Zusammenfassung
Bei Polizeiverfügungen, die der gerichtlichen Polizei angehören, z. B. die Vorladung als Zeuge vor die Polizeibehörde im Auftrage der Staatsanwaltschaft nach §132 LVG. unter Androhung einer Geldstrafe, liegt zwar eine ortspolizeiliche Verfügung vor, wie bei allen Verfügungen der Polizei auf kriminalpolizeilichen Gebiete, gleichwohl ist sie aber nicht nach §§127ff. LVG. anfechtbar, den „Trägerin des kriminalpolizeilichen Interesses des Staates ist die Staatsanwaltschaft und Anordnungen, in welchen die Ortspolizei lediglich als Organ der StA. Handelt, gehören schon der Natur der Sache anch zum Besinden der StA. selbst oder derjenigen Instanzen, welchen das Recht der Aussicht und Leitung über diese zusteht (§ 148 GVG.)“ (OVG. 26 S. 386).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Mohn, L. (1918). Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln. In: Preußisches Verwaltungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43174-0_13
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