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Die Staatsorgane

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Allgemeine Staatslehre
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Zusammenfassung

Jeder Verband bedarf eines einheitlichen Willens. Dieser Wille kann kein anderer als der menschlicher Individuen sein. Ein Individuum, dessen Wille als Verbandswille gilt, ist, soweit diese Beziehungen auf den Verband reichen, als Willenswerkzeug des Verbandes, als Verbandsorgan zu betrachten.

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Referenzen

  1. Interessant ist es namentlich, die Sonderung der strafrechtlichen Individual- von der Kollektivverantwortlichkeit zu verfolgen. So die Teilung des Wergeides hei einigen germanischen Stämmen in Erbsühne und Magsühne, die erstere von dem Täter aufzubringen und der Famine des Getöteten zufallend, die letztere von der Sippe an die Magen des Verstorbenen zu zahlen Vgl. Schröder Rechtsgeschichte S. 82.

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  2. Tierleben 3. Aufl. I S. 47. Vgl. auch Darwin Abstammung des Menschen I S. 95ff.; Ziegler Naturwissenschaft u. socialdem. Theorie S. 182 ff.

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  3. Vgl. Gesetz und Verordnung S. 206ff. Anders faßt Gierke in Schmollers Jahrbuch VII S. 1142 den Begriff des unmittelbaren Organes, unter dem er ein solches versieht, das keinem anderen Organe untergeben und verantwortlich ist. Allein auch verantwortliche Organe können unmittelbare Organe sein, wie z. B. die einzelnen Kammermitglieder und die republikanischen Staatshäupter beweisen.

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  4. Vgl. Gesetz u. Verordn. S. 207 ff.

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  5. Daß die Anhänger der Herrschertheorie die Organnatur der Parlamente verneinen, ist natürlich. Auch Zorn, D. Literaturzeitung S. 882, der dieser Theorie nahesteht, bestreitet der deutschen Volksvertretung mit Rücksicht auf deren Entstehung ihre Eigenschaft als unmittelbares Organ. Warum sollten aber die absoluten Monarchen kraft ihrer Machtfülle nicht neben sich ein unmittelbares, künftig nur unabgeleitete Kompetenzen versehendes Organ haben schaffen können? Die „rechtshistorischen Tatsachen“ müssen doch dazu, dienen, die Wirklichkeit zu begreifen, nicht sie unverständlich zu machen. Das letztere tut aber eine Lehre, welche sich die heutige parlamentarische Tätigkeit fortdauernd als aus der monarchischen Machtfülle abzuleitend denkt. Die Lehre von der Eigenschaft der Kammern als unmittelbarer Staatsorgane ist heute die herrschende. Vgl. aus der neuesten Literatur An schütz Enzyklopädie II S. 551, 579.

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  6. Vgl. Gesetz und Verordnung S, 207 ff.

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  7. Vgl. Merkel Jur. Enzyklopädie §393; G. Meyer Staatsrecht S. 18; Haenel Staatsrecht S. 92. Auch Rehm, Staatslehre S. 194, führt diese Anschauung aus; er sucht sie aber durch die Lehre von der gemischten Staatsfonri zu stützen, die, mit Plato beginnend, namentlich durch Po1ybius und Cicero im Altertum populär wurde und dadurch auch auf die folgenden Zeiten einen großen Einfluß ausübte. Die gemischte Staatsform ist aber eine politische, keine juristische Vorstellung, bestimmt, einen konkreten Staat als Normalstaat nachzuweisen. So haben Polybius in Rom, so neuere Apologeten, sei es in England, sei es in der konstitutionellen Monarchie überhaupt, kraft der richtigen Mischung der drei politischen Elemente (des monarchischen, aristokratischen, demokratischen) den besten Staat zu erkennen gesucht. Diese Lehre verrät überhaupt den Stempel abstrakter politischer Spekulation, was ihr bereits Tacitus (Ann. IV 33) in seiner knappen Art vorgehalten hat. Jede Theorie von einer Mischung der Typen deutet immer darauf hin, daß diese selbst nicht scharf gedacht und daher flüssig sind. In der juristischen Literatur neuerer Zeit hat man unter gemischter oder zusammengesetzter Staatsform den Staat mit mehreren unmittelbaren Organen zum Unterschiede von dem nur ein solches Organ besitzenden verstanden. So noch H. A. Zachariae D. St. u. B.R. I S.86 ff.

