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Die Gliederung des Staates

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Zusammenfassung

Die typischen Vorstellungen vom Staate sind, seitdem es eine Staatswissenschaft gibt, dem Einheitsstaate entlehnt. Die Polis, von deren Betrachtung die wissenschaftliche Staatslehre anhebt, und die vermöge der stetigen Entwicklung des antiken Denkens auch der Folgezeit bis zur Gegenwart herab als das Paradigma des Staates erscheint, stellt sich als festgeschlossene innere, keinerlei ihr fremde politische Macht in sich anerkennende Einheit dar. In diesem Staatstypus geht alles politische Leben vom Zentrum aus und kehrt zu ihm zurück. Glieder des Staates sind daher die Individuen, einzeln oder zu familienrechtlichen Verbänden zusammengefaßt, deren politisches Leben mit dem des Staates zusammenfällt. Nur die staatliche Einheit selbst ist insofern gegliedert, als für ihre verschiedenen Verrichtungen ein System von Organen besteht, die mit geschiedenen Zuständigkeiten begabt sind. Aber alle Behörden des Staats sind Zentralbehörden; der Gedanke einer auch nur administrativen oder richterlichen lokalen Organisation ist in der Lehre von dem geschilderten Idealtypus des Staates entweder gar nicht vorhanden oder nur schwach angedeutet.

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Referenzen

  1. Über die Demen und Phylen in Athen vgl. Busolt S. 211 ff.

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  2. Über die ganze literarische Bewegung seit dem Mittelalter vgl. Gierke Althusius S. 226ff.

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  3. Vgl. über Dezentralisation aus der neuesten Literatur Carlo F. Ferraris Teoria del dicentramento politico, 2. ed., Milano-Palermo 1899; Hauriou Précis, 7. éd. p. 14–140ff.; derselbe Principes 1910 p.478ff.; Fr. W. Jerusalem Zentralisation und Dezentralisation der Verwaltung (Hdbcb. d. Politik I 1912 S. 179ff.); dort weitere Literaturangaben.

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  4. Über die Geschichte der politischen Forderungen, die im Begriffe der Selbstverwaltung liegen, vgl. Rosin Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung, Sep.-Abdr. aus Hirths Annalen 1883 S. 41 ff.; Preuß Selbstverwaltung, Gemeinde, Staat, Souveränetät (Festgabe für Laband II 1908) S. 206ff.; Loening Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 1884 S. 34ff., H atschek Die Selbstverwaltung S. 3—69; G.Meyeu Staatsr. S. 345 ff.; daselbst auch in den Noten die neuere deutsche Literatur über Selbstverwaltung.

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  5. Das Wort ist wahrscheinlich ans einer Abkürzung von „selbständiger Verwaltung” der Gemeinden entstanden, worunter aber in erster Linie die von staatlicher Bevormundung freie Vermögensverwaltung begriffen wurde. So faßt wenigstens noch Zöpfl, Grundsätze II S. 481 ff., die Selbstverwaltung auf, soviel ich sehe, der erste bekannte staatsrechtliche Schriftsteller, der diesen Ausdruck gebraucht. Die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 hingegen spricht der Gemeinde als Grundrecht zu „die selbständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei” (§ 184). Darauf ist wohl der umfassendere Begriff der Selbstverwaltung zurückzuführen.

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  6. Ich spreche vom „öffentlichen Dienste”, nicht vom Staatsdienste, tun auch die von den Berufsbeamten öffentlicher Körperschaften geübte Verwaltung auszuschließen, obwohl diese, als rechtlich und politisch weniger wesentlich, in den folgenden Betrachtungen weggelassen werden könnte.

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  7. In dieser negativen Begriffsbestimmung vereinigen sich die beiden voneinander gänzlich geschiedenen Bedeutungen des Wortes Selbstverwaltung, die bürgerliche und körperschaftliche, wie Rosin sie bezeichnet hat. Auch die, welche die rein politische Natur des Selbstverwaltungsbegriffes behaupten, sehen sich doch genötigt, für die Korporationsverwaltung einen staatsrechtlichen Begriff der Selbstverwaltung zuzugeben. Vgl. G.Meyer StR. S.346 und Laband im Rechtsgeleerd Magaxijn 1891 S.14 (Sep.-Abdr.),

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  8. Vgl. System der subj. öff. Rechte S. 277 (290) ff.

