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Die geschichtlichen Haupttypen des Staates

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Allgemeine Staatslehre
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Zusammenfassung

Der Staat ist, wie jede geschichtliche Erscheinung, fortwährendem Wandel seiner Erscheinungsformen unterworfen. Daher spezialisiert sich innerhalb des allgemeinen Typus, den wir gefunden haben, der Staat in mannigfaltiger Weise. Die Elemente des Staatsbegriffes in seinen beiden Formen, der sozialen und der juristischen, sind in verschiedenen Kulturkreisen verschiedenartig ausgeprägt, und es hängt von der gesamten Beschaffenheit eines Volkes und einer Zeit ab, ob und wie sie ihr zum Bewußtsein gelangen. Darum ist es höchst lehrreich, die Staatstypen zu betrachten, die in geschichtlichem Zusammenhang mit dem Staate der Gegenwart stehen, sei es, daß ihn unmittelbare historische Kontinuität mit jenen verbindet, sei es, daß das Wissen um sie auf ihn nachweisbar eingewirkt hat. Die hier zu betrachtenden Typen sind die des altorientalischen, namentlich des israelitischen, des griechischen, des römischen, des mittelalterlichen und endlich des modernen Staates.

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Referenzen

  1. Gegen die folgenden Aufstellungen wendet sich R.Schmidt, Staatslehre II1 S. 839 N. 1 und, replizierend, in der Ztschr. f. Politik I 1908 S. 22 N. 1, ohne genügend in Betracht zu ziehen, daß es sich hier nicht um Typen handelt, die den ganzen Staat nach allen Seiten erfassen, sondern nur die Stellung des Individuums zum staatlichen Verband nach dessen Eigenart zeichnen sollen.

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  2. Über die Anfänge der orientalischen Geschichte bemerkt L.v. Ranke, Weltgeschichte 4. Aufl. 1 S. 8(3: „Ihr stellen sich überhaupt anfangs nicht große Monarchien dar, sondern kleine Stammesbezirke oder staatenähnliche Genossenschaften, welche eigenartig und unabhängig voneinander herrschen.“ Vgl. auch Ed. Meyer Geschichte des Altertums I 1884 S. 618 und L.Wenger Die Verfassung und Verwaltung des orientalischen Altertums (Kultur der Gegenwart, Teil II, Abt. II 1) 1911 S. 18.

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  3. Alle Anzeichen sprechen dafür, daß diese Formen der Endpunkt einer langen, wechselvollen Geschichte waren. Die israelitischen Traditionen der vorköniglichen Zeit, die aristokratische Organisation der phönizischen Kolonien, das Volkskönigtum der Perser (Ed. Meyer I S. 608.) zeugen dafür, daß der Orient nicht minder politisch mannigfaltig war wie der Okzident.

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  4. Namentlich die fortschreitende Kenntnis des babylonischen und des ägyptischen Rechtes (über das“ letztere vor allem Revillout, Cours de droit égyptien I 1884 und Les. obligations en droit égyptien 1886, ferner Précis du droit égyptien 1903; vgl. auch Mitteis Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs 1891 S. 56 ff.) hat die Existenz fester, durchgebildeter Rechtsinstitute kennen gelehrt, die mit den traditionellen Vorstellungen von orientalischer Despotie nicht vereinbar ist. Zahlreiche Daten über altorientalisches Rechtswesen bei L. Felix Entwicklungsgesch. d. Eigentums IV1 S. 152 ff.

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  5. So vor allem im persischen Weltreiche, vgl. Ranke I S. 150ff.

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  6. Contra Apion. 2, 164, vgl. Wellhausen, Prolegomena zur Geschichte Israels, 6. Ausg. 1905 S. 409.

