und innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten, seine Prüfungsregeln selbst festgelegt. Ein bundesweiter Vergleich der Ausbildung ist damit sehr schwer.
In den letzten beiden Abschnitten der APrV (§§ 24–26) ist beschrieben, dass bei bestandener Prüfung die Berufserlaubnis zu erteilen ist, wie mit Sonderregelungen der Anerkennung für andere EU-Bürger umzugehen ist und dass die Verordnung am 25. April 1993 in Kraft getreten ist.
Vergleicht man die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit den Entwicklungen in der Radiologie und den anderen technischen Bereichen der Medizin, ist zu verstehen, warum verschiedene Interessensvertreter auf eine Novellierung warten.
4 Ausbildungsrelevante Gesetze und Verordnungen
Neben den bereits benannten Rechtsvorschriften und dem gesondert geregeltem Strahlenschutz spielen noch viele andere Rechtsgrundlagen eine Rolle für die MTRA-Ausbildung. Zum einen arbeiten und lernen MTRA-Schüler im Gesundheitswesen, zum anderen werden Auszubildende und Schüler durch den Gesetzgeber gesondert geschützt, besonders wenn sie noch minderjährig sind.
Aus diesem Grund wird hier nur ein exemplarischer Überblick über relevante Gesetze und Verordnungen gegeben.
4.1 Strahlenschutz
Für MTRA-Schüler gelten besondere Regelungen des Strahlenschutzes, die in der Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung (StrSchV) festgehalten sind.
Diese beiden Verordnungen bilden eine Rechtsgrundlage für den Beruf und werden damit noch detailliert behandelt (Abschn. 2.4). Aus diesem Grund sind hier nur ein paar Punkte aufgezählt, die besonders für MTRA-Schüler relevant sind:
-
MTRA-Schüler müssen personendosimetrisch (i. d. R. Filmplaketten) während ihres Einsatzes in einer Abteilung (Radiologie, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin) überwacht werden.
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Normalerweise haben Minderjährige keinen Zugang zu Kontrollbereichen. Eine Ausnahme bilden MTRA-Schüler zum Zweck der Ausbildung.
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MTRA-Schüler dürfen Strahlung (an Röntgengeräten der Ausbildungsstätte) nur auslösen, wenn sie entsprechend in das Gerät eingewiesen und belehrt wurden und eine Lehrkraft anwesend ist.
-
MTRA – Schüler dürfen Strahlung am Menschen nur nach Anweisung und unter Aufsicht eines Arztes mit Fachkunde auslösen. Hier gilt „unter Aufsicht“ als Anwesenheit in Rufweite.
-
MTRA-Schüler in externen Einrichtungen, in denen sie ihre praktische Ausbildung absolvieren, unterliegen den Anweisungen der dortigen Strahlenschutzbeauftragten.
-
Strahlenschutzbelehrungen und damit verbundene medizinische Untersuchungen sind zu dulden.
Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit, weiterführende Maßnahmen zu bestimmen.
4.2 Infektionsschutz und Hygiene
In diesem Bereich existieren viele Einzelbestimmungen, da es keine einheitliche Regelung von Hygienevorschriften in der Bundesrepublik gibt. Die bestehenden Regelungen dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit.
Gesetzlich geregelt ist der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es geht aus dem ehemaligen Seuchenrecht hervor und regelt insbesondere die Verhütungsmaßnahmen und das Meldewesen von Infektionskrankheiten bis hin zu Entschädigungsregelungen. Zu den meldepflichtigen Erkrankungen gehören u. a. Diphterie, Tollwut und Masern.
In diesem Zusammenhang muss jeder Arbeitnehmer an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (mind. zu Beginn eines Arbeits-, Ausbildungsverhältnisses) teilnehmen. Diese dienen dem Schutz der Patienten, indem sichergestellt wird, dass kein medizinisches Personal mit ansteckenden Krankheiten am Patienten arbeitet (vgl. Gefahrstoffverordnung § 28 und Biostoffverordnung § 5).