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  9. Von neueren Versuchen, einen allgemeinen Rechtsbegriff zu gewinnen, seien hier die von Neukamp und Preuß erwähnt. Offenbar zu eng definiert Neukamp, Der Begriff der „Selbstverwaltung“ im Rechtssinne, Archiv f. öff. R. IV S. 538, diese als die von der Ministerverwaltung rechtlich unabhängige, nur den Gesetzen des Landes unterworfene und deshalb von Weisungen einer vorgesetzten Behörde unabhängige Verwaltung. Preuß, Städt. Amtsrecht S. 119ff., will auch alle bürgerliche Selbstverwaltung auf Verwaltung durch Organe von Selbstverwaltungskörpern zurückführen, wodurch aber den entgegenstehenden geschichtlichen und politischen Erscheinungen Gewalt angetan wird. Anderseits erklärt E. v. Meier in Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie II S.644 ff. jeden positiven allgemeinen Begriff der Selbstverwaltung, der das englische und deutsche System zugleich umfaßt, für unauffindbar, in welchem Punkte ich mit ihm übereinstimme.

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  10. Noch im vorigen Jahrhundert sind mehrere deutsche Staaten längere Zeit teilweise nach Provinzialsystem verwaltet worden (Sachsen, Hannover, Sachsen — Weimar, Mecklenburg — Schwerin). Vgl. Malchus Politik der inneren Staatsverwaltung I 1823 §§60—63. Österreich hatte noch in der dem Dualismus unmittelbar vorangehenden Epoche als konstitutioneller Einheitsstaat eine besondere ungarische und sieben-bürgische Hofkanzlei.

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  11. Über die eigentümliche administrative Stellung beider vgl. G n e i s t Das Englische Verwaltungsrecht der Gegenwart 3. Aufl. II 1884 S. 1104 ff.; Hatschek Engl. Staatsrecht 1 S. 193ff., 208ff.; Lawrence Lowell Die englische Verfassung 1913 II S. 395 ff.

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  12. Vgl. Goos-Hansen Das Staatsrecht des Königreichs Dänemark (in Marquardsens Handb. S. 45, 157 ff. u. Neubearbeitung im öff. Recht d. Gegenwart XX 1913 S. 12, 56, 239 ff.).. — Nach isländischer Auffassung ist Island ein selbständiger Staat. Diese Ansicht wird neuerdings unter dem wohlbegründeten Widerspruch Knud Berlins, Islands staatsrechtliche Stellung 1910 S. 2ff., verfochten auch vom Schweden Ragnar Lundborg, Islands staatsrechtliche Stellung 1908 S. 50 ff., von den Norwegern A all und Gjelsvik, Die norwegisch-schwedische Union 1912 S.21ff. N.1, und von v.Liszt, Das Völkerrecht 9. Aufl. 1913 S. 54, der von einer Personalunion zwischen Island und Dänemark spricht. Ihr trägt Rechnung der von der dänischen Regierung gutgeheißene Gesetzentwurf von 1908 über die Schaffung einer Staatsverbindung zwischen Dänemark und Island als zweier Staaten. Der Entwurf scheiterte bis jetzt an den maßlosen Forderungen der Isländer: Goos-Hansen in der Neubearbeitung S. 2461; Der Gesetzentwurf ebenda S. 274 f. — Bevor der Entwurf Gesetz ist, schweben Betrachtungen über die Natur der geplanten Staatsverbindung in der Luft. Morgenstierne, Jahrbuch d. ö. R. 1909 S. 522 ff., hält das zukünftige dänische Gesamtreich für einen Staatenstaat, nicht für eine Realunion. Es wird darauf ankommen, ob nach dem Sinne des Entwurfs in den gemeinsamen Angelegenheiten das Können der beiden Staaten beschränkt sein soll oder bloß ihr Dürfen. Ist ein im Widerspruch mit einem gemeinsamen Gesetz ergehendes isländisches Landesgesetz zwar vereinbarungswidrig, aber dennoch gültig, so ist Dänemark-Island eine Realunion, andernfalls ist die Verbindung ein Staat.

