Zusammenfassung
Wer heute an die Untersuchung sozialer Grundprobleme geht, dem tritt sogleich der Mangel einer in die Tiefe dringenden Methodenlehre fühlbar entgegen. Die staatswissenschaftliche Literatur zeigt in diesem Punkte die größte Verwirrung, weil ein großer Teil der Schriftsteller, darunter solche, denen verdienstvolle Förderung des Details zu verdanken ist, sich überhaupt nicht klarmachen, weich große Schwierigkeiten einer Bearbeitung der Grundphänomene entgegenstehen, wie viel feine Unterschiede zu beachten sind, wie sehr wir gerade auf diesem Gebiete verleitet werden, Bilder und Analogien für reale Wahrheiten zu halten. Zu einer systematischen, umfassenden, alle Schwierigkeiten berührenden Logik der Sozialwissenschaften ist in ähnlicher Weise, wie es in neuerer Zeit mit Erfolg für die Naturwissenschaften geschehen ist, bisher kaum der Anfang gemacht worden2). Und diese Anfänge beziehen sich überwiegend auf die Geschichtsforschung3), die politische Ökonoinie1), Gesellschaftslehre-) und Statistik 3), auf die Staatslehre aber nur in sehr geringem Maße4).
Unter Staatslehre wird in diesem Kapitel die allgemeine und spezielle Staatslehre in dem oben S. 9 f. entwickelten Sinne verstanden. Ausgeschlossen bleibt demnach die Methodik der individuellen Staatslehre.
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Referenzen
Ober Methodik der Geisteswissenschaften im allgemeinen handeln namentlich J. St. Mill System der deduktiven und induktiven Logik. Obersetzt von Schiel, II 6. Buch; Sigwart Logik, 4. Aufl. 1911 II §104; W. Dilthey Einleitung in die Geisteswissenschaften I 1883; Wundt Logik, 3. Aufl. III 1908.
Hervorzuheben aus der neueren Literatur sind G. Simmel Die Probleme der Geschichtsphilosophie, 3. Aufl. 1907; Rickert Geschichtsphilosophie in der „Philosophie im Beginn des 20. Jahrb.“, 2. Aufl. 1907 S. 321 ff.; Bernheim Lehrbuch der historischen Methode und der Geschichtsphilosophie, 5./6. Aufl. 1908, daselbst auch umfassende Literaturangaben; Windelband Geschichte und Naturwissenschaft 1894; v. Below Die neue historische Methode, Hist. Zeitschrift Bd. 81 1898 S. 193–273; Ed. Meyer Zur Theorie und Methodik der Geschichte 1902 (Kleine Schriften 1910 S. 3ff.); dazu Max Weber im Arch. f. Sozial-Wissenschaft XXII 1906 S. 143 ff.; Ed. Meyer Geschichte des Altertums I1 3. Aufl. 1910 S. 184 ff.; Grotenfelt Die Wertschätzung in der Geschichte 1903; Lindner Geschichtsphilosophie, 3. Aufl. 1912; Fr. Eule u-burg Neuere Geschichtsphilosophie, Arch. f. Sozialwissenschaft XXV 1907 S. 283 ff., XXVII 1908 S. 771 ff.
Vgl. K. Menger Untersuchungen über die Moihode der Sozia) Wissenschaften und der politischen Ökonomie insbesondere 1883; Gustav Cohn System der Nationalökonomie 1885 I S. 1ff.; Ad. Wagner Grundlegung der politischen Ökonomie 3. Aufl. I1 1893 § 54 ff.; Schmoller Art. Volkswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und-methode im HWB. der Staatswissenschaften, 3. Aufl. VIII S. 426 ff. Reiche Literat.urangaben in den beiden letztgenannten Werken.
Zum. Teil die in den vorhergehenden Noten Genannten. Außerdem besonders Stammler Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung, 2. Aufl. 1906; Barth Die Philosophie der Geschichte als Soziologie I 1897; G. Simmel Soziologie 1908 S. 1ff.; Fr. Eulenburg Gesellschaft und Natur, Arch. f. Sozialwissenschaft XXI 1905 S. 519 ff.; Fr. Gottl Zur sozialwissenschaftlichen Begriffsbildung, Arch. f. Sozialw. XXIII 1906 S. 403 ff, XXIV 1907 S. 265ff., XXVIII 1909 S. 72ff.; G.F.Steffen Die Grundlage der Soziologie. Ein Programm zu der Methode der Gesellschaftswissenschaft und Naturforschung 1912.