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  7. Über die vorexilischen staatlichen Verhältnisse vgl. Stade Geschichte des Volkes Israel I 1887, namentlich S. 410 ff.; Ed. Meyerl S. 346 ff., 566 ff.; Renan Histoire du peuple d’Israël II, III 1891 bis 1893. Über die nachexilischen außer den Fortsetzungen der genannten Werke namentlich Wellhausen a. a. O. S. 409 ff. Über den jüdischen Staat überhaupt Mélamed Der Staat im Wandel der Jahrtausende 1910 S. 16 ff.

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  8. Wellhausen a.a.O. S.417ff.

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  9. „Die hergebrachten Begriffe von orientalischem Despotismus teiden auf das israelitische Königtum nur beschränkte Anwendung.“ Wellhausen Israelitische und jüdische Geschichte, 5. Ausg. 1904 S.92.

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  10. Namentlich bei Beurteilung der Platonischen Lehre wird regelmäßig übersehen, daß der Philosoph nur am guten Staate teilnehmen solle. Im realen, mangelhaften Staat aber weilt nur der Körper, nicht auch der Geist, wie Plato, Theaet. 173, ausführt. Über den Gegensatz der tatsächlichen politischen Verhältnisse des Griechentums zu den Platonischen Entwürfen vgl. Windelband Platon 1900 S. 168.

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  11. Über die tiefgehenden Mängel der Staatsauffassung des Aristoteles, der weder Staatsrechtslehrer noch Historiker war, vgl. v. Wilamowitz-Moellendorff Aristoteles und Athen I 1893 S. 265 ff.

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  12. Hobbes, Leviathan XXI p. 201 f., bekämpft die antike Lehre, die Freiheit nur in der Demokratie verwirklicht sah, indem er ausführt, daß diese Freiheit nur die des Staates, nicht die des Individuums gewesen sei. Die individuelle Freiheit jedoch sei in allen Staatsformen gleich groß: „Whether a commonwealth be monarchical, or popular, the freedom is still the same“, d. h. die Unterwerfung des Individuums unter den Staat ist überall gleich unbegrenzt.

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  13. Montesquieu entwickelt im Esprit des lois XI 3 den Begriff der politischen Freiheit als des individuellen Rechtes, alles zu tun, was die Gesetze gestatten. Das sei aber nicht die demokratische Freiheit. „Il est vrai que dans les démocraties te peuple paroît faire ce qu’il veut; mais la liberté politique ne consiste point à faire ce que l’on veut.“ Die politische Freiheit sei nur in gemäßigten Regierungsformen zu finden. Von der Unfreiheit des antiken Menschen aber spricht Montesquieu nirgends.

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  14. Selbstverständlich mit Ausschluß der Sklaven und Metöken.

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  15. Vgl. G. Jellinek Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 2. Aufl. 1904 S. 5 ff.

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  16. Welcker, Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe 1813 S. 350, erklärt den hellenischen Staat auf der vollkommensten Freiheit und Persönlichkeit des einzelnen aufgebaut. Die weitgehende Unterordnung des einzelnen unter das Ganze sei eine freiwillige gewesen; dem Griechen sei Teilnahme am Staate als das Wertvollste er schienen. „Diese Art der Freiheit und des Rechtes erkannte man als das Höchste, welchem man willig das Beste und selbst Rechte des einzelnen in anderem Sinne zum Opfer brachte“ (S. 357). Der Lykurgische Staat ist ihm die vollkommenste Verkörperung der griechischen Staatsidee, indem er die vollste Unabhängigkeit, Einheit und Kraft des Ganzen mit voller Freiheit und gleicher Selbständigkeit der einzelnen zu verbinden gewußt habe. S. 388 ff. 1) 2, Aufl. S. 317.