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  13. In der Regel früher als Realsystem bezeichnet, wegen der Trennung des Geschäfts in mehrere Ressorts, während die obersten Provinzialbehörden häufig die gesamte Verwaltung als einheitliche Masse behandelten. Doch traf diese Tatsache keineswegs überall zu und war überdies nur verwaltungstechnisch, nicht aber rechtlich und politisch von wesentlicher Bedeutung.

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  14. Vgl. zum folgenden auch meine eingehenden Ausführungen System Kap. XVI. Aus der neuesten Literatur W. Schoenborn Das Oberaufsichtsrecht des Staates im modernen Staatsrecht 1906 S.40 ff.; B.Beyer Das Wesen der Selbstverwaltung (Z. f. d. ges. Staatsw. 65. Bd. 1909) S. 129ff.; H. Preuß und W. v. Blume im Handb d. Politik I 1912 S. 198ff., 219ff.; Fleiner Institutionen des deutschen Verwaltunasrechts 2. Aufl. 1912 S. 87 ff.

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  15. Vgl. System S. 173, 183.

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  16. Mit Ausnahme des Coroners, dessen Ernennung auf die Grafschaftsversammlung übergegangen war.

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  17. In Preußen ist der Amtsvorsteher (Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 §§ 56 ff.) nach diesem Typus gestaltet. Doch ist der Amtsvorsteher in viel größerer Abhängigkeit von der Regierung als der englische Friedensrichter.

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  18. Vgl darüber System S. 268ff.; Gierke Deutsches Privatrecht I S. 621; Hatschek Selbstverwaltung S. 97ff.

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  19. Vgl. den eingehenden Nachweis bei Hatschek Selbstverwaltung S.20ff. und S. 173 ff., und in sehr gründlicher, überzeugender Darstellung Engl. Staatsrecht I S. 35ff., namentlich S. 75ff. Unklar Maitland, Trust und Korporation, Grünhuts Zeitschrift XXXII S. 73, der allerdings die Rückständigkeit der englischen juristischen Theorie selbst betont.

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  20. Das amerikanische System, das auf den gleichen Grundgedanken beruht wie das englische und mit ihm geschichtlich verknüpft ist, klar und übersichtlich im Vergleich mit diesem dargestellt von Goodnow, a. a. O. I p. 162ff. Interessant namentlich die Richtersprüche p. 173 ff., die von der ganz untergeordneten korporativen Art der towns und counties sprechen, die ihrem Wesen nach nur staatliche Verwaltungsabteilungen sind, deren Beamte staatliche Funktionen auszuüben haben.

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  21. Vgl. v.Stengel s. v. Gutsbezirk im Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts I S. 617 ff.; F. W. Schmidt in der 2. Aufl. II S. 299 ff.; Gluths. v. Gutegebiet im Österr. Staatswörterbuch II, 2. Aufl. 1906 S. 606 ff

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  22. Ausschließlich als Korporationsverwaltung wird die Selbstverwaltung in ausführlicher Darstellung begründet in der neuesten Literatur von Haenel, Staatsr. I S. 135 ff.; O.Mayer, II S. 370 ff. Die noch weitergehende Beschränkung der Selbstverwaltung auf die Kommunalverwaltung kann heute wohl als aufgegeben betrachtet werden. Vgl. G.Meyer S. 346 und die daselbst N. 10 angeführten Schriftsteller; umfassende Aufzählung nicht kommunaler Selbstverwaltungsverbände bei Schön Das Recht der Kommunalverbände in Preußen 1897 S. 12.

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  23. Ihnen kann durch Beschluß des Bundesrats Persönlichkeit beigelegt werden. Gewerbeordnung § 104 g.

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  24. Vgl. Gewerbeordnung § 103 n.

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  25. Zum folgenden vgl. System Kap. XVII u. Ausg. Schriften u. Reden II 1911 S. 334 ff.

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  26. System S. 277 ff.; Hatschek Selbstverwaltung S. 34 ff. Über den Einfluß dieser Ideen auf die Steinsche Städteordnung von 1808 vgl. M.Lehmann a. a. O. II S. 447 ff.; E. v. Meier Französische Einflüsse II 1908 S. 314ff.; O. Gierke Die Steinsche Städteordnung 1909 S. 6 ff. Mit der Bedeutung dieses großen Reformwerkes sowie der eigenartigen Gestaltung der deutschen Gemeindeverhältnisse wird sich der zweite Teil dieses Werkes zu beschäftigen haben. Vgl. Bes. Staatslehre (Ausg. Schriften u. Reden II 1911) S. 310 ff.