Vgl. G. Rümelin Zur Theorie der Statistik (Reden und Aufsätze 1875) S. 208ff.;
G. Mayr Die Gesetzmäßigkeit im Gesellschaftsleben 1877 S. 1ff.;
G. v. Mayr Theoretische Statistik 1897 (HB. des öff. Rechts„ Einleitungsband, herausg. von M. v. Seydel, V); Begriff und Gliederung der Staatswissenschaften 3. Aufl. 1910 §§ 28–31, und die daselbst angeführte Literatur.
Die hierher gehörigen Untersuchungen beziehen sich in der Regel auf die Methodik des Staatsrechts. Vgl. über sie mein System der subjektiven öffentlichen Rechte, Kap. III. Ferner handelt über die Methode des allgemeinen Staatsrechts Rieker in dem oben S. 18 zitierten Aufsatz, dann Hatschek Konventionalregeln oder über die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung im öffentlichen Recht (Jahrb. d. ö. R. III 1909 S. 1ff.); derselbe Allgemeines Staatsrecht I 1909 S. 13ff.; Reisen Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode 1911; derselbe Hauptprobleme der Staatsrechtslehre 1911 S. III ff., 3 ff.; dazu Weyr in Grünhuts Zeitschrift XL 1913 S. 175 ff.; Spiegel Die Verwaltungsrechtswissenschaft 1909. Methodologische Bemerkungen auch bei Piloty Beziehungen der Rechtswissenschaft zur Philosophie (Seufferts Blätter f. Rechtsanwendung 71. Jahrg. 1906 S. 493 ff.). Von philosophischer Seite werden bei Lask Rechtsphilosophie in der „Philosophie im Beginn des 20. Jahrhunderts“, 2. Aufl. 1907 S. 297 ff., auch die methodischen Probleme der Staatslehre berührt.
Über historische und soziale Gesetze vgl. K. Menger S. 32ff.; Lexis Art. Gesetz, HWR der StW., 3. Aufl. IV S. 727ff.; Schmoller HWB. der StW. VIIf S. 481 ff.; Windelband Gesch. u. Naturw. S. 21; Simmel Probleme S. 75ff.; Bernheim S. 102ff., 111ff., 117ff., 120ff., 159 ff.: Rickert Geschichtsphilos. S. 370 ff.: Engels Herrn Eugen Dührings Umwälzung der Wissenschaft 3. Aufl. 1894 S. 77 ff.; W. Freytag im Archiv für syst. Philosophie VI 1900 S. 311 ff.; Lindner Geschichtsphilosophie, 3. Aufl. 1912 S. 160ff.; G. Tarde Die sozialen Gesetze 1908; Fr. Eulenburg Naturgesetze und soziale Gesetze, Arch. f. Sozialw. XXXI 1910 S. 701 ff.; Über Gesetzmäßigkeiten in der Geschichte, Arch. f. Sozialw. XXXV 1912 S. 299 ff.
Die Möglichkeil der Erkenntnis allgemeiner Urteile über historisch-soziale Erscheinungen und gemeingültiger Gesetze ihres Geschehens soll daher mit Rücksicht auf die identischen Elemente in ihnen nicht geleugnet, wohl aber angezweifelt werden, daß aus ihnen wegen ihrer Inhaltsleere erheblicher wissenschaftlicher Nutzen gezogen werden kann.
Vorzügliche Ausführungen über die „ewigen Wahrheiten“ auf: historisch-sozialem Gebiete bei Engels a. a. O. S. 83 ff., die allerdings merkwürdig mit den Marx-Engelsschen Versuchen einer endgültigen Geschichtskonstruktion im sozialistischen Sinne kontrastieren.
Zwei Gattungen solcher Idealtypen sind zu unterscheiden. Entweder ist der Typus freies Gebilde der Spekulation (wie er namentlich in Form der Staatsromane auftritt), oder es werden vorhandene Staaten oder einzelne ihrer Institutionen zu einem Idealtypus umgebildet.
Über diese beiden Arten von Typen, den qualitativ-teleologischen und den quantitativ-theoretischen, wie er sie nennt, vgl. auch Windelband in der Monatsschr. f. Kriminalpsychologie III 1907 S. 4ff.
Kohler Das Recht als Kulturerscheinung 1885 S. 8ff., 20ff., 23.
Vgl. Post Einleitung in das Studium der ethnologischen Jurisprudenz 1886 S.28ff.
Sehr lehrreich in dieser Hinsicht ist Post, Afrikanische Jurisprudenz, 2 Bde. 1887, der selbst nicht imstande ist, aus dem ungeheuren von ihm gesammelten Material irgendein höheres Resultat zu ziehen.