Aus hygienischer Sicht besonders relevant ist die „Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention „ des Robert-Koch-Institutes (RKI, Abschn. 11.5) In Krankenhäusern, in denen es i. d. R. jede Menge Dienstanweisungen und Betriebsvereinbarungen gibt, wird die Einhaltung von solchen Vorschriften über das Arbeitsrecht kontrolliert. So kann eine Missachtung der Dienstvorschriften disziplinarische Folgen bis hin zur Kündigung haben. Auch MTRA-Schüler sind also gut beraten, sich mit den geltenden Vorschriften und den Folgen der Nichteinhaltung auseinander zu setzen. Je nach Schulform und Träger der Schule kann es dazu unterschiedliche Regelungen geben.
Darüber hinaus gelten Unfallverhütungsvorschriften verbindlich für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und damit auch für MTRA-Schüler. Diese betreffen insbesondere die Bereitstellung und Benutzung von Hygieneartikeln und Materialien, z. B. Desinfektionsmittel und Handschuhe.
Neben den wichtigsten Hinweisen im Kasten wird das Thema Hygiene und Infektionsschutz im Abschn. 11.5 vertiefend behandelt.
Wichtige Vorschriften zur Hygiene und Infektionsschutz im Umgang mit Patienten
-
Händehygiene je nach Einsatz (hygienische oder chirurgische Händedesinfektion)
-
saubere, kurze, unlackierte Fingernägel
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Haare über Schulterlänge sind zusammengebunden
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kein Schmuck o. ä. an Händen und Unterarmen (auch kein Ehering/Uhr)
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keine langen Ketten oder Ohrringe
-
geschlossene, desinfizierbare, rutschfeste Schuhe, die keine Straßenschuhe sind
-
saubere, geschlossene Kittel/Schutzkleidung, die kochbar ist
-
kein Kontakt mit Patienten o. ä. bei vorliegender Durchfallerkrankung
Neben den möglichen arbeitsrechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung von Hygienemaßnahmen, kann im Einzelfall sogar ein strafrechtliches Verfahren daraus resultieren. So können Gerichte auf einen groben Behandlungsfehler durch mangelnde Hygiene entscheiden, womit eine sog. Beweislastumkehr eintritt. Das bedeutet, dass dann nicht mehr der Patient/Kläger nachweisen muss, dass er durch einen Hygienefehler zu Schaden gekommen ist, sondern der Beklagte muss nachweisen, dass sein Handeln keine Ursache für eine Gesundheitsschädigung war.
Grobe Behandlungsfehler im Bereich Hygiene (exemplarisch)
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unterlassene Händedesinfektion
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Unterlassung der Zwischendesinfektion bei Patientenwechsel (bes. im OP-Bereich)
-
kein Handschuhwechsel trotz Perforation (im sterilen Bereich, z. B. Angiographie)
-
Nichteinhaltung des Desinfektionsplanes
5 Arbeitsschutz
Hierzu gehören mehrere Gesetze und Verordnungen. Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und dem autonomen Arbeitsschutz .
Der gesetzliche Arbeitsschutz ist unmittelbar durch den Staat geregelt. Der autonome Arbeitsschutz beruht auf den Selbstverwaltungsorganen der Arbeitswelt, bes. den Berufsgenossenschaften. Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen. Ihre Aufgaben sind:
-
die Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und die Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen,
-
Beratung der Unternehmen und Beschäftigten zum betrieblichen Unfallschutz,
-
Erbringung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. nach Wegeunfällen,
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Erlass von Unfallverhütungsvorschriften.
Jeder Betrieb muss seine Mitarbeiter, zu denen auch Auszubildende und Schüler gehören, gesetzlich unfallversichert haben. In aller Regel bekommt man davon gar nichts mit. Es sei denn, man hat z. B. einen Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit. Dann muss man bei dem behandelnden Arzt seine zuständige Berufsgenossenschaft angeben (erfährt man vom Arbeitgeber, dem Träger der MTRA-Schule).
Ein weiterer Teil des Arbeitsschutzes ist der Arbeitnehmerschutz. Er dient dem Schutz eines Arbeitnehmers, indem Gefahren, die von der Arbeit selbst ausgehen, beseitigt oder gemindert werden. Damit wird die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern konkretisiert. Die Einhaltung der Vorschriften wird von Gewerbeaufsichtsämtern, Ämtern für Arbeitsschutz und den Berufsgenossenschaften überwacht.