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  27. Das zeigt auch die neueste Verteidigung des ursprünglichen Rechtes der Gemeinde durch Preuß, Stadt. Amtsrecht S. 131 ff., der S. 136 f. sehr richtig ausführt, daß die Verhältnisse eines jeden konkreten Staates auch de lege ferenda für die Grenzbestimmung zwischen Staat und Gemeinde maßgebend sind.

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  28. Deren Stellung zur Gemeinde in den einzelnen Staaten verschieden geregelt ist; vgl. System S. 276 N. 1.

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  29. Andere Einteilungen, wie die Gneists in obrigkeitliche und wirtschaftliche Selbstverwaltung oder Loenings, Verwaltungsrecht S. 181, in obligatorische und freiwillige Aufgaben der Gemeinden vermögen keine rechtlich erhebliche Scheidung der Gemeindeaofgaben herbeizuführen. Gemeindesteuern werden sowohl kraft obrigkeitlichen als wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit erhoben, wie denn überhaupt das der Gemeinde zustehende Imperium auch wirtschaftliches Verwaltungsmittel ist. Und ebenso kann die Auflage einer Gemeindesteuer sowohl aus einer Verpflichtung der Gemeinde entspringen als fakultativen Zwecken dienen, daher selbst auch an diesem Charakter teilnehmen, ohne daß es möglich wäre, in der Auflage einer neuen Steuer die beiden Elemente zu trennen.

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  30. Vgl. zum folgenden meine Abhandlung über Staatsfragmente, deren wesentliches Resultat die Zustimmung von G.Meyer, StR. S. 33, und von Hatschek, Allgemeines Staatsrecht III S, 9ff., gefunden hat. Auf die eingehenden Erörterungen, welche meine Ausführungen, so auch namentlich in Frankreich, erfahren haben, kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Das Dasein einer Zwischenstufe zwischen Staat und Gemeinde erkennen nunmehr unter meinem Einfluß auch an Rosenberg, Territorium, Schutzgebiet und Reichsland, Hirths Annalen 1903 S. 492 ff,, u. Territorium u. Reichsland, Z. f. d. ges. Staatswissenschaft 1910 S. 341 ff., und Seidler, Jur. Kriterium S. 85, die jeder in seiner Weise zu konstruieren sucht, ohne alle hierhergehörigen Fälle erklären zu können. Über die Eigentümlichkeit der drei oldenburgischen Gebietsteile W. Schücking Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg 1911 S. 17 ff.

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  31. So versucht neuerdings den Begriff der» unvollkommenen Inkorporation wiederzubeleben Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen Staaten 1896 (in Jellinek-Meyer Abhandlungen) S. 62 ff.

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  32. Durch Handschreiben vom 5. Oktober 1908 erstreckte der Kaiser von Österreich und König von Ungarn die Rechte seiner Souveränität auf Bosnien und die Herzegowina. Im Vertrage vom 26. Februar 1909 erkannte die Pforte den so geschaffenen Zustand als gültig an. Die beiden Länder sind also nicht mehr türkische Provinzen. Sie sind aber auch nicht zu Staaten erhoben worden. Zwar haben sie ein besonderes Gebiet and eine besondere Landesangehörigkeit. Allein Träger der Staatsgewalt sind nicht die beiden Länder, sondern Österreich-Ungarn, und das widerstreitet ihrer Staatsnatur. Die beiden Länder haben eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Reichsland Elsaß-Lothringen, man hat sie auch mit Kolonien verglichen. Über die ganze Frage Tezner Der Kaiser 1909 S. 268; Fr. Kleinwachter jun. in der Ztschr. 1 Politik III 1910 S. 138 ft., Steinbach im Jahrb. d. ö. R. IV 1910 S. 481 ff.; Bernatzik Die österreichischen Verfassungsgesetze 2. Aufl. 1911 S. 1033; Lamp im Jahrb. d. ö. R. V 1911 S. 166 ff., 205 ff. u. im Arch.d.ö.R. 27. Bd. 1911 3.307 ft; Rehm Das Reichsland Elsaß-Lothringen 1912 S. 12 f.; B. Brunsky Lannexion de la Bosnie et de la Herzégovine 1912 p. 170. — Wegen der Völkerrechtswidrigkeit der Annexion: G. Jellinek Ausg. Schriften und Reden II 1911 S. 508 ff.

