Zusammenfassung
Eine Polizeiverordnung schafft kein Privatrecht für denjenigen, der an ihrer Beobachtung ein Interesse hat, diese im Wege einer Zivilklage durchzusetzen. (RGZ. 51, 248.) So kann in Preußen der Anlieger eines Privatflusses gegen den Oberlieger, der beim Fischfang auf seiner Flußstrecke fischereipolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, nicht wegen Eigentumsstörung kragen. Eine solche Klage muß vielmehr ihren besonderen privatrechtlichen Grund haben. Die Richtbefolgung einer Polizeiverordnung ist eine unerlaubte Handlung i. S. § 823 Abs. II BGB.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Mohn, L. (1918). Zivilrechtliche Wirkungen des übertretens einer Polizeiverordnung. In: Preußisches Verwaltungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43174-0_9
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