Darüber hinaus gibt es noch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches die Arbeit im betrieblichen Geschehen betrifft. Es gilt für alle beruflichen Tätigkeitsbereiche (Fabriken, öffentlicher Dienst, Selbstständige etc.) und dort für alle Arbeitnehmer und die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Folgende Grundsätze haben die Arbeitgeber umzusetzen:
-
Gefährdungen vermeiden bzw. gering halten
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Gefahren an der Quelle bekämpfen
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Stand von Medizin und Technik berücksichtigen
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Objektive Maßnahmen haben Vorrang
-
Geeignete Arbeitsanweisungen erteilen
-
Keine isolierten Maßnahmen ergreifen
-
Besonders Schutzwürdige berücksichtigen
-
Gleichbehandlungsgrundsätze beachten
Das bedeutet nicht, dass ein Arbeitgeber allein für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich ist. Die Beschäftigten sind für ihre Arbeitssicherheit mitverantwortlich, in dem sie:
-
die eigene Sicherheit und Gesundheit gemäß den Weisungen des Arbeitgebers beachten,
-
die Sicherheit und Gesundheit anderer beachten, die von ihren Handlungen betroffen sind (Patienten!),
-
die persönliche, gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden (Dosimeter, Schilddrüsenschutz),
-
Geräte, Arbeitsstoffe etc. ordnungsgemäß verwenden (Hygiene),
-
den Arbeitgeber bei den Schutzmaßnahmen unterstützen und
-
festgestellte Gefahren melden.
Im Gegenzug muss der Arbeitgeber auf Vorschläge seiner Mitarbeiter eingehen (Vorschlagsrecht) und es sich gefallen lassen, wenn der Mitarbeiter unzureichende Schutzmaßnahmen an die zuständige Behörde melden (Informationsrecht).
Aus der Vielzahl der Verordnungen, die dem Arbeitsschutz dienen, wird hier exemplarisch nur das Medizinproduktegesetz (MPG) und Betreiberverordnung behandelt, da diese große Auswirkungen auf das Tätigkeitsfeld der MTRA haben.
Das Gesetz dient der Umsetzung europäischer Vorschriften in nationales Recht. Ein Ziel ist die „Verkehrsfähigkeit“ unterschiedlicher Produkte im Warenverkehr der EU-Mitgliedsstaaten, auch erkennbar an der CE-Kennzeichnung. Es ist einleuchtend, dass solche Regelungen notwendig sind, schließlich werden viele medizinische Materialien in anderen Ländern hergestellt.
Als Medizinprodukte gelten alle Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen, die eine einwandfreie Anwendung o. g. Materialien am Menschen dienen.
Obwohl es vor diesem Hintergrund einfacher ist, aufzuzählen, was NICHT unter das MPG fällt (Arzneien, Kosmetika, Blut, Transplantate, persönliche Schutzausrüstung), sind hier einige Beispiele:
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Pflegemittel, Knochenzement
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Aktive und nichtaktive Implantate (Herzschrittmacher, Gelenkprothesen …)
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Ärztliche und chirurgische Instrumente (Klemmen, Spritzen, Katheter …)
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Beatmungsgeräte, Narkose- und Sauerstoffgeräte
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Sehhilfen und Hörgeräte
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Verbandsmaterial
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Strahlen abgebende Medizinprodukte (Röntgengeräte)
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Medizinische Textilien (OP-Kittel)
-
Notfallausrüstung
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Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel
Medizinprodukte dürfen nur betrieben werden, wenn weder Anwender noch Patienten oder Dritte durch sie gefährdet werden könnten. Verantwortlich dafür ist der Betreiber eines Medizinproduktes, in unserem Fall also in aller Regel das Krankenhaus oder der Eigentümer einer Arztpraxis.
Der Betreiber ist dafür verantwortlich, alle organisatorischen Maßnahmen zum einwandfreien Betrieb von Medizinprodukten sicher zu stellen Dazu gehört auch die Bereitstellung von Lagerräumen oder die Sicherstellung der Einarbeitung der Mitarbeiter.
MTRA sind Anwender von Medizinprodukten und müssen in den Gebrauch eingewiesen bzw. dafür ausgebildet werden. Darüber hinaus ist der Anwender verpflichtet, sich von dem Zustand der Medizinprodukte zu überzeugen, mit denen er arbeitet. Dazu gehört z. B. die Überprüfung des Verfallsdatums von Verbandsmaterial.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht darf ein Arbeitnehmer sogar die Arbeit verweigern, wenn er den Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht hat, dass etwas nicht in Ordnung ist und der Arbeitgeber nicht darauf reagiert.