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  17. A.a.O. I 8 ed. Basil. 1789 p. 85: „To the ancient Greek, or the Roman, the individual was nothing, and the public every thing. To the modern, in too many nations of Europe the individual is every thing, arid the public nothing.“ Den Gegensatz von politischer und bürgerlicher Freiheit hat eingehend zuerst Priestley, An essay on the first principles of Government and of the nature of political, civil, and religious Liberty, London 1768, p. 12 ff., hervorgehoben, ihn aber keineswegs an dem Gegensatz antiker und moderner Staaten exemplifiziert

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  18. De la liberté des anciens comparée à celle des modernes. Discours prononcé à l’Athénée royal de Paris en 1819. Abgedruckt in Constant Cours de politique constitutionelle, éd. Laboulave II, 1861 p. 539 if.

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  19. p. 842.

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  20. Darstellung der griechischen Staatsverfassungen 1822 S. 15, noch vorsichtig: „In den neueren Zeiten hat der Staat mehr die Sicherheit des einzelnen zum Zwecke, als der Fall war bei den Griechen, deren Streben mehr auf die Sicherung des Ganzen, der Verfassung, der Gleichheit ging.“

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  21. Über den Staat und die Gesetze des Altertums 1824 S. 18.

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  22. Der Prozeß und die Klagen bei den Attikern I 1824 S. 11 ff.

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  23. Antike Politik 1828 S. 69 ff.

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  24. Zuerst Philosophie des Rechtes I 1. Aufl. 1830 S. 43 ff. Stahl leugnet auf Grund der in den Mythen sich äußernden Volksanschauung und der Platonischen Lehre, daß den Griechen überhaupt der Begriff des subjektiven Rechts bekannt gewesen sei, geht also viel radikaler vor als die sich eingehend ex professo mit den griechischen Staatsund Rechtsaltertümern beschäftigenden Schriftsteller vor ihm.

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  25. Griechische Staatsaltertümer (zuerst 1831) 5. Aufl. 2. Ausg. 1884 §51 S. 218 ff., ebenfalls viel vorsichtiger als Stahl.

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  26. Grundlinien des allgemeinen oder idealen Staatsrechtes 1845 S.42 ff.

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  27. Politik S. 21 ff.

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  28. Enzyklopädie 1. Aufl. (1859) S. 319. Ähnlich schon Gesch. und Literatur der Staatswissenschaften I (1855) S. 222. Vor Mohl hatte Bluntschli, Allgem. Staatsrecht 1. Aufl. 1852 S. 29, die Über- und Allmacht des griechischen Staates in ähnlicher Weise wie Hermann betont.

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  29. Geschichte u. System S. 26 ff.

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  30. L’État et ses limites 1863 p. 103 ff.

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  31. La cité antique p. 265 ff. liv. III chap. XVIII.

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  32. Geschichte des antiken Kommunismus und Sozialismus I 1893 S. 388 ff.

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  33. Polit. II 2, 1261 a ff.

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  34. A.a.O. S.218.

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  35. Vgl. Busolt Die griechischen Staats- und Rechtsaltertümer (im HB. d. klass. Altertumswissenschaft) 2. Aufl. 1892 S. 95.

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  36. Busolt S. 24.

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  37. Über die Anfänge der griechischen Staatsordnung ist uns fast gar nichts Sicheres bekannt; darüber Ed. Meyer Gesch. d. Altertums II 1893 S. 79 ff. ; ferner über die primitiven Formen der Geschlechter-, Stamm- und Gaustaaten S. 302 ff., sowie Busolt, S. 23f., über die noch zur Zeit des Peloponnesischen Krieges bei einigen Stämmen bestehenden Gaugenossenschaften. Vgl. auch L. Wenger Die Verfassung und Verwaltung des europäischen Altertums (Kultur der Gegenwart, Teil II, Abt. II 1) 1911 S. 139 f. Unzweifelhaft haben auch sie politische und Kulteinheiten gebildet. In den homerischen Gesängen begegnen wir bereits dem ausgeprägten Typus des Staates.

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  38. Die Unvollkommenheit der antiken monarchischen Ideen hat chon Montesquieu, XI 8, 9, hervorgehoben. Vgl. jetzt Kaerst Studien zur Entwicklung und theoretischen Begründung der Monarchie im Altertum 1898. Hist. Bibliothek VI 2. Kap. S. 12 ff.

