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Die Funktionen des Staates

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Allgemeine Staatslehre
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Zusammenfassung

Wer die Darstellungen der Theorien von den staatlichen Tätigkeiten überblickt, der gewinnt leicht die Meinung, daß abstrakte Untersuchung des Staates zu der richtigen Erkenntnis geführt habe. Schließlich seien durch wachsende Erkenntnis die wesentlichen staatlichen Funktionen festgestellt worden. Die Literaturgeschichte des Staatsrechtes weist eine verwirrende Fülle von Einteilungsversuchen auf. Von bleibender Bedeutung ist aber hauptsächlich nur jener geworden, der Gesetzgebung, Vollziehung (Regierung, Verwaltung) und Rechtsprechung als Hauptrichtungen der Staatsgewalt scheidet, bei aller Verschiedenheit der Auffassungen über Wesen und Art des Zusammenhanges dieser Funktionen in der neueren Literatur. Die anderen, ephemeren Einteilungen scheinen demnach durch fortschreitende Einsicht in das wahre Wesen des Staates, welche der allein zutreffenden Ansicht den Sieg verschaffte, beseitigt worden zu sein.

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Referenzen

  1. Pol. IV 1297 b, 1298 a.

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  2. I 10 p. 232, 235.

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  3. VII 4, 2ff. Er unterscheidet als partes potentiates die potestas legislatoria, poenas sumendi, iudiciaria, belli et pacis idemque foederum feriendorum, ferner das ius magistratus constituendi und tributa indicendi, endlich das examen doctrinarum. Auch Pufendorf hat bei seiner Einteilung die realen Verhältnisse der damaligen Staaten, namentlich des deutschen Territorialstaates seit dem Westfälischen Frieden, vor Augen.

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  4. Vgl. hierüber Dock Souveränetätsbegriff S. 62 ff., mit zahlreichen literarischen Nachweisen.

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  5. Vgl. die Zusammenstellung dieser Einteilungen bei Klüber § 99 Note c. Einen neuen Rückfall in diese alte Lehre bieten die Theorien von Seidler und Rosenberg dar, vgl. oben S. 490.

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  6. Naturrecht S. 1.

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  7. Allgemeines Staatsrecht S. 1001

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  8. Staatsrecht S. 422 ff.

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  9. Lehrbuch des teutschen Staatsrechts 2. Aufl. S. 303, 360 ff. Die besonderen Regierungsrechte umfassen außer dem Rechte der Ämter-errichtung und -besetzung bürgerliche Justiz- und Kriminalgewalt, Polizei-, Finanz- und Militärgewalt.

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  10. Später werden auch die pouvoirs der französischen Theorie als formelle Hoheitsrechte den aus der Mischung von Regalien und Verwaltungszweigen gebildeten materiellen Hoheitsrechten gegenübergestellt. Vgl. die überaus konfusen Ausführungen von. Zöpfl (bei dem noch überdies die Lehre von den iura maiestatica eingreift), Grundsätze I S. 761 ff., ferner H. A. Zachariae D. St. u. B.R. I S. 70ff.

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  11. Zur Geschichte der Lehre von der Gewaltenteilung vgl. Saint Girons Essai sur la séparation des pouvoirs, Paris 1881, p. 3 ff.; G. Jellinek Gesetz und Verordn. S. 56 ff.; D’Eichthal p. 98 ff.; Esmein Droit const, p. 392 ff.

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  12. Defensor pacis I 12, 13, ferner im 15. Jahrhundert Nicolaus von Cues, De concordantia catholica, praef. I und II 14. Vgl. über beide Rehm, Geschichte S. 187 f., der richtig hervorhebt, daß von ihnen der Unterschied der Organe, nicht der der Funktionen zugrunde gelegt werde.

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  13. Vgl. G. Jellinek Gesetz U.Verordnung S. 58 f.