Laut MPG müssen die Hersteller von Medizinprodukten sicher stellen, dass diese, je nach Anwendungsbereich, keimarm bzw. steril zur Anwendung kommen können. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass entsprechende Aufbereitungsmaßnahmen bei ihm durchgeführt werden können. Da es unterschiedliche Desinfektionsarten und auch unterschiedliche Materialen der Medizinprodukte gibt, sollte sich auch ein Anwender (in unserem Fall die MTRA) darüber informieren, welche Maßnahme bei welchem Produkt Anwendung findet. So mag nicht jede zu desinfizierende Oberfläche ein aggressives Desinfektionsmittel, und nicht jeder Katheter sollte „ausgekocht“ werden.
Weitere Rechtsvorschriften, die den Umgang mit Medikamenten und Kontrastmitteln betreffen werden im Abschn. 8.8 behandelt. Die Thematik des Arbeitsrechtes wird in Abschn. 25.4. vertieft.
6 Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz (PRG) ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und am 26. Februar 2013 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll die Rolle des Patienten gegenüber den Leistungserbringern (Ärzte, Hebammen, Heilpraktiker etc. und Krankenhäuser) gestärkt werden, in dem die bislang in mehreren Gesetzen „verstreuten“ Rechte in einem Werk zusammengefasst werden.
Im Mittelpunkt steht die rechtliche Absicherung einer Behandlung durch den Behandlungsvertrag.
Die wichtigsten Punkte sind:
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Aufklärungs- und Informationspflicht
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Dokumentationspflicht
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Änderung in der Arzthaftung: bislang musste der Patient nachweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Bei groben Fehlern kommt es nun zu einer Beweislastumkehr, d. h. der behandelnde Arzt muss nachweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat.
-
Bei Behandlungsfehlern sind die Krankenkassen verpflichtet, den Patienten zu unterstützen, z. B. durch ein medizinisches Gutachten.
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Änderungen bei Verfahrensvorschriften: wenn z. B. Krankenkassen nicht schnell genug über die Kostenübernahme einer Leistung entscheiden, kann sich der Patient selbst um die Leistung bemühen und der Kasse in Rechnung stellen.
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Vorbeugung von Fehlern hat Vorrang, d. h. Leistungserbringer müssen ein Qualitätsmanagementsystem und Beschwerdesystem für Patienten nachweisen, um potentielle Behandlungsfehler früh zu erkennen und zu verhindern.
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Patientenorganisationen (z. B. Blinden- und Sehbehindertenverband) haben mehr Mitspracherecht.
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Ein Patientenbeauftragter der Bundesregierung muss Informationen für die Bevölkerung bündeln und veröffentlichen.
7 Das berufliche Handlungsfeld der MTRA
Das Berufsfeld der MTRA ist abwechslungsreich und „bunt“, was die Anforderungen und Herausforderungen der MTRA angeht.
Typischerweise arbeiten MTRA in Kliniken oder Arztpraxis in einem der drei großen Bereiche: Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin.
Um einen Einblick darüber zu bekommen, wie der „typische“ Berufsalltag aussehen kann, berichten hier MTRA aus ihrem Arbeitsalltag.
Ein typischer Arbeitstag in der Radiologischen Diagnostik
(Ch. Nowarra)
Der erste Tag nach dem Urlaub, Arbeitsbeginn 07:30 Uhr.
Da ich in den vergangenen drei Wochen nicht in der Klinik war, kenne ich auch die aktuelle Einteilung der Arbeitsplätze nicht und lasse mich „überraschen“, was heute auf mich zukommt.
Ich bin als Springer eingesetzt und damit für alle Arbeitsplätze nach Bedarf verfügbar.
Ich beginne, gemeinsam mit einer Kollegin, auf der chirurgischen Intensivstation mit dem Thoraxröntgen intensivpflichtiger Patienten. Beatmete Patienten müssen häufiger geröntgt werden, da sie ein hohes Risiko haben, eine Pneumonie (Lungenentzündung) zu bekommen.
Mit dem mobilen Röntgengerät fahren wir in die Zimmer, lagern gemeinsam mit dem Pflegepersonal die Patienten auf der Kassette und machen die Aufnahme. Am Ende sind noch zwei Patienten in Isolierzimmern zu röntgen, die eine MRSA-Infektion haben.
Das Auslesen der Bilder und die Dokumentation können wir gleich auf der Station erledigen.
Eine Stunde und zwölf Patienten später sind wir wieder in der Abteilung.
Ich gehe an den konventionellen Röntgenarbeitsplatz. Genauer gesagt sind es drei solcher Arbeitsplätze – alle mit Buckytisch, Rasterwandstativ und Detektoren.
Ich setze mich an den Computer und überprüfe die Anmeldungen für meinen Arbeitsplatz im RIS. Das heißt, dass ich vor dem Anruf auf der Station erst noch einmal die Indikation sichte und schaue, ob der Patient Voraufnahmen hat. Besonders nach Operationen kann das die Vorbereitung auf die Untersuchung eines Patienten erleichtern.
Ein paar Minuten später sehe ich im PC, dass der erste Patient da ist – eine Wirbelsäulenaufnahme nach einer Operation. Der Patient liegt im Bett und ich hole mir Hilfe von einer Kollegin, um ihn mittels Rollboard auf dem Buckytisch zu lagern. Dabei achte ich darauf, dass der Patient sich richtig bewegt und nicht zu viel „helfen“ möchte, denn nach der OP darf er sich nicht viel bewegen.
Danach kommen andere Patienten, die Aufnahmen vom Thorax, dem Abdomen oder der Hüfte bekommen sollen. Zwischendurch ein kleines Kind von der orthopädischen Ambulanz mit einer Beckenaufnahme. Dafür nehme ich mir mehr Zeit, denn nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern möchten betreut werden. Gerade die „kleinen Patienten“ reagieren auf eine hektische Atmosphäre. Sie werden unruhig oder fangen an zu schreien.
Schnell vergeht die Zeit und schon ist Mittagspause. Einige der Kolleginnen mit einer Teilzeitstelle beenden jetzt ihren Dienst und der Spätdienst kommt. Für mich heißt das „Arbeitsplatzwechsel“. Bis zum Feierabend bin ich am CT eingeteilt.
Dort stehen für heute Nachmittag noch verschiedene Untersuchungen an. Die meisten sind Kombinationsuntersuchungen mit Kontrastmittel von Thorax und Abdomen zum Ausschluss von Metastasen bei einer Tumorerkrankung.
Am MRT ist eine knappe Besetzung, sodass ich in der Mittagszeit hinzugerufen werde, um einen Patienten umzulagern. Schnell in alle Taschen geschaut, damit auch kein loses Metall in meiner Kleidung bleibt, das könnte für den Patienten und für mich gefährlich sein. Dann geht es in den Raum und ich fahre den Patienten aus dem Gerät, schiebe die Patientenliege in den „sicheren Bereich“ und helfe bei der Umlagerung in das Bett. Ich gebe dem nächsten Patienten noch einen Aufklärungsbogen und gehe dann wieder zurück zum CT.
Kurz vor 16.00 Uhr wird noch ein Notfall angemeldet – Verdacht auf Schlaganfall. Jetzt muss es schnell gehen, denn: „Time is Brain“.
Das Gerät wird freigehalten und die Türen geöffnet. Die Rettungsstelle befindet sich genau gegenüber und die Patientin wird zügig gebracht. Natürlich schaut man in so einer Situation nicht darauf, dass man auf die Minute pünktlich Feierabend macht. Aber die Untersuchung geht schnell und komplikationslos. Der Schlaganfall hat sich leider bestätigt und die Patientin wird in der Rettungsstelle weiter versorgt. Ich werde vom Bereitschaftsdienst abgelöst, der bis morgen früh alle Untersuchungen durchführen wird. Nur wenn eine Angiographie ansteht, muss der Rufdienst geholt werden. Diese Untersuchungen können länger dauern und es muss sichergestellt werden, dass alle anderen Patienten in der Zwischenzeit untersucht werden können und immer jemand vor Ort ist. Ich habe heute Nacht Rufdienst und hoffe, dass es ruhig bleibt.
Morgen bin ich dann am MRT eingeteilt.
Arbeit in der Nuklearmedizin
(A. Niehaus)
07:15 Uhr: Dienstbeginn im Klinikum.
Nach dem Anschalten und Hochfahren der Messgeräte und der Gammakameras sowie der zahlreichen Computer ist meine erste Aufgabe des Tages die arbeitstägliche Funktionsprüfung der Gammakameras und Messgeräte. Sämtliche Ergebnisse werden dokumentiert und im Anschluss kann der Patientenbetrieb beginnen.