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  39. Wenn Rehm, Staatslehre S. 34, hervorhebt, daß die Griechen zwischen Weltlichem und Religiösem als Staats- und Kultgemeinschaft geschieden haben, so ist das nur insoweit richtig, als ihnen der Gegensatz von Menschlichem und Göttlichem geläufig war. Eine selbständige Staatsgemeinde aber ohne besonderen Kult war ihnen unfaßbar; Stadtgründung war in erster Linie Errichtung einer neuen Kultstätte. „La cité était la réunion de’ ceux qui avaient les mêmes dieux protecteurs et qui accomplissaient l’acte religieux au môme autel.“ F. de Cou langes p. 166 liv. III chap. VI.

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  40. Daß diese Lehren nicht nur auf die engeren Kreise der Sophisten beschränkt blieben, wird von Pöhlmann, a. a. O. S. 51 N. 1, nachgewiesen. Vgl. auch Dümm1er Prolegomena zu Platos Staat, Basler Programm, 1891 S.30.

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  41. Ober den kynisch-stoischen Begriff der ἐλευϑεϱία Kaerst S. 28 f., namentlich die bezeichnenden Zitate S. 29 N. 1, in denen die Freiheit der individuellen Selbstbestimmung gleichgesetzt wird.

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  42. Vgl. v. Wilamowitz-Moellendorff, a.a.O. S. 356 ff., über den besten Staat des Aristoteles : „Was wir hier lesen, ist der platonische Staat, der in Piatons Gesetzen schon einmal auf das unter den gegebenen Verhältnissen Mögliche herabgestimmt war und hier noch einmal einer solchen Prozedur unterzogen wird.“

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  43. Thukyd. II 37. Ober das große Maß faktischer Freiheit, das jene Epoche dem Individuum (und zwar auch dem Nichtbürger) gewährte, vgl. Beloch, Griechische Geschichte I 1893 S. 474, der — wohl übertreibend — behauptet; „Befreiung von jedem Zwange, er sei, welcher er sei, ist überhaupt das Streben dieses Jahrhunderts, und vielleicht niemals wieder ist dieses Ideal so verwirklicht worden wie in dem damaligen Athen.“ Über den heutigen Stand der griechischen Forschung, die so mancher Überlieferung widerspricht, vgl. Ed. Meyer, Gesch. d. Altertums III 1901 S. 291, der auch hervorhebt, wie wenig deren umwälzende Ergebnisse in weitere Gelehrtenkreise gedrungen sind. Auch die Polemik von Gierke, Althusius S. 329, und v. Lemayer, Begriff des Rechtsschutzes S. 9, gegen meine Darlegungen haben noch nicht jene Ergebnisse berücksichtigt.

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  44. A. a. O. p. 263 f.

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  45. Über die Asebieprozesse vgl. Lipsius Das altische Recht und Rechtsverfahren, II1 1908 S. 358 ff. Gegen die von Grote vertretene irrige Auffassung dieser Prozesse energisch Pöhlmann, Sokrates u. sein Volk, Hist. Bibliothek VIII 1899 S. 122 ff., der behauptet, daß die Anklage wegen Asebie immer auf politischen Motiven beruhte. Den politischen Charakter der Asebieprozesse hat schon früher L. Schmidt, Die Ethik der alten Griechen II S. 25f., behauptet. Dieser Ansicht ist nunmehr Ad. Menzel, Untersuchungen zum Sokrates-Prozesse, Sitzungsberichte der Kais. Akademie der Wissensch. in Wien, Philos.-hist. Klasse CXLV 1902 S. 18 ff., in eingehender Darlegung entgegengetreten; aber auch er kommt zu dem Resultat, daß den Asebieprozessen keineswegs Intoleranz oder Fanatismus zugrunde lag, vielmehr habe es sich nicht so sehr um ein religiöses als um ein politisches Delikt gehandelt. Bei der Mangelhaftigkeit unserer Kenntnis des Asebiebegriffes ist es gar nicht gewiß, ob es sich bei ihr immer um Bestrafung eines kriminellen Delikts oder häufig nur um Akte der Sittenpolizei handelte. Seit Sokrates ist in Athen niemand wegen philosophischer Lehren verfolgt worden; die Anklage gegen Aristoteles war nur ein politischer Vorwand. Vgl. Beloch a.a.O. II 1897 S. 438.

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  46. Die trotzdem bestehenden Handelsbeschränkungen tragen merkantilistisehen Charakter, haben daher auch nichts spezifisch Antikes.

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  47. Über die Bedeutung des griechischen Privatrechtes vgl. Mitteis a.a.O. S.61 ff.

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  48. Das griechische Eigentum steht dem germanischen näher als dem römischen (vgl. Mitteis S. 70). Die geringere Schätzung des griechischen Rechtes ist wohl hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß man es immer mit dem römischen verglich. Schon seine lokale Zersplitterung aber läßt die Parallele mit dem mittelalterlichen deutschen Recht zulässiger erscheinen. Trotz aller sonstigen Unterschiede sind beide Rechte von der formalen Vollendung des römischen Rechts gleich entfernt. So wenig aber deshalb heute dem einheimischen deutschen Recht ein Kundiger den ausgeprägten Charakter einer eigenartigen, solbständigen Rechtsordnung absprechen wird, so wenig darf man das griechische Recht als unentwickeltes Recht bezeichnen.

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  49. Vgl, darüber namentlich Freese Die Freiheit des einzelnen in der attischen Demokratie, Stralsunder Gymnasialprogramm, 1858 S. 8 ff.

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  50. Eher ein Zeichen der Schwäche als der Stärke des athenischen Staates. Vgl L.Felix Gedanken über den antiken Staat. Beilage zur Allg. Zeitung 1896 Nr. 117 S. 1.

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  51. „Dans un État, c’est à dire dans une société où il y a des lois, la liberté ne peut consister qu’à pouvoir faire ce que l’on doit vouloir, et à n’être point contraint de faire ce que l’on ne doit pas vouloir.“ XI 3.

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  52. „Ein selbständiges Privatrecht gab es nicht; auch die Privatrechtsverhältnisse erschienen den Griechen als unmittelbarer Ausfluß des staatlichen Verbandes.“ Genossenschaftsrecht III S. 11.

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  53. Auch die Behauptung von Bernatzik, Republik und Monarchie 1892 S. 14, daß das Individuum in Griechenland dem Staate gerade so gegenübergestanden habe wie der Sklave seinem Herrn, basiert ausschließlich auf Aristoteles, nicht auf den realen rechtlichen Institutionen der Hellenen.

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  54. Das hat schon Freese, a.a.O. S. 5 ff., energisch hervorgehoben. Die Gründe des Marigels einer attischen Rechtswissenschaft sind mannigfaltig; nicht zum geringsten mag die Charakteranlage des athenischen Volkes mitgewirkt haben; vgl. Wachsmuth Hellenische Altertumskunde II 2. Aufl. 1846 S. 160 ff. We wird aber heute, im Zeitalter breitester historischer Rechtsforschung, dem hochmütigen Ausspruch Ciceros, De orat. I 44, beitreten: Incredibile est enim, quam sit omne ius civile praeter hoc nostrum, inconditum atque ridiculum? Diesen Standpunkt haben allerdings lange die Romanisten gegenüber den Germanisten festgehalten, konnten sie doch den Fehlschluß von dem Mangel einer Rechtswissenschaft auf den Mangel eines Rechtes auf das deutsche Recht des Mittelalters in ähnlicher Weise anwenden, wie die herrschende Lehre aus dem Fehlen einer platonischen und aristