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Repräsentation und repräsentative Organe

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Allgemeine Staatslehre
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Zusammenfassung

Unter Repräsentation versteht man das Verhältnis einer Person zu einer oder mehreren anderen, kraft dessen der Wille der ersteren unmittelbar als Wille der letzteren angesehen wird, so daß beide rechtlich als eine Person zu betrachten sind.

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Referenzen

  1. La volonté ne se représente point: elle est la même, ou elle est autre: il n’y a point de milieu. Contr. soc. III 15.

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  2. Zum folgenden vgl. auch Ausg. Schriften und Reden II 1911 S. 371 ff.

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  3. Rehm, Geschichte S. 114, will in verschiedenen Ausführungen des Aristoteles (Pol. IV 1298 b, 28 ff, und VI 1318 a, 11 ff. u. 25 ff.) die erste systematische Erörterung der Zweckmäßigkeit von Konstitutionalismus und Repräsentativsystem sehen. Doch ist das eine auf dem Hineintragen moderner Rechtsideen in antike rein politische Anschauungen beruhende Täuschung. Wenn Aristoteles für die Demokratie eine auf dem Zensus beruhende Klassenwahl zur Bestellung einer die Behörden einsetzenden Versammlung vorschlägt, so denkt er dabei keineswegs an eine Repräsentation der Wähler, sondern wendet nur das in den griechischen Staaten geübte Prinzip der Behördenwahl auf eine Wahlbehörde an. So große politische Neuerungen wie der Repräsentationsgedanke sind nieht auf literarischem Wege, sondern durch lange historische Arbeit von den Völkern, nicht von einzelnen auf dem Wege der Spekulation gefunden worden. Eine Art Repräsentation hat man auch in den vom Rom der Kaiserzeit eingerichteten Provinziallandtagen sehen wollen. Namentlich in dem Landtag der drei Gallien hat man „eine organisierte Gesamtvertretung“ (Mommsen Röm. Geschichte V 2. Aufl. 1885 S. 85) erblickt. Aber auch diese künstlichen Schöpfungen können bei ihren sehr kümmerlichen Befugnissen doch kaum als eine Repräsentation der Nation gegenüber dem Herrscher im späteren Sinne gelten.

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  4. Vgl. Freeman History of federal Government I, 2, ed. 1893 p. 205, 260; Busolt a.a.O. S. 82 ff., 344, 356 ff., 370; Szanto a.a.O. S. 189 ff. Diese gegen vereinzelten Widerspruch (M.Dubois Les ligues achéenne et étolienne p. 127 ff.) als erwiesen angesehene Tatsache zeigt mehr als jede andere, wie fern den Griechen der parlamentarische Repräsentationsgedanke lag.

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  5. Mommsen Abriß S. 82, Staatsrecht I 3. Aufl. S. 76 ff.

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  6. Seneca Controv. 9, 25; vgl. Mommsen Staatsrecht I S. 234 ff.

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  7. Hierüber jetzt eingehend L. Wenger Die Stellvertretung im Rechte der Papyri 1906 S. 18 ff.

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  8. L.2 § 9 D. de orig. iur. 1,2.

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  9. § 5 Inst. 1, 2. Vgl. auch Gierke Genossenschaftsrecht III S. 48.

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  10. Mommsen Abriß S. 340. Über die römische Anschauung der Repräsentation der Körperschaft durch ihre Organe vgl. auch Regels-berger I S. 323 und die daselbst N. 2 angeführten Quellenstellen.

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  11. Vgl. Gierke Genossenschaftsr. III S. 394, 478.

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  12. Vgl. Gierke Genossenschaftsr. III S. 595 ff.; der selbe Althusius S. 211 ff.

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  13. Vgl. Stubbs Constitutional history of England, Ziff. 423, 4. ed. 1890 III p. 438 f. Eingehende Untersuchung dieses historisch so wichtigen Punktes ist in der englischen Literatur bisher nicht vorhanden.