Zunächst bespreche ich mit meinen Kollegen den Tagesplan. In diesem Gespräch werden noch mal kurz die Zuständigkeiten und die Reihenfolge der einzelnen Untersuchungen festgelegt, ggf. müssen noch kurzfristig angemeldete Patienten einzelner Stationen in den Tagesplan eingepflegt werden. Einige Patienten müssen, je nach Untersuchungsablauf, mehrmals zu bestimmten Uhrzeiten einbestellt werden.
Gegen 08:00 Uhr rufe ich die Stationen an und bestelle die Patienten zur Knochenszintigraphie. Im Anschluss gehe ich ins Heißlabor: ich eluiere den Molybdän-Technetium-Generator, berechne die benötigten Aktivitätsmengen für die Patienten zu den Knochenszintigrammen und setzte das entsprechende Radiopharmakon an.
Mittlerweile sind die Patienten eingetroffen. Einer von ihnen soll eine „Frühphase“ der Hüfte erhalten, hat starke Schmerzen und kann nicht aufstehen. Ich benötige die Hilfe meiner Kolleginnen zum Umlagern. Mithilfe eines Rollbrettes und dem Einsatz von Lagerungshilfen ermöglichen wir dem Patienten während der Lagerung die Schmerzen so gering wie möglich zu halten.
In der Zwischenzeit sind auch die anderen Patienten zum Knochenszintigramm vom Arzt injiziert worden und werden erst nach ca. 3 Stunden zu den Aufnahmen an der Gammakamera wieder einbestellt.
Eine andere Kollegin bereitet die Fahrradergometrie für die Patienten zur Herzuntersuchung, einschließlich der Bereitstellung des Radiopharmakons im Heißlabor vor. In Anwesenheit des Arztes werden die nüchternen Patienten mit steigender Wattzahl auf dem Fahrrad belastet und bekommen bei Erreichen der erzielten Herzfrequenz auf hoher Belastungsstufe das Radiopharmakon injiziert. Nach der Ergometrie haben die Patienten eine halbe Stunde Zeit zum Essen und gegen 09:30 Uhr starte ich mit den Belastungsaufnahmen der Patienten an der Gammakamera. Nach Auswertung der Stressaufnahmen erhalten die Patienten erneut das Radiopharmakon zur vergleichenden Ruheaufnahmen.
Zusätzlich kommen von 8:30 bis 11:00 Uhr ambulante Patienten in die Schilddrüsensprechstunde. Meine Kollegin bereitet die Patientenakten vor und leitet sie an den Arzt weiter. Nach dem Arztgespräch führt die zuständige MTRA die Blutabnahmen durch, bereitet die Sonographien vor, assistiert bei notwendigen Punktionen und führt die Schilddrüsenszintigramme an der Gammakamera durch. Sie hat heute einen MTRA-Schüler an ihrer Seite, der erst seit einer Woche in unserer Abteilung seinen Einsatz hat. Ihm erklärt sie ihre Arbeitsschritte und bezieht ihn in die Untersuchungen ein.
Eine andere Kollegin bereitet die Patientenakten für die Patienten vor, die zur stationären Aufnahme zur Schilddrüsentherapie auf die Nuklidstation kommen. Diese benötigt der Medizinphysikexperte für die Berechnung der Therapiedosis, damit im Anschluss (nach Rücksprache mit dem Arzt) die Therapiekapseln bestellt werden können.
Gegen 11:00 Uhr kommt eine Patientin aus der Gynäkologie zur Wächter-Lymphknoten-Markierung (Sentinel) bei Brustkrebs, die am nächsten Tag operiert werden soll. Das Radiopharmakon habe ich schon am Morgen mit vorbereitet und die Überprüfung der Qualitätsmaßnahmen dokumentiert, sodass ich gleich nach dem Aufklärungsgespräch des Arztes mit den Aufnahmen an der Gammakamera beginnen kann.
Plötzlich klingelt das Telefon: eine dringende Anfrage aus der Notaufnahme zur Durchführung einer Lungenszintigraphie bei Verdacht auf Lungenembolie. Ich überlege kurz, zu welchem Zeitpunkt des Tages noch Kapazität an der Kamera zur Verfügung steht, und plane die Lungenszintigraphie auf 14:00 Uhr. Es ist jetzt kurz vor Mittag und die erste Patientin kommt bereits zu den Spätaufnahmen des Knochenszintigramms. Ich bespreche mich kurz mit meinen Kolleginnen zwecks Ablösung zur Mittagspause, erledige noch einige telefonische Anfragen und bestelle ein notwendiges Radiopharmakon für eine Spezialuntersuchung.
12:30 Uhr, meine Mittagspause ist beendet. Ich führe noch die Spätaufnahmen der am Vormittag injizierten Patienten zum Knochenszintigramm und die ergänzenden Ruheaufnahmen der Herzpatienten durch. Dazu bekomme ich Unterstützung von einer Kollegin, die die fertigen Aufnahmen am Computer auswertet und dem Arzt zur Befundung vorlegt. Und auch die Patientin zur Wächterlymphknoten-Darstellung ist um 14:00 Uhr bereits mit allen Aufnahmen und Sondenmessungen fertig und für die morgige OP vorbereitet, sodass ich pünktlich mit der Lungenszintigraphie des Notfallpatienten beginnen kann.
Mittlerweile ist es 15:00 Uhr. Wir besprechen mit den Ärzten und den Kolleginnen den vorläufigen Tagesplan für Morgen und ich gebe die notwendigen Informationen zur Patientenvorbereitung und Terminplanungen an die Stationsschwester der Nuklidstation weiter.
Als letzte „Aktion des Tages“ werden die Untersuchungsräume auf Kontaminationen geprüft und „frei gemessen“. Jetzt muss ich nur noch bei Verlassen der Abteilung mich selbst auf Kontaminationen überprüfen und dann – Feierabend.
Arbeit in der Strahlentherapie
(C. Marks)
Frühdienst im Klinikum, 7 Uhr. Nach dem Anschalten und Hochfahren des Linac und der zahlreichen Computer ist meine erste Aufgabe des Tages die arbeitstägliche Funktions- und Sicherheitsprüfung des Beschleunigers. Sämtliche Sicherheitsvorkehrungen und die einwandfreie Funktion des Linac werden geprüft und das Gerät warmgestrahlt. Ich dokumentiere die Ergebnisse und bin kurz darauf startklar für den Patientenbetrieb.
Zusammen mit einer Kollegin fange ich gegen halb acht mit der Bestrahlung der vormittags einbestellten Patienten an. Die erste Patientin wird zweimal am Tag bestrahlt und kommt heute Nachmittag nochmals zur Bestrahlung. Um kurz vor acht stellt sich uns eine neue Schülerin der MTAR-Schule vor – sie hat heute ihren ersten Tag bei uns am Gerät. Sie war in den letzten 2 Wochen schon in der Strahlentherapie an anderen Linearbeschleunigern und kennt bereits die Abläufe. Ich zeige ihr, wo sie bei uns am Gerät die Patientenakten findet und wo wir unsere Lagerungsmittel und Bestrahlungsmasken aufbewahren, damit sie sich zurechtfindet. Bei den nächsten Patienten müssen wir Verifikationsaufnahmen zur Kontrolle der Lagerung anfertigen. Das muss mindestens einmal pro Woche gemacht werden, auf Anweisung der Ärzte auch häufiger. Um 9 Uhr kommt die erste neue Patientin, bei der wir heute mit der Bestrahlung der Brust beginnen. Meine Kollegin zeigt ihr zuerst die Umkleidekabine. Wir erklären ihr vorab den Ablauf der heutigen Bestrahlung und lagern sie nach Vorgaben aus dem Planungs-CT auf dem Bestrahlungstisch. Zusammen mit dem zuständigen Strahlentherapeuten kontrollieren wir die Lagerung der Patientin mithilfe von Verifikationsaufnahmen. Wir müssen die Patientin zwar noch um ein paar Millimeter mit dem Tisch verschieben und erneuern schließlich die Markierungen auf der Haut, können aber danach die erste Bestrahlung durchführen.
Nun kommen zwei weitere neue Patienten: ein Patient mit Prostatakrebs und ein Patient mit Hirnmetastasen, der unter Platzangst leidet. Er benötigt ein bisschen gutes Zureden und mehr Zeit, als ursprünglich für seine Behandlung eingeplant wurde, aber wir schaffen die Bestrahlung schließlich auch ohne Beruhigungsmittel. Danach kommen bis zum Mittag wieder ambulante Patienten. Einige wollen heute mit dem Arzt sprechen, und ich gebe die Akte an den Assistenzarzt weiter. Gegen 11 Uhr ruft ein Kollege aus dem Planungs-CT an und meldet für heute Nachmittag einen Notfall – eine Patientin soll heute noch an der Wirbelsäule bestrahlt werden, sie hat kein Gefühl mehr in den Beinen. Wir liegen gut in der Zeit und schaffen es sogar noch, zwei Patienten von Station abzurufen, die wir zwischen den ambulanten Patienten bestrahlen können.
Endlich, gegen halb eins, können wir uns eine halbe Stunde Mittagspause gönnen.
Ab eins kommen mehrere Patientinnen, die an der Brust bestrahlt werden. Ich lasse unsere Schülerin jetzt selbständig die Patientinnen lagern und einstellen, damit sie mehr Routine bekommt; stehe ihr aber zur Seite, falls sie Fragen hat und kontrolliere die Einstellung nochmals, bevor wir anfangen zu bestrahlen.
Meine beiden Kolleginnen von der Spätschicht sind mittlerweile eingetroffen, und ich informiere sie in einer kurzen Übergabe, was sie heute Nachmittag und am Abend noch erwartet. Ich organisiere in der Bestrahlungsplanung die Akten und Bestrahlungspläne für die neuen Patienten am kommenden Tag und bereite die Unterlagen vor. Die Patientin, die heute notfallmäßig kommen soll, muss noch im Terminplan eingeplant werden, zwei Patienten für übermorgen sind heute storniert worden. Also ändere ich noch schnell die Terminpläne für diese Woche und berücksichtige gleich die Terminwünsche, die mir einige Patienten heute mitgeteilt haben. Einer unserer Medizinphysikexperten bringt mir die Unterlagen für die Notfall-Bestrahlung, die aus der Bestrahlungsplanung kommen. Jetzt können meine Kolleginnen die Patientin jederzeit von der Station abrufen. Mittlerweile ist es halb vier. Morgen habe ich Spätdienst und überlasse jetzt meinen Kollegen die Bestrahlungen der restlichen Patienten für den heutigen Tag.
Wem das Alles für seine vielen Jahre im Beruf als Betätigungsfeld nicht genügt, der kann sich weiterqualifizieren und auch in anderen Bereichen arbeiten. Wie das funktioniert, wird in Abschn. 25.2 beschrieben.
7.1 In Kürze
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Der MTRA-Beruf entstand in Deutschland unmittelbar nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen und wurde zunächst als reiner Frauenberuf für „höhere Töchter“ konzipiert.
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Im Laufe der Zeit hat sich das Berufsfeld gewandelt. Heute arbeiten mehr Männer in diesem Beruf und der Berufsalltag ist sehr abwechslungsreich. Zu den „klassischen“ Betätigungsfeldern gehören die Radiologische Diagnostik, die Nuklearmedizin und die Strahlentherapie.
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Der Beruf ist geprägt von den technischen Entwicklungen in der Medizin und hat sich inzwischen zu einem selbstständigen Handlungsfeld entwickelt, wodurch der „Assistenzbegriff“ in der Berufsbezeichnung als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird.
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Als Gesundheitsfachberuf haben MTA ein eigenes Berufsgesetz (MTA-G) mit einer zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTA-APrV) und unterliegen damit nicht dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
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Neben dem Berufsgesetz unterliegen MTRA vielen anderen Gesetzen, welche der Sicherheit von Patienten und Personal dienen (z. B. Patientenrechtegesetz, Infektionsschutzgesetz). Einen besonderen Schwerpunkt bilden dabei die gesetzlichen Regelungen zum Strahlenschutz (RöV, StrSchV). MTRA sind die einzige Berufsgruppe, die im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde im Strahlenschutz erwirbt.
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Deutscher Bundestag: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, www.bundestag.de (Stand 09.01.2014)
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www.gesetze‐im‐internet.de (Stand 13.01.14)
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Hartmann, T. (2014). Berufsbild und Berufsgeschichte. In: Hartmann, T., Kahl-Scholz, M., Vockelmann, C. (eds) Fachwissen MTRA. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43713-1_1
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