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  14. The Laws of Ecclesiastical Polity I 10. Edition Morley, London 1888, p. 96 ff. Vgl. auch G. Jellinek Gesetz und Verordnung S. 48 f.

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  15. I. That the supreme legislative authority in the Commonwealth of England .... shall be and reside in one person, and the people assembled in Parliament ....

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  16. That the exercise of the chief magistracy and the administration of the government .... shall be in the Lord Protector.....Gardiner Const. Docum. p. 405 f.

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  17. Locke behandelt zwar den Staat mit solcher Gewaltenzuweisung an einen individuellen Träger der Exekutive nur als einen speziellen Fall, doch widmet er nur ihm, d. h. England, eingehende Erörterung, vgl. II §§ 153 ff.

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  18. Locke II 14 §159 ff. Bezeichnend namentlich folgende Stelle: „many things there are which law can by no means provide for, and those must necessarily be left to the discretion of him that has the executive power in his hands, to be ordered by him as the public good and advantage shall require“, § 159. Zur Prärogative rechnet Locke auch ganz nach altenglischer Anschauung das Recht, Zeit, Ort und Dauer der Parlamente zu bestimmen, § 167.

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  19. Neue Daten über die Entstehung der Lehre von der Gewaltenteilung in England und deren Zusammenhang mit der antiken Theorie der gemischten Staatsform bei Hatschek Engl. StR. I S. 19 ff.

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  20. Das muß energisch hervorgehoben werden gegen die Mode, Montesquieu bloß als Nachbeter fremder Ansichten zu bezeichnen Weder Locke noch Bolingbroke (vgl. über dessen Lehre G. Koch a. a. O. I 1892 S. 145 ff.) noch Swift, den Jannsen, Montesquieus Theorie von der Dreiteilung der Gewalten im Staate auf ihre Quelle zurückgeführt, 1878, als den wahren Urheber dieser Lehre nachweisen will, haben alle Elemente der Gewaltenteilung in derselben Weise auf gefaßt wie der Verfasser des esprit des lois. Auch mit dem bekannten Vorwurf, Montesquieu habe das wirkliche England nicht gekannt, muß man immerhin etwas vorsichtiger sein, da er gar nicht beansprucht, dieses wirkliche England seiner Lehre zugrunde zu legen. „Ce n’est point à moi à examiner si les Anglais jouissent actuellement de cette liberté, ou non. Il me suffit de dire qu’elle est établie par leurs lois, et je n’en cherche pas davantage,“ so heißt es in einer kaum beachteten Stelle des berühmten 6. Kapitels des XL Buches. Deutlicher konnte Montesquieu wohl kaum sagen, daß nicht das reale England schlechthin, sondern ein von ihm auf Grund bestimmter Daten konstruiertes England das Prototyp des Staates sei, der die politische Freiheit verwirkliche.

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  21. Zuerst nennt er sie (XI 6) „la puissance exécutrice des choses qui dépendent du droit des gens“, hierauf zählt er als ihren Inhalt auf das Recht über Krieg und Frieden, das Gesandtschaftsrecht, Her-Stellung der Sicherheit, Vorbeugung von Invasionen, und nennt sie: „simplement la puissance exécutrice de l’État“.

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  22. Darin liegen aber zweifellos Abweichungen von dem Prinzip der Gewaltenteilung. Die Ausübung des Vetos ist ihrer Natur nach kein Akt der Vollziehung, sondern bedeutet, auch in der Weise, wie sie Montesquieu sich denkt, einen Anteil an dem Prozeß der Gesetzgebung, wie ja auch eine gegen die Beschlüsse der anderen stimmende Kammer Gesetzgebung übt. Das erkennt Montesquieu selbst an, wenn er von dem Veto des Oberhauses bei Geldbewilligungen sagt, daß es „n’ait de part à la législation que par sa faculté d’empêcher“. Ebenso ist die Kontrolle der Regierung nicht Gesetzgebungsakt. So nimmt denn jede Gewalt von der anderen das Mittel, um das Gleichgewicht zwischen ihnen zu erhalten.

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  23. So XI 12, 14, 16—20.

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  24. Contr. soc. II 2, III 1.

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  25. Constant Cours de politique const. I p. 18 ff. 4) Constant I p. 180 ff.

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  26. Vgl. aus der neuesten Literatur Br. Beyer Kritische Studien zur Systematisierung der Staatsfunktionen (Z. f. d. ges. Staatsw. 67. Jahrg. 1911 S. 421 ff.,. 605 if.), ferner W. Jellinek Der fehlerhafte Staatsakt 1908 S. 5 ff. u. Gesetz, Gesetzesanwendung 1913 S. 202 ff.; Kormann System d. rechtsgeschäftlichen Staatsakte 1910 S. 49 ff.

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  27. Daher auch die Klagen Haenels, Staatsrecht I S. 119 N. 1, von „der vollkommenen, Praxis und Wissenschaft beherrschenden Zucht-losigkeit und Willkür in den Begriffsbestimmungen und in der Terminologie aller Haupterscheinungen des Staatslebens“. Sie wird nicht nur für den Staat, sondern für die Welt des Geistes so lange zutreffen, als nicht ein geistiger Druck sondergleichen die Menschen zur widerspruchslosen Annahme alleinseligmachender Begriffe zu zwingen imstande ist.

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  28. Haenel, Studien II S. 180 ff. und Staatsr. I S. 127 ff., verwendet die alte Kategorie der materiellen Hoheitsrechte zur Bestimmung des Begriffes der Verwaltung. Verwaltung ist ihm die gesamte Staatstätigkeit in ihrer Richtung auf die staatlichen Aufgaben. Dieser jeder Begrenzung entbehrende Begriff gewährt aber keine ersprießliche Einsicht in das Wesen der Staatstätigkeit. Da auch die ganze Rechtspflege nach dieser Anschauung Teil der Verwaltung ist, so kommt Haenel unter anderem zu einem die Verwaltung des Privatrechts umfassenden Verwaltungsgebiet, als dessen Teil die Privatrechtsgesetzgebung erscheint (Staatsr. I S. 171 ff.). Diese ganz eingehend entwickelte Lehre läßt sich in dem kurzen Satze zusammenfassen, daß bei der Lösung jeder Staatsaufgabe alle staatlichen Funktionen zusammenwirken müssen, was allerdings ebenso richtig als selbstverständlich ist.

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  29. Da der Präsident zehn Tage Frist hat, sich über Annahme oder Verwerfung einer Bill zu entscheiden, so kann er die zahlreichen Gesetze, die in den letzten Tagen einer jeden Kongreßsession beschlossen werden, durch einfaches Liegenlassen vernichten. Vgl. Const. Art. 1 sect. 7, 2, und dazu Mason The Veto Power, Boston 1890, p. 113. Andere amerikanische Bundesverfassungen, deren Bestimmungen über den Gang der Gesetzgebung denen der Union nachgebildet sind, wie die von Mexiko (Art. 71 B) und Brasilien (Art. 37, 38), verhindern ein solches zufälliges absolutes Veto des Präsidenten.

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  30. Vgl. feiner auch Rehm Staatslehre S. 289, dazu aber oben S. 500 N. 1.