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  14. Das Agreement of the People erklärte ausdrücklich: that the Representatives have, and shall be understood to have, the supreme trust in order to preservation and government of the whole; and that their power extend, without the consent or concurrence of any other person or persons, to etc. Ausgenommen sind nur die oben S. 510 f. erwähnten Punkte. Gardiner Const. Docum. p. 368.

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  15. — quicquid in centuriatis comitiis aut in tribunitiis populus Rom anus efficere potuisset, id omne in comitiis Anglicanis, tanquam in coetu Principem populumque representante, commode transigitur, interesse enim in illo conventu omnes intelligimur, cuiuscumque amplitudinis, status, aut dignitatis, Princepsve aut plebs fuerit; sive per teipsum hoc fiat sive per procuratorem. De republica Anglorum II (Elzevirausgabe von 1641 p. 198). Dieses merkwürdige Buch wurde zuerst 1583 — nach dem 1577 erfolgten Tode des Verfassers — gedruckt. Siehe über Smith Pollock Introduction p. 54 f. und Hatschek Engl. Staatsr. I S. 13, 119.

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  16. Jetzt verdanken wir Hatschek, Engl. Staatsr. I S. 232 ff. und Englische Verfassungsgeschichte 1913 S. 209 ff., eine eingehende, neue Aufschlüsse bietende Geschichte des Repräsentationsgedankens in England. Von hohem Interesse ist namentlich der quellenmäßige Nachweis, daß bereits unter Heinrich V. die Abgeordneten nicht als für eine Kommunität, sondern als für das ganze Reich gewählt angesehen wurden. Ein sehr bezeichnender Richterspruch aus der Regierungszeit Eduards III. hei Sussmann Das Budget-Privileg des Hauses der Gemeinen 1909 S. 37 f.; vgl. auch S. 128 ff.

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  17. Vgl. auch Seid1er in Grünhuts Zeitschrift XXIV S. 123 ff. Bereits Montesquieu hat (XI 6) auf die schweren Nachteile spezieller Instruktionen hingewiesen.

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  18. Anson The Law and Custom of the Constitution I, 4. ed. 1909 p. 51; Seidler l.c.; Stubbs Select Charters 7. ed. 1890 p. 481.

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  19. Das konstatiert Iilackstone, I 2 p. 159, mit den berühmten Worten: „And every member, though chosen by one particular district when elected and returned, serves for the whole realm. For the end of his coming thither is not particular, but general: not barely to advantage his constituents, but the common wealth; to advise his sovereign (as appears from the writ of summons) „de communi consilio super negotiis quibusdam arduis et urgentibus, regem, statum, et defensionem regni Angliae et ecclesiae Anglicanae concernentibus“. And, therefore, he is not bound to consult with, or take the advice of his constituents upon any particular point, unless he himself thinks it proper or prudent to do so.“ Als schlagendstes Beispiel dafür, daß diese Anschauung geltendes Recht ist, wird auf die Septennial-Bill von 1716 verwiesen, durch welche das Parlament seine eigene Dauer von drei auf sieben Jahre verlängerte. Das Unterhaus wurde damals nicht aufgelöst, sondern fungierte gemäß dem neuen Gesetze um vier Jahre länger. Vgl. Dicey p. 42 ff.

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  20. Aus dem repräsentativen Charakter des ganzen Parlamentes folgt auch der des Oberhauses, dessen rechtliche Stellung in dieser Hinsicht aber nicht so klar durchgeführt ist; man denke vor allem an dessen mindere Rechte bezüglich der Geldbewilligungen: Sussmann a. a. O. S. 142 ff. Es ist jedoch auch zu erwähnen, daß der Satz von dem rein repräsentativen Charakter der Gewählten noch öfter bestritten wurde. So trat Burke 1774 energisch gegen den Versuch auf, den Unterhausmitgliedern bei der Wahl bindende Versprechungen abzunehmen. (Vgl. May Constitutional history of England I 1861 p. 444 ff.) Wie Esmein, Droit const. p. 83 n. 2, erwähnt, ist noch 1893 gelegentlich der Homerule-Debatten von der Opposition behauptet worden, die Abgeordneten hätten von ihren Wählern kein Mandat zum Beschlusse einer solchen Maßregel erhalten. In den Vereinigten Staaten haben viele Verfassungen der Einzelstaaten den Wählern das Recht zur Instruktionserteilung sogar ausdrücklich gewahrt. Auch Instruktionen der Senatsmitglieder sind vorgekommen. Die amerikanischen Autoritäten haben sich allerdings gegen diese Praxis ausgesprochen. Vgl. darüber Rüttimann I 171 ff.

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  21. Die verwickelten Details dieser Verhältnisse siehe bei Esmein Cours élementaire d’histoire, 5. éd. p. 492 ff. Die Abgeordneten erhielten auch von ihren Wählern eine Bezahlung, die oft als schwere Last von den Verpflichteten empfunden wurde und die Sehnsucht nach Einberufung der Reichsstände verminderte; 1. c. p. 499.

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  22. Ordonnance vom 24. Januar 1789 über das Wahlreglement, Art. 45: les pouvoirs dont les députés seront munis devront être généraux et suffisants pour proposer, remontrer, aviser et consentir, ainsi qu’il est porté aux lettres de convocation. Hélie Les constitutions de la France 1880 p. 15.

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  23. Archives parlementaires, I. série VIII p. 143 Art. 3.

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  24. l. c. Art. 6: Sa Majesté déclare, que dans les tenues suivantes des États généraux elle ne souffrira pas que les cahiers ou mandats puissent être jamais considérés comme impératifs; ils ne doivent être que de simples instructions confiées à la conscience et à la libre opinion des députés dont on aura fait choix.

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  25. Vgl. Sieyès Politische Schriften I S. 207 ff., 379, 450.

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  26. Einleitung Art. 8. „Les représentants nommés à l’Assemblée nationale par les départements ne pourront être regardés comme les représentants d’un département particulier, mais comme les représentants de la totalité des départements, c’est à dire, de la nation entière/4 Hélie p. 72. Wohl zu bemerken ist der feine Unterschied zwischen dieser Auffassung und der Blackstones. Bei diesem repräsentiert der einzelne das Königreich, d. h. die Gesamtheit der im Unterhaus vertretenen communitates regni, dort die Nation, d. h. die Summe der Individuen. Noch bis heute ist dieser Gegensatz in der englischen und französischen Lehre vom Parlamente zu finden, obwohl er sich immer mehr verwischt. Praktisch hat er die Bedeutung, daß die englische Anschauung das Wahlrecht an die Gemeinde, die französische an das Individuum anknüpft. Nur aus dieser, nicht aber aus jener ist das allgemeine und gleiche Wahlrecht als letzte logische Konsequenz abzuleiten.

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  27. Sect. I Art. 34, Hélie p. 76.

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  28. Titre III ch. I sect. 3 Art. 17. „Les représentants nommés dans les départements ne seront pas représentants d’un département particulier, mais de la nation entière, et il rie pourra leur être donné aucun mandat.“

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  29. Titre III Art. 2. „.. La constitution française est représentative: les représentants sont le Corps législatif et le Roi.“

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  30. Was mit den landläufigen Vorstellungen von der Volkssouveränetat zusammenhängt. Im Staatsrecht der Amerikaner und Franzosen ist immer von der Delegation (to grant, to vest) der Gewalten durch die Nation oder deren indirekten Ausübung durch das Volk die Rede. Doch beginnt in neuester Zeit in Frankreich die deutsche Theorie von der Repräsentation einzudringen. Vgl. Orlando Du fondement juridique de la représentation politique; Revue du droit public et de la science politique en France et à l’étranger III 1895 p. 1 ff., namentlich aber Saripolos La démocratie et l’élection proportionnelle II Paris 1899 p. 98 ff., mit gründlichster Literaturkenntnis, dazu A. Mestre Le fon-dement juridique de l’élection proportionnelle dans la démocratie (Extrait 4e la Revue générale du droit 1899 p. 15 ff.).

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  31. Diese Form der Gesetzgebung hatte schon Rousseau trotz seiner Verwerfung des Repräsentationsgedankens für zulässig erklärt: Les députés du peuple ne sont donc ni ne peuvent être ses représentants, ils ne sont que ses commissaires; ils ne peuvent rien conclure définitivement. Toute loi que le peuple en personne n’a pas ratifiée est nulle; ce n’est point une loi. Contr. soc. III 15.

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  32. Diese Auffassung wurde begründet durch Lorenz Stein, der in seinem Werke über die Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich die moderne Geschichte als einen Kampf der Gesellschaft um den Staat begreifen will. Hierauf hat Gneist in zahlreichen Schriften das Parlament als gesellschaftliche Bildung erfaßt, die sich in England harmonisch in den Bau des Staates einfügt, in Frankreich aber den Staat beherrscht. Auch andere Juristen haben diesen Gedanken zu verwerten gesucht. So O. Mejer, Einleitung S. 19, dem Nordamerika und Frankreich sozial konstruierte Staaten sind, der die gewählte Volksvertretung der Sache nach als soziale Interessenvertretung bezeichnet und in ihr eine Vermittlung zwischen Staat und Gesellschaft findet. Endlich hat Rieker, Die rechtliche Natur der modernen Volksvertretung 1893, diesen Gedanken auf die Spitze getrieben, das Parlament überhaupt nicht als Staatsorgan, sondern als „Ausdruck der verschiedenen in der Gesellschaft wirkenden Kräfte“ erklärt und behauptet, daß es das Volk nicht in seiner politischen Einheit, sondern in seiner sozialen Unterschiedenheit, ja Zerrissenheit repräsentiert (S. 59). Gegen Rieker, aber grundsätzlich mit ihm übereinstimmend, Kelsen, Hauptprobleme S. 469 ff. Auch nach Kelsen ist das Parlament kein Staatsorgan, da der Rechtssatz fehle, auf Grund dessen der Parlamentswille zum Staatswillen erhoben werde. Aber im geordneten Staate gibt es einen solchen Rechtssatz gewiß: das Verfassungsgesetz, und erst das revolutionäre Volk, das gegen Gesetz und Recht die Verfassung stürzt, verdient nicht mehr den Namen eines Staatsorgans.

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  33. Z.B. Rotteck Vernunftrecht II S. 225; Kluber Oeff. Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten 4. Aufl. 1840 S. 392; Zöpfl Grundsätze II S. 254. Mohl, Württemb. Staatsrecht 2. Aufl. I S. 537, führt aus, daß das Volk seine Rechte an seine Stellvertreter übertragen habe. Er bezeichnet, wie schon früher Rotteck, II S. 233, die Volksvertretung als Organ des Volkes (S. 535). So auch die sächsische Verfassung vom 4. Sept. 1831 § 78 (die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der Staatsbürger und Untertanen). Noch bei H. Schulze, Preuß. Staatsrecht 2. Aufl. I 1888 S. 563, findet sich eine ähnliche Auffassung. Hier ist aber überall das Volk im sozialen, nicht im juristischen Sinne gemeint, das Volk im Gegensatz zum Herrscher, nicht das durch eine Parlamentsverfassung rechtlich gegliederte Volk. Das Volk als vom Staat geschiedene Persönlichkeit hat, wie Rieker dagegen a. a. O. S. 51 treffend hervorhebt, keine rechtliche Existenz. Die richtige Ansicht hingegen, daß das Volk im Repräsentativstaat selbst unmittelbares Staatsorgan sei, hat zuerst ausgesprochen Gierke, Genossenschaftsrecht I S. 829, Schmollers Jahrbuch 1883 S. 1142, ohne aber zwischen dem Volk und der Volksvertretung irgendein Rechtsverhältnis herzustellen.

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  34. Vgl. Laband I S. 296 ff.; v. Seydel Bayr. Staatsrecht I S.350; H. Schulze Lehrbuch des deutschen Staatsrechts I S. 456 ff.

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  35. Diese Vorstellung führt, auf die Spitze getrieben, nicht ohne logische Berechtigung, schließlich zu der Behauptung, daß die Volksvertretung, namentlich in demokratischen Staaten, eine Art Oligarchie bilde, vgl. Rieker S. 48. Sie ist aber zugleich ein Beweis dafür, daß diese Art von juristischer Behandlung des Problems schließlich nur eine Karikatur der Wirklichkeit liefern kann.

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  36. Radnitzky, Das Wesen der Obstruktionstaktik, Grünhuts Zeitschrift XXXI 1904 S: 475 ff., will die Wähler und die Kammermitglieder als Interessenten im Rechtssinne und die parlamentarischen Parteien als Streitgenossenschaften aufgefaßt wissen, die im parlamentarischen Verfahren ihre Interessen vor dem Gesamtparlamente vertreten und in dessen Beschlüssen zur Geltung zu bringen versuchen. Hierzu Kelsen Hauptprobleme S. 475 ff.; Koller Die Obstruktion 1910 S. 198; E. Zweig in der Z. f. Politik VI 1913 S. 271. Auch diese Lehre sucht politische Vorgänge, die der juristischen Konstruktion spotten, «ins Rechtsgebiet zu erheben.

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  37. Ist doch die Zahl der Behörden, in welchen die sozialen Klassen ihre Vertretung finden, im Steigen begriffen. Man denke an die Schiedsgerichte der Angestelltenversicherung, das Reichsversicherungsamt, die Landes-, die Oberversicherungsämter, die Versicherungsämter, die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte usw. Im alten Reiche hatte man in der konfessionell gemischten Zusammensetzung der Reichsgerichte und der dadurch möglichen itio in partes sogar eine Garantie der Unparteilichkeit der Rechtsprechung erblickt.

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  38. Diese Einschränkung übersieht Kelsen in seiner etwas aufgeregten Polemik a. a. O. S. 484 ff. Mit dem Texte übereinstimmend Hatschek Allg. StR. I S. 71.

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  39. Hiergegen Kelsen S. 483 f., da ein Rechtsverhältnis nur zwischen verschiedenen Rechtssubjekten denkbar sei. Aber diese zwei Rechtssubjekte sind da: der Staat, verkörpert durch die Wählerschaft, und der Abgeordnete als Individuum. Das Rechtsverhältnis ähnelt — vergleichsweise gesprochen — dem zwischen dem Staat, verkörpert durch die Dienstbehörde, und dem Beamten. — Eine andere Frage ist es, ob man das Verhältnis nicht besser als rein tatsächlich-politisch auffaßt; vgl. Michoud La théorie de la personnalité morale I 1906 p. 288 n. 1.

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  40. Die früher erwähnten Fälle der Instruktion amerikanischer Senatsmitglieder durch die sie entsendenden Legislaturen dürften heute, wenn überhaupt, so doch nur ganz ausnahmsweise vorkommen. Vgl. auch Freund Das öff. Recht d. Vereinigten Staaten von Nordamerika 1911 S. 106 N. 1.

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  41. Wie ich früher selbst, Gesetz und Verordnung S. 209, hervorhob.

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  42. Gegen obige Auffassung wendet sich in längeren Ausführungen Keisen, S. 485 ff., indem er sie als eine Fiktion darzustellen sucht; ähnlich Tezner, Die Volksvertretung 1912 S. 228 N. 18. Dann müßte es auch eine Fiktion sein, von Entscheidungen eines Kollegialgerichts zu sprechen bei Oberstimmung der Minderheit seiner Mitglieder. In Wahrheit handelt es sich hier wie dort um ein logisches Zusammenfassen der Erscheinung unter die Kategorie der Einheit. Vgl. auch Besondere Staatslehre (Ausg. Schr. u. R. II 1911) S. 223. — Die Darlegungen des Textes haben in Frankreich Anklang gefunden: Wittmayer Eigenwirtschaft der Gemeinden usw. 1910 S. 103. Sie werden bestätigt durch den Beschluß des Reichstags vom 18.3.1892 (abgedruckt bei K. Pere1s Das autonome Reichstagsrecht 1903 S. 70 f.). „Zur Erhebung einer Wahlanfechtung ist jeder zur Reichstagswahl Berechtigte (§§ 1—3 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869) berechtigt.“ Ein Königsberger Wähler kann also die Wahl im Wahlkreise Freiburg i. B. anfechten, ein Beweis für «die Einheit der Wählerschaft.

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  43. Vgl. auch System der subj. öff. Rechte S. 154 ff. — Nach Walther, Das Staatshaupt in den Republiken 1907 S. 112 ff., gibt es auch Beamte ohne Vorgesetzte; auf Grund dieses bedenklichen Vordersatzes erklärt er das republikanische Staatshaupt für einen Beamten, also für ein mittelbares Staatsorgan.

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  44. ; „Nachdem die ursprüngliche Delegation geschehen, ist die Gewalt des Königs ebenso unwiderruflich, als entstamme sie einem traditionellen und ursprünglichen Rechte,“ Vauthier StR. d. Königr. Belgien S. 20. Vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Smend Die preuß. Verf.Urk. usw. S. 47 ff.

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  45. Wohl aber kann in der Monarchie ein sekundäres Organ die Monarchenrechte ausüben, nämlich der Regent, der Repräsentant des verhinderten Monarchen ist. Vgl. oben S. 547 und System der subj. öff. Rechte S. 153 ff.

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  46. Es ist hier nicht der Ort, alle Repräsentationsverhältnisse eingehend zu erörtern. So beruhen die kaiserlichen Rechte im Reiche auf Repräsentation der verbündeten Regierungen; so ist, wie schon erwähnt, die „Stellvertretung“ des Reichskanzlers in Wahrheit Repräsentation. Der Statthalter von Elsaß-Lothringen repräsentiert, soweit er landesherrliche Befugnis ausübt, den Kaiser. In Kollegialbehörden repräsentiert der stellvertretende Vorsitzende in der Regel den Präsidenten usw.

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  47. Vgl. System der subj. öff. R. S. 158 N. 2. Daß die Richter im wesentlichen unmittelbare Staatsorgane seien, hat bereits Gierke, Ge-nossenschaftsr. I S. 829, behauptet.

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  48. Blackstone I 7. Blackstone vergleicht die Richter auch mit einem Spiegel, in welchem des Königs Bild erscheint.

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  49. Die, Frage nach dem Repräsentationsgedanken in der Organisation der öffentlich-rechtlichen Verbände ist merkwürdigerweise in der Literatur nirgends eingehend untersucht worden. In neueren Gemeindegesetzen findet sich der den entsprechenden Bestimmungen über die Kammermitglieder nachgebildete Satz, daß die Mitglieder der Gemeindevertretungen nicht an Instruktionen oder Aufträge der Wähler gebunden seien, so z. B. Preuß. Städteordnung f. d. östl. Proy. vom 30. Mai 1853 §35, Landgemeinde-ordnung f. d. östl. Prov. vom 3. Juli 1891 § 102. Vorbildlich hierfür war § 110 der Stein’schen Städteordnung vom 19. 11. 1808, eine Nachahmung der französischen Revolutionsgesetze über die Volksvertretung, die selbst E.v.Meier zugibt: Französische Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jahrhundert II 1908 S. 315 ff.

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Jellinek, G. (1921). Repräsentation und repräsentative Organe. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_17

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