Insofern ist auch der empirische Typus ein Ideal, allerdings ein Ideal des Seins, nicht des Seinsollenden, ein logisches, kein ethisches Ideal, und in diesem Sinne ist der Ausführung von Max Weber, Die „Objektivität“ sozial wissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis, Archiv f. Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik XIX S. 64 ff., zuzustimmen.
Auf die Typen in ihrem Verhältnisse ‘zum Einzelfall paßt das Wort des Julianus L. 10 D. de legibus 1, 3: Neque leges, neque senatus consulta ita scribi possunt, ut omnes casus, qui quandoque inciderint, comprehendantur, sed sufficit ea, quae plerumque accidunt, contineri. Es liegt überhaupt im Wesen begrifflicher Erkenntnis, daß sie individuelle Abweichungen zugestehen muß, die sie nicht zu erfassen vermag. Mit völliger Sicherheit kann nur das einmalige Geschehen (und auch das nicht in erschöpfender Weise) festgestellt werden, alles Abstrahieren aus den Fakten gibt uns Bilder, die sich nie völlig mit der Wirklichkeit decken. Alle Begriffsbildung ist Versuch, die unermeßliche Realität so viel als möglich zu erfassen, und daher wird in allen mit Begriffen rechnenden Wissenschaften unausgesetzter Streit herrschen, ob die Grenze solcher Möglichkeit erreicht ist. Je weiter aber die Begriffe werden, desto mehr Einzelheiten müssen vernachlässigt werden. Wer von Bergeshöhen die Landschaft überschaut, der sieht zwar in der Ferne, was er vom Tal aus nicht erblicken konnte, aber die Grashalme der Wiesen sind ihm entschwunden. Der Grashalm ist gewiß emsigster Forschung wert, aber um ihn liegt eine unendliche Welt, in der wir uns orientieren müssen, die, mit dem Mikroskop betrachtet, ganz unsichtbar wird.
Jede Formulierung eines Typus trägt daher stillschweigend die beiden Klauseln: „in der Regel“ und „rebus sie stantibus“ in sich.
Mit den Darlegungen des Textes im wesentlichen übereinstimmend Hatschek, Jahrbuch d. ö. R. III 1909 S. 61. Auch mit Richard Schmidt besteht nach dessen Ausführungen in der Ztschr. f. Politik I 1908 S. 28 Note 3 kein wesentlicher Streitpunkt mehr.
Das Wort „Entwicklung“ gehört zu den vieldeutigsten unserer wissenschaftlichen Terminologie; vgl. Rickert Die Grenzen naturw. Begriffsbild., 2. Aufl. 1913 S. 389 ff. Daher muß jede Wissenschaft sich zuvörderst über ihren Entwicklungsbegriff klar werden. Für die Sozialwissenschaften ist dieser nur als Wertbegriff in dem im Text gegebenen Sinne brauchbar.
Gute Ausführungen über die Zweckmetamorphosen der Sitten bei Wundt Ethik, 4. Aufl. 1912 I S. 118ff., über diejenigen des Rechts bei L. Brütt Die Kunst der Rechtsanwendung 1907 S. 62 ff. Verkannt ist das Wesen der Rechtsentwicklung von Kohler a. a. O. S. 23, der sie der konstanten Änderung des Rechtes gleichsetzt.
Bei dem Prozeß gegen einen Präsidenten der Union führt der Oberrichter der Union den Vorsitz, was wiederum nur eine äußerliche Anlehnung an die englische Institution ist, der gemäß beim Impeachment nicht, Vie gewöhnlich, der Lordkanzler, sondern der Lord High Steward dem Oberhause präsidiert. Motiviert wird dies freilich damit, daß der Vizepräsident, der regelmäßige Vorsitzende des Senates, der für den Fall der Verurteilung des Präsidenten an dessen Stelle träte, persönlich an dem Ausgange des Prozesses interessiert wäre. Vgl. Freund öff. Recht d. Vereinigten Staaten v. Amerika 1911 S. 167.
Vgl. Fustel de Coulanges La cité antique 1.1. éd. 1885 liv. II chap. IV p. 55 ff. (deutsch von Paul Weiß 1907); E. Roh de Psyche 2. Aufl. 1898 S.2ölf.
Rep. II 369 ff. Vgl. auch Gomperz Griechische Denker II S.370f.
Vgl. meine eingehenden Ausführungen im System der subj. öff. Rechte S. 13 ff.
Vgl. hierzu Radbruch im Arch. f. Sozialwissenschaft XXII 1906 S. 368; H. U. Kantorowicz Rechtswissenschaft und Soziologie 1911 S. 30 ff. und die Hort Genannten.
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Jellinek, G. (1921). Die Methodik der Staatslehre. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_2
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