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  31. Dieser Gegensatz ist zuerst erkannt und entwickelt worden von Schmitthenner, Grundlinien des allg. oder idealen Staatsrechtes 1845 S. 474 ff. Vgl. zum folgenden G. Jellinek Gesetz und Verordnung S. 213 ff. Auf die umfassende Kritik, die Haenel, Studien II S. 246ff., der von mir entwickelten Funktionenlehre zuteil werden ließ, kann hier nicht näher eingegangen werden. Sie beruht nicht zum geringsten auf dem Gegensatz unserer Methoden. Wer, wie Haenel, des Glaubens ist, daß es hinter dem flüssigen Wesen der staatlichen Institutionen, das mir allein als das erkennbare erscheint, ein ewiges, mit absoluten Kategorien zu erfassendes Ansich gibt, der hat allerdings das Recht, jene Begriffe in Form fett und gesperrt gedruckter Sätze, die jeden Widerspruch ausschließen, in die Erscheinungswelt zu ziehen. Sie werden aber doch nur den überzeugen, dem gleiche Kraft des Glaubens wie ihrem Entdecker verliehen ist. Interessant ist es, daß man auch in Amerika, wo die Gewaltenteilung der Verfassung in weitgehender Weise zugrunde gelegt wurde, nunmehr den Gegensatz von materiellen und formellen Funktionen klar erkannt hat. Goodnow, Comparative Administrative Law, New York and London 1902, I p. 25 ff., erörtert eingehend die exekutiven Funktionen der Legislative, die legislativen Funktionen der Exekutive und die exekutiven Funktionen der Gerichte. Damit führt die amerikanische Staatsrechtslehre allerdings nur Gedanken weiter aus, die bereits den Gründern der Union und ihrer Staaten bekannt waren; vgl. oben S. 500.

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  32. Vgl. F. v. Martens Völkerrecht II S. 448 f., 477.

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  33. Vgl. auch die treffenden Ausführungen von O. Mayer Deutsches Verwaltungsrecht I S. 11, Wenn aber Mayer alle unter der völkerrechtlichen Ordnung vollzogenen Akte von der Verwaltung ausschließen will, so liegt zu solcher Ausscheidung ein wissenschaftliches Bedürfnis nicht vor. Erkennt doch Mayer selbst, II S. 459, eine völkerrechtlich gebundene Verwaltung an.

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  34. Dieser Begriff stammt keineswegs, wie O. Mayer, I S. 95 N. 1, behauptet, aus dem französischen Verwaltungsrecht; vielmehr hat er sich in der deutschen Wissenschaft ganz selbständig herausgebildet, daher die französische Definition des Verwaltungsaktes als obrigkeitlichen Ausspruches für uns gar nicht maßgebend ist. Es besteht zweifellos ein Bedürfnis, alle Tätigkeitsäußerungen der Verwaltung unter einen gemeinsamen Begriff zu fassen, dem die obrigkeitlichen Akte als Unterabteilung einzuordnen sind. Vgl. auch G. Meyer StR. S. 646 N. 2. Übrigens unterscheidet die französische Theorie (vgl. Berthélemy. Traité élémentaire de droit administratif, 7. éd. 1913 liv, I chap. I § 2 II u. § 4 I; Duguit Traité I 1911 p. 233 und Les transformations du droit public 1913 p. 152 ff.) auch zwei Gattungen von Verwaltungsakten: actes de puissance publique oder actes d’autorité und actes de gestion, welch letztere sich auf die öffentliche Vermögensverwaltung beziehen, ein Beweis dafür, daß man auch in Frankreich mit jener engsten Bedeutung von Verwaltungsakt nicht auskommt.

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  35. Vgl. O. Mayer, I S. 7, der allerdings nicht die materiellen, sondern die formellen Funktionen im Auge hat. Mayer scheidet (I S. 9) aus der Verwaltung die verfassungsrechtlichen Hilfstätigkeiten (Berufung und Schließung des Landtags, Ernennung von Herrenhausmitgliedern usw.) aus, weil sie gemäß seiner Auffassung der Verwaltung keine Tätigkeiten des fertigen Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke sind. Aber auch die Beamtenernennung, die Mayer zur Verwaltung zählt, macht den Staat fertig. Jene Hilfstätigkeiten können als besondere Unterabteilung der Verwaltung gelten, nicht aber als ihr koordiniert. Vgl. auch Spiegel Die Verwaltungsrechtswissenschaft 1909 S. 73.