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  8. Vgl. für die Vereinigten Staaten Bryce I 294: „There is in the American government, considered as a whole, a want of unity. Its branches are unconnected; their efforts are not directed to one aim, do not produce one harmonious result.“

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  9. Vgl. System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 148 N. 6. In der neuesten Literatur wird die irrige Vorstellung vertreten von Triepel, Das Interregnum 1892 S. 64 f., 70; Zorn I S. 88 f., der ausführt, daß Inhaber der Souveränetät die ideale Persönlichkeit des Staates sei. Von dieser müsse die Souveränetät zur Ausübung an eine natürliche Person „übertragen“ werden. Wie eine solche Übertragung überhaupt vor sich gehen kann, ist aber unverständlich. Wollte Zorn konsequent sein, so müßte er sich allerdings frank und frei zur Seydeißornhakschen Herrschertheorie bekennen, da die „ideale Persönlichkeit des Staates“ in seiner Staatsauffassung nirgends zu Worte kommt.

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  10. Mit voller Klarheit hat für das Reich diese Ansicht vertreten Laband, I S. 95f., der aber trotzdem S. 97 von den deutschen Fürsten und Senaten der freien Städte als „Trägern oder Inhabern der Souveränetät“ spricht. Mit Einschränkungen und nicht als begrifflich notwendig fordert Rehm, Staatslehre S. 176 ff., einen Träger der Staatsgewalt, den er in den physischen Personen findet, welche die ganze oder den größten Teil der dem Staate zukommenden Gewalt äußerlich, bildlich, körperlich darstellen. Kann man aber wirklich die Staatsgewalt sehen? Ist die Körperlichkeit der Gewalt nicht vielmehr Resultat einer sehr verwickelten psychologischen Täuschung? Namentlich in der großen Republik ist es doch klar, daß das organisierte Volk als Träger der Gewalt gar nicht zur sinnlichen Erscheinung kommen kann. Mit der Staatsgewalt geht es wie mit allen Rechtsbegriffen: sie können nie geschaut werden. Niemand hat noch einen Kauf oder eine Miete gesehen — so viele Personen auch solche Rechtsgeschäfte vornehmen. Ein solcher Begriff des Trägers der Staatsgewalt ist aber überdies für das Staatsrecht der meisten Staaten im höchsten Grade verwirrend. Unschädlich ist er bloß für die absolute Monarchie. Für alle anderen Staaten gilt jedoch der treffende Satz Haenels, Staatsrecht I S. 93, daß die Lehre von der rechtlichen Konzentrierung aller Rechte der Staatsgewalt in einem Hauptorgane auf einer politischen Doktrin beruht, die in unauflöslichem Widerspruch mit den positivrechtlichen Verfassungen steht. Wenn G. Meyer, Staatsrecht S. 18 N. 10, darauf hinweist, daß der Begriff des Trägers der Staatsgewalt ein juristischer Ausdruck für die Bestimmungen der deutschen Verfassungen sei, nach welchen der Monarch alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt, so ist darauf zu erwidern, daß nur die Nichtableitbarkeit der Monarchenrechte von einem anderen Organe der juristische Kern dieses Satzes ist, hingegen die den Kammern und den Gemeinden zustehenden. Rechte keineswegs vom Monarchen getragen werden. Die Kritik hat vor den heute bereits nur historisch verständlichen Verfassungstexten nicht stille zu halten, und solche Methode ist ja von Meyer selbst häufig mit Erfolg geübt worden. Neuestens hebt Anschütz in der Enzyklopädie S. 472 und zu G.Meyer S. 17 N. 6 hervor, daß der Träger der Staatsgewalt nichts anderes als eine besondere Art Organ des Staates sei, nämlich dasjenige, welches im Zweifelfalle die Vermutung der Alleinberechtigung zur Ausübung der Staatsgewalt hat, eine Ansicht, die ich selbst früher, System der subj. öff. Rechte 1.A. S. 141 N. 6 (dazu 2. A. S. 148 N. 6) vertreten habe. Doch ist der Ausdruck irreführend, da er leicht zu der Behauptung eines außerstaatlichen Trägers der Staatsgewalt führt, was im Grunde die Überzeugung derer ist, die überall einen Träger der gesamten Staatsgewalt fordern, mögen sie dies noch so sehr durch Verbeugungen vor der körperschaftlichen Natur des Staates verdecken. Überdies ist jedes Organ „Träger“ der von ihm selbständig auszuübenden Gewalt, da es eben innerhalb seiner Zuständigkeit den Staat vorstellt. Der Minister ist „Träger“ der in der Gegenzeichnung liegenden Gewalt, die er nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, nicht im monarchischen Auftrag ausübt, oder will man wirklich die Gegenzeichnung zu einem Rechte des Trägers der gesamten Staatsgewalt erklären, das dem Minister nur delegiert istl? Eingehende und treffende Kritik der einschlägigen Lehren bei Lukas Die rechtliche Stellung des Parlaments 1901 S. 64 ff. und Radnitzky Über den Anteil des Parlamentes usw. (Jahrb. d. ö. R. V 1911) S. 51 ff. Vgl. auch G. Jellinek D. Kampf d. alt. m. d. neuen Recht 1907 S. 40 ff. (Ausg. Schrift. u. Reden II 1911 S. 416 ff.).

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  11. Daher verfahren die Anhänger der Herrschertheorie von ihrem Standpunkte aus konsequent, wenn sie bei ihrer Leugnung des korporativen Charakters des Staates nur persönliche Träger der Gewalt kennen. Nicht haltbar ist aber die Behauptung von H. Geffcken, Die Verfassung des Deutschen Reiches 1901 S. 43, daß das Deutsche Reich eine juristische Person sei, deren Gewalt wiederum einer juristischen Person, den Trägern der partikulären Staatsgewalten als Korporation zusteht. Sie ruht auf der völligen Vermischung der Begriffe „Organ“ und „Korporation“, von der selbst die Theorie von der Organpersönlichkeit entfernt ist. Dies ist um so verwunderlicher, als Geffcken, S. 84 ff., das Wesen des Staatsorgans in völlig zutreffender Weise entwickelt.

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  12. Der König von Preußen ist primäres, der deutsche Kaiser sekundäres Organ des Reiches. Der Kaiser repräsentiert die verbündeten Regierungen in der ihm verfassungs- oder gesetzmäßig zukommenden Weiser er handelt daher weder in ihrem Auftrag, noch ist er ihnen verantwortlich. Die verbündeten Regierungen üben die höchste Gewalt teils in ihrer Gesamtheit, teils durch eine von ihnen aus. Unrichtig ist es aber (Seydel Kommentar zur Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches 2. Aufl. S. 126), die kaiserlichen Befugnisse als abgeleitet zu bezeichnen. Auch die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen und den Schutzgebieten übt der Kaiser als Repräsentant, nicht etwa als Mandatar aus. Diese Auffassung des Kaisertums ist die einzige, aus der sich dessen staatsrechtliche Stellung in vollem Umfange erklären läßt, ohne daß die Einheit der obersten Leitung des Reiches zerstört würde. Anschütz, Enzyklopädie II S. 548, führt aus, daß der Satz (Reichsverf. Art. 17), der Kaiser erlasse seine Anordnungen und Verfügungen im Namen des Reiches, bedeute, daß er im Namen des gesamten deutschen Vaterlandes handle. Solcher Auslegung kann man zustimmen, ohne daß durch sie das Verhältnis des Kaisers zu den verbündeten Regierungen irgendwie geklärt würde. Nur die Auffassung des Kaisers als Repräsentanten der Gesamtheit der verbündeten Regierungen erklärt seine Unabhängigkeit und Unverantwortlichkeit in der ihm zukommenden Sphäre neben der obersten Organstellung des Bundesrates, während die Annahme der Koordination beider Organe die Frage nach dem höchsten Organ des Reiches unbeantwortbar macht, wie denn auch Anschütz tatsächlich den Kaiser dem Bundesrate gleichordnet.

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  13. Vgl. Woodrow Wilson Congressional Government p. 270 ff.

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  14. Daher ist Ernennung eines Organes durch ein anderes für sich allein kein notwendiges Zeichen dafür, daß der Ernannte dem Ernennenden untergeordnet sei. Der Präsident der nordamerikanischen Union z. B. ernennt zwar die Richter mit Zustimmung des Senates, die aber von ihm ganz unabhängig sind, über die ihm keine wie immer geartete Disziplinargewalt zusteht. Ein Unionsrichter kann wegen Verletzung seiner Amtspflichten nur vom Kongreß mit der Staatsanklage belangt werden. Ebenso ist der Hamburger Bürgerausschuß der Bürgerschaft gegenüber selbständig trotz seiner Erwählung durch sie: K. Perels Studien zum Hamburgischen Öffentlichen Recht 1912 S. 19.

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  15. Damit ist aher nicht auch der Inhalt ihrer Tätigkeit notwendig aus der Zuständigkeit eines höheren Organs abgeleitet. Es ist wieder die falsche Vorstellung eines Doppelträgers der Staatsgewalt, die dazu führt, notwendig auch die ganze Kompetenz der mittelbaren Organe als potentiell in der Zuständigkeit des höchsten Organes enthalten zu denken. Das Nähere hierüber im 20. Kapitel (S. 677 ff.).

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  16. Preuß, Städt. Amtsrecht S. 68, polemisiert gegen diesen Satz, indem er ihn auf die Gegenwart bezieht; allerdings hatte die erste Auflage dieses Werkes den Druckfehler „geschäftlich“ statt „geschichtlich’*. Wenn aber Preuß den Gegensatz von mittelbaren und unmittelbaren Organen nur auf die Art ihrer Bestellung beziehen will, so werden damit die rechtlichen Tatsachen der Unterordnung, Verantwortlichkeit, Versetzbarkeit, kurz das Werkzeugartige (ὄϱγανöν) der Beamten im Verhältnis zum Vorgesetzten, ohne welches eine geordnete Verwaltung nicht bestehen kann, einfach unerklärlich. Vollends eine Institution, wie das Heer, wird von solchem Standpunkt aus völlig unmöglich gemacht

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  17. Vgl. System der subj. öff. R. S. 186 und die daselbst N. 1 angeführte Literatur.

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  18. Vgl. G. Jellinek System S. 143 ff., 223 ff.

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  19. Dieser Begriff stammt von Gierke, in Schmollers Jahrbuch VII S. 1143, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung 1887 S. 157. Dagegen vorzüglich Bernatzik Kritische Studien, Archiv f. öff. Recht V S. 213 f. Für die Organpersönlichkeit ohne tiefere Be-gründung Spiegel, Grünhuts Zeitschrift XXIV S. 181. Auch Hölder spricht neuerdings von einer Persönlichkeit des Amtes: Natürliche und juristische Personen 1905 S. 223 ff., ebenso A. Affolter im Arch. f. öff. R. 23. Bd. 1908 S. 362 ff. Haenel, Staatsrecht I S. 86, führt aus, daß der Kreis öffentlicher Rechte und Pflichten dem Organ nicht zu individualem, sondern zu organischem, zu Berufs- und Amtsrechte zusteht. Was die letzteren Begriffe bedeuten, wird jedoch nicht ausgeführt. Da aber Haenel hierauf die Kompetenz des Organs und dessen individuale Rechtssphäre streng sondert, so scheint er mit der hier vertretenen Lehre vollinhaltlich übereinzustimmen. O. Mayer, II S. 395 N. 2, wendet gegen sie ein, daß von dem Vertreter ein Stück Wille abgelöst wird; dann brauche man ihn nicht mehr. Das ist aber kein stichhaltiger Einwand; der Staat braucht sicherlich nur das Stück Willen, das seinen Willen darstellt, da er aber dieses Stück doch nicht ohne den ganzen Menschen erhält, so kann die Loslösung des dem Staate nötigen Willensstückes auch nur durch eine logische, nicht durch eine chirurgische Operation vollzogen werden. — Die Ausführungen des Textes sind in Frankreich vielfach mißverstanden worden; vgl. O. Mayer, Festgabe für Laband 1 1908 S.5t

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  20. Vgl. G. Jellinek Bes. Staatslehre (Ausg. Schr. u. Red. II 1911) S. 254 ff. — Der laxere Sprachgebrauch, der von Rechten der Staatshäupter, Kammern, Behörden redet, wird sich ohne Pedanterie allerdings kaum vermeiden lassen, da die Terminologie nicht immer in bequemer Weise sich der fortschreitenden Erkenntnis anzupassen vermag. Immerhin ist auch der Sprachgebrauch nicht irreführend, wenn man nur nicht außer acht läßt, daß nicht die ausübenden Organe, sondern der Staat das Subjekt all dieser Rechte ist. Der Gegensatz von eigenem subjektivem Recht und staatlicher Zuständigkeit nunmehr auch in voller Klarheit hervorgehoben von Anschütz in der Enzyklopädie II S. 565f., 579.

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  21. Natürlich muß in der Tätigkeit des Organträgers genau zwischen dem, was er als Individuum und was als Organ verrichtet, unterschieden werden, da sich beide Tätigkeitsarten fortwährend durchdringen. Nicht alles, was ein Organträger in staatlichem Auftrage verrichtet, ist deshalb schon staatliche Tat, wie ich bereits im System S. 224 und oben S. 260 f. ausgeführt habe. Dem Staate zuzurechnen sind alle Akte der Herrschaftsübung und der freien leitenden Tätigkeit. Soweit hingegen der Staat eine von ihm angeordnete Tätigkeit inhaltlich entweder nicht bestimmen will oder kann, ist und bleibt sie individueller Art. Nur das Daß, nicht das Wie ihres Geschehens ist dem Staate zuzurechnen. Die Einwände, die Spiegel, a.a.O. S. 179, dagegen erhebt, bestätigen diese Ansicht mehr, als daß sie sie widerlegen.

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  22. Auf der unrichtigen Gleichstellung von Organ und Organträger beruht die Bemerkung von Schloßmann, Organ und Stellvertreter, Jherings Jahrbücher f. d. Dogmatik d. bg. R. 2. Folge VIII 1902 S. 301, daß vom Standpunkte unserer Lehre rechtliche Beziehungen zwischen juristischer Person und Organ unmöglich wären. Aber auch die eingehenden Versuche von Preuß, die „Organpersönlichkeit“ zu neuem Leben zu erwecken (Schmollers Jahrb. 1902 S. 557 ff., Städtisches Amtsrecht in Preußen 1902 S. 9 ff., 56 ff., Jherings Jahrbücher VIII 1902 S. 432 ff. und Festgabe für Laband II 1908 S. 221 f.) gründen sich wesentlich auf die Ineinssetzung des Organs mit seinem Träger. Unbegründet ist endlich die Behauptung Kelsens (Hauptprobleme S. 523 f.), nach der hier vorgetragenen Lehre sei das Organ doch nichts andres als der Organträger. Um so bedenklicher sind Kelsens eigene Ausführungen, a. a. O. S. 525 ff., wonach alle Pflichten eines Organs gleichbedeutend seien mit den Pflichten ihres Trägers. Daran ist soviel richtig, daß jede Pflicht des Staates schließlich ausmündet in die Pflicht eines den Staatswillen vollziehenden Menschen. Allein diese Dienstpflicht wirkt, im Gegensatze zur Pflicht des Staates, nicht nach außen. Wer z. B. einen Anspruch auf Entlassung aus dem Staatsverbande hat, kann diesen Anspruch nur gegen den Staat, vertreten durch seine abstrakt zu be-zeichnenden Organe, und nicht gegen einen Beamten persönlich verfolgen, und gerade hierin zeigt sich die Notwendigkeit einer Scherdung von Organ und Organträger.

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  23. Eine eigentümliche Lehre stellt Lukas, a.a.O. S. 17 ff., auf, um das Verhältnis von Organ und Organträger zu erklären. Das Organ ist ihm nämlich unpersönlich und willenlos, es ist die abstrakte Institution im Gegensatz zu den physischen Personen, die im Sinne der abstrakten Institution tätig sind. Die abstrakten Institutionen sind jederzeit da, auch wenn die konkreten menschlichen Persönlichkeiten, die sie ausfüllen, fehlen, also z. B. das Parlament nach seiner Auflösung. Da aber der Staat nur durch die Gesamtheit seiner Institutionen handelt, diese jedoch nach Lukas willenlos sind, so ist der Staat selbst damit eine willenlose und handlungsunfähige Institution und deshalb keine Person. Diese Theorie ist daher nichts anderes als eine neue Wendung der alten Lehre von der persona ficta.

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  24. Berühmt namentlich ist der Ausspruch des Baldus, Consilia I cons. 27; II cons. 159 n. 4: Imperator in persona mori potest, sed ipsa dignitas, officium Imperatoris est immortale.

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  25. Henry, Edward, or George may die; but the king survives them all, I 7 p. 249.

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  26. Blackstone I 18 p. 469. Vgl. dazu Hatschek Engl. Staatsr. I p. 61 f.

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  27. Gedanken und Erinnerungen II S. 272. Einen ähnlichen Vergleich gebraucht der Freiherr vom Stein in der Nassauer Denkschrift (Pertz Das Leben des Ministers Freih. vom Stein I 1850 S. 419f.): ,,‚Der preußische Staat‘, sagte mir einstens der einsichtsvolle und erfahrene General v. d. Schulenburg, ‚macht einen föderativen Staat aus*, und bezeichnete hiermit das Unzusammenhängende seiner verschiedenen Departements.“

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jellinek, G. (1921). Die Staatsorgane. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_16

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