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  33. So die herrschende Ansicht, der jetzt Köbner, Deutsches Kolonialrecht, in Kohlers Enzykl. II S. 1090, mit der Behauptung entgegentritt, daß die Schutzgebiete nicht Ausland, sondern Nebenländer seien. Allein Ausland im staatsrechtlichen Sinne ist alles, was nicht gesetzlich zum Reichsgebiet gehört, wie La band, II S. 286 f., treffend ausführt. Vgl. auch Heilborn im Arch. f. Rechts- u. Wirtschaftsphilosophie VI 1913 S.5ff.

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  34. Relim, Staatslehre S. 264, wollte die Schutzgebiete für nicht-souveräne Staaten erklären, und zwar für solche, die auf dem Gebiete der Objektstheorie (vgl. oben S. 166 Note 1) aufgebaut sind. Diese Ansicht hat Rehm nunmehr selbst aufgegeben (Kl. Staatslehre S. 18 f., 48), und damit die längeren, dagegen gerichteten Erörterungen der zweiten Auflage dieses Werkes S. 636 N. 1 und S. 639 N. 1 gegenstandslos gemacht. Gegen Rehms Theorie auch E.Kaufmann Auswärtige Gewalt und Kolonialgewalt 1908 S. 140 f.

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  35. Sie haben durch das Reichsgesetz vom 30. März 1892 vermögensrechtliche Persönlichkeit erhalten und damit öffentliche Rechtssubjektivität. Diese beschränkte Rechtsfähigkeit ruht auf anstaltlichem, nicht auf korporativem Typus (vgl. Staatsfragmente S. 19), erhebt die Schutzgebiete aber keineswegs zu Staaten. Ähnlich ist es mit dem elsaßlothringischen Landesfiskus bestellt (Staatsfragmente S. 32).

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  36. So die herrschende Lehre. Vgl. G.Meyer Die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete 1888 S. 87; derselbe Staatsrecht S. 206; Lab and II S. 285; Haenel Staatsr. I S. 844 ff. Über die Stellungen der Kolonialgesellschaften und Häuptlinge der eingeborenen Stämme vgl. G.Meyer Staatsr. S. 487 ff. Man kann die Schutzgebiete als Objekte der Reichsherrschaft bezeichnen, sofern damit das Fehlen einer selbständigen öffentlichen Gewalt der Schutzgebiete ausgedrückt werden soll. Die Einwohner der Schutzgebiete aber sind keineswegs bloß Herrschaftsobjekte, da ihre Persönlichkeit anerkannt und geschützt ist. Vgl. v. Bockmann Die Geltung der Reichsveriassung in den deutschen Kolonien 1912 S. 151 ff. Die staatsrechtliche Objektstheorie läßt sich auch bei derartigen Gebilden nicht durchführen. — Gegen die Auffassung der Kolonien als Staatsfragmente wendet E.Kaufmann, Auswärtige Gewalt und Kolonialgewalt 1908 S. 117 N. 1, 141 f., ein, es gebe in den Kolonien eine eigene Staatsgewalt, nämlich die des Reichs; jede Staatsgewalt könne die ihr unterworfenen Gebietsteile verschieden behandeln, ebenso die Untertanen; das tue das Reich, aber über beiden Arten von Gebieten und Untertanen stehe doch gleichmäßig die eine Reichsgewalt. Dieser Einwand dürfte die Probe nicht aushalten. Man denke sich die Kolonien weg, und es bleibt ein Staat, das Reich. Man denke sich dagegen das europäische Deutschland weg, und die Kolonien zerfallen in Anarchie. Also kann die Reichsgewalt den Kolonien gegenüber keine eigene sein.

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  37. Vgl. namentlich Todd Parliamentary Government in the British Colonies, 2. ed., London 1894; ferner Dicey Introduction p. 98 ff.; neuestens die South Africa Act 1909.

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  38. Reichsges. v. 31. 5. 1911 Art. II §§5ff. — Über den Charakter von Elsaß-Lothringen als eines Landes vgl. die näheren Ausführungen Staatsfragmente S.31ff. Übereinstimmend G.Meyer, Staatsrecht S.204 N.7. Laband, 4. Aufl. II S. 203, will die Auffassung Elsaß-Lothringens als Staatsfragment als historisch-politischen Begriff gelten lassen, der sich für die staatsrechtliche Dogmatik nicht eigne. Und doch ist er allein imstande, die Einzwängung der Verfassung des Reichslandes unter Begriffe zu verhüten, die seine rechtliche Eigenart ohne Gewaltsamkeit Triebt zu erklären vermögen. (In der 5. Auflage seines Staatsrechts. II 213 Note, hat Laband mit Rücksicht auf das neue Verfassungsgesetz jene Ausführungen nicht wiederholt. Sie haben aber auch heute noch für eine allgemeine Staatslehre Bedeutung.) Mit mir grundsätzlich übereinstimmend E. Bruck Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht von Elsaß-Lothringen I 1908 S. 351; Rosenberg, Hirths Annalen 1903 S. 494ff. u. Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft 1910 S.345ff.; die angeblich erst von R. entdeckte Verwandtschaft zwischen Elsaß-Lothringen und den amerikanischen Territorien ist bereits in der Schrift „Über Staatsfragmente” 1896 S. 284 ff. gewürdigt worden.

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  39. Dieser Satz ist heute communis opinio. Der Charakter von Partikularparlamenten ist bisher gründlicher Untersuchung nirgends unterzogen worden.

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  40. Negiert man das, so kann man konsequent nur zu der Anschauung von Mischler, Österreichisches Staatswörterbuch II S. 582, gelangen, daß die österreichischen Landtage „Selbstgesetzgebung“ üben, während sie doch in Wahrheit an der Staatsgesetzgebung teilnehmen. Daran, daß die österreichischen Landesgesetze Staatsgesetze sind, zweifelt niemand. Vgl. die näheren Ausführungen Staatsfragmente S. 28 f. Dazu Spiegel im Österr. Staatswörterbuch III 2. Aufl. 1907 S. 426ff.

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  41. Daher ist die Anwendung des Begriffes von Staatsorganen aui derartige Landesorgane völlig berechtigt und der Einwand Rosenbergs in Hirths Annalen 1903 S. 492, Staatsorgane könne nur ein Staat haben, erledigt.

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  42. Über die eigentümliche kanadische Provinzialorganisation vgl. Munro The Constitution of Canada 1889 ch. IV—X. Über die neue australische Verfassung vgl. namentlich das angeführte Werk von W.H. Moore und Hatschek St. u. VR. v. Australien 1910 S.9ff. Auf sie hat die amerikanische Konstitution erheblichen Einfluß genommen. Literarisch haben das Werk von Bryce über Amerika und das von der deutschen Wissenschaft beeinflußte, oben S. 66 Note zitierte Buch von Burgess auf sie eingewirkt; vgl. Moore p. 64,65 (2. ed. p. 66). Das Recht der südafrikanischen Union harrt noch der wissenschaftlichen Behandlung; die maßgebenden Bestimmungen findet man in englischer und holländischer Sprache zusammengestellt in den Statutes of the Union of South Africa 2 vol. 1912, die South Africa Act außerdem in der Ztschr. f. Völkerrecht und Bundesstaatsrecht V 1911 S. 324 ff.

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  43. Näheres über Kroatien und Finnland s. Staatsfragmente S. 35 ff. u. oben S.492 N. 2.

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  44. In der weitschichtigen internationalen Literatur, die aus Anlaß der Vergewaltigung Finnlands durch Rußland entstanden ist, sind meine Ausführungen Gegenstand eingehender Erörterungen und Angriffe geworden, so z.B. von Delpech, La question finlandaise, Revue générale de droit international public 1899 p. 564ff.; Despagnet, La question finlandaise, Paris 1901, p. 69ff.; Michoud et Lapradelle, La question finlandaise, Paris 1901, p. 73ff.; Getz (Generalstaatsanwalt von Norwegen) Das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Finnland und Rußland 1909 S. 35 ff. Das ausgesprochene politische Ziel dieser Schriften, wie anderer (vgl. auch die von mir, Staatsfragmente S. 43 f., zitierte Literatur) ist es, das Recht Finnlands gegen Rußland auf seinen staatlichen Charakter zu gründen. Keine von ihnen beantwortet aber die naheliegende Frage, welcher Rechtssatz dem Kaiser von Rußland ver bietet, den von ihm rechtlich getrennt zu denkenden Großfürsten von Finnland, dem er doch natürlich nicht den Krieg erklären kann, durch andere Zwangsmittel sich zu unterwerfen, wenn es die Interessen des russischen Reiches nach dem Gutdünken seines Selbstherrschers erheischen sollten. Ist Finnland ein Staat, dann ist es zwar gegen verfassungswidrige Handlungen des finnländischen Monarchen rechtlich sichergestellt, keineswegs aber gegen Angriffe Rußlands, das gemäß dem weiten Spielraum, den das Völkerrecht der Politik läßt, unter Umständen selbst die Existenz eines mit ihm dauernd verbündeten Staates zu vernichten befugt ist. Nur nach der von mir vertretenen Auffassung ist solches Vorgehen als Verfassungsbruch von Seiten Rußlands zu bezeichnen. Das sei ausdrücklich betont, weil man sich zu meinem Leidwesen in offiziellen russischen Kreisen auf meine Ansichten zu berufen pflegte, um die verfassungswidrige Unterdrückung Finnlands zu rechtfertigen. — An dieser Auffassung hat G. Jellinek bis zu seinem Tode festgehalten, wie Erich in den Blättern für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre IX 1913 Sp. 68 ff. treffend dartut. Einen Bruch der Verfassung bedeutet daher das russische Gesetz vom 17. Juni 1910, das die wichtigsten Zuständigkeiten des finnländischen Landtags auf die Reichsduma und den Reichsrat übertrug. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes hat freilich keinen notwendigen Einfluß auf seine Rechtsgültigkeit. Von finnländischer Seite wird sie bestritten: Erich Das Staatsrecht des Großfürstentums Finnland 1912 S.13ff., 234 ff., von russischer Seite nicht in Frage gestellt: Gribowski Das Staatsrecht des Russischen Reiches 1912 S. 26, 76ff.; wie G. wohl auch Palme, Die russische Verfassung 1910 S. 91 f. Da Rußland die Gewalt in Händen hat und zu gebrauchen gewillt ist, läßt sich zur Zeit, die ja eine Übergangszeit sein kann, die Rechtsgültigkeit des Gesetzes kaum verneinen, Machtloses Recht ist eben kein Recht, und Dürfen ist etwas anderes als Können. Der Zustand ähnelt demjenigen nach einer geglückten Revolution. Auch nach dem neuen Gesetz ist übrigens Finnland ein Land, ein Staatsfragment geblieben, freilich mit unbedeutendem Wirkungsgebiet. Nach Erich, S. 226ff. (auch Arch. f. ö. R. XXIV 1909 S. 499 ff.), soll Finnland ein Staat sein, der mit Rußland in einer Staatenverbindung sui generis steht; mit dieser Erklärung ist aber kaum viel’ gewonnen. Auch dürfte sie nicht stichhaltig sein. Wenn man sich Finnland wegdenkt, bleibt Rußland ein Staat; denkt man sich dagegen Rußland weg, so.fehlt Finnland das für den Staatsbegriff unerläßliche Oberhaupt. — Bei Erich, S.X f., und bei Strupp im Arch. d. ö. R. XXX 1913 S. 506 reiche Literaturübersichten zur finnländischen Frage.

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  45. Treffend hebt Moore, p. 65ff. (2. ed. p. 72f.), hervor, daß die Ausdrücke „Commonwealth“ und „State“ in der australischen Verfassung keineswegs in einem klaren wissenschaftlichen Sinne gebraucht sind. Ausdrücklich als „Provinzen“ bezeichnet werden die Teile der südafrikanischen Union: South Africa Act 1909 sect. 6.

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  46. Vgl. S. 656 N. 2.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jellinek, G. (1921). Die Gliederung des Staates. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_19

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