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  36. G. Jellinek Ein Verfassungsgerichtshof für Österreich 1885 S. 10 ff.; Gutachten i. d. Ausg. Schriften u. Reden II 1911 S. 398 ff.; v. Seydel Abhandlungen S. 198 ff.; Walz Über die Prüfung der parlam. Wahlen zunächst nach badischem Recht, Sep.-Abdr. 1902 S. 115 ff.; Leser Untersuchungen über das Wahlprüfungsrecht des deutschen Reichstags 1908 S. 103 ff. — Reichsges. ü. d. Verfassung Elsaß-Lothringens v. 31.5.1911 Art. II § 9; dazu Leser i. d. bad. Verw.Ztschr. 1911 S. 181 ff.

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  37. Nähere Ausführungen hierüber in: Gesetz und Verordnung S. 223 f.

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  38. Viele sozialpolitische Gesetze in nordamerikanischen Gliedstaaten sind neuestens von den Richtern als gegen die Bills of Rights ver stoßend für verfassungswidrig erklärt worden. Vgl. auch G. Jellinek Das Recht der Minoritäten S. 26 N. 44; Freund Police Power §§ 310 ff., 735; derselbe Ö ff. R. d. Vereinigten Staaten von Amerika 1911 S. 281 ff.; W. Loewy Die bestrittene Verfassungsmäßigkeit der Arbeitergesetze 1905 S. 54 ff. Das Unionsobergericht hat vor kurzem alle gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitszeit für nichtig erklärt. Hierüber W. Loewy im Arch. f. Sozialwissenschaft XXII S. 721 ff.

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  39. Vgl. zum folgenden W. Jellinek Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung 1913 S. 1 ff., 30–89, 167–200; dort auch weitere Angaben.

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  40. Die Konsularverfassung spricht nur vom gouvernement der Konsuln und teilt den Ministem (Art. 54) die Exekution der Gesetze und Verordnungen zu. Die Charte behält in dem Abschnitt über die „formes du Gouvernement du Roi“ (Art. 13) dem Könige die Exekutiv-gewalt vor. Die Verfassung des zweiten Kaiserreiches kennt in erster Linie nur das gouvernement und spricht nebenbei (Art. 31, 57) vom pouvoir exécutif. Das Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1875 über die Organisation der öffentlichen Gewalten definiert die Stellung des Präsidenten gar nicht, operiert aber (Art. 6 und 7) ebenfalls mit den Begriffen des gouvernement und des pouvoir exécutif. Nur die Verfassung der zweiten Republik teilt dem Präsidenten (Art. 43) ausdrücklich bloß die exekutive Gewalt zu; doch spricht auch sie (Art. 68) von den actes du gouvernement.

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  41. Vgl. über diese Akte Haurion Précis, 7. éd. 1911 p. 75 ff.; vgl. auch die p. 75 N. 1 angeführte Literatur; ferner Tirard De la responsabilité de la puissance publique 1906 p. 162 ff., 259; Jèze im Jahrb. d. ö. R. V 1911 S. 634 ff., VI 1912 S. 397 ff. Es sind Akte, gegen welche der „recours pour excès de pouvoir“ nicht stattfindet. In neuester Zeit ist allerdings der Begriff der actes de gouvernement heftig angegriffen worden; Berthélemy, a.a.O. liv. I chap. II § 3 IV, verwirft ihn mit Michoud u.a. gänzlich. Das deutsche Seitenstück zu ihnen bildet § 5 Ziff. 2 des Reichsges. über die Haftpflicht des Reichs für seine Beamten v. 22. 5. 1910.

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  42. Vgl. O.Mayer Theorie des franz. Verwaltungsrechts S. 8.

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  43. Auch ein republikanisches Staatshaupt kann rechtlich nur wegen Verletzung ausdrücklich normierter Pflichten, nicht wegen Gebrauchs von verfassungsmäßigen Rechten verantwortlich gemacht werden.

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  44. Vgl. die treffenden Bemerkungen von Bernatzik Kritische Studien a. a. O. S. 278.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jellinek, G. (1921). Die Funktionen des Staates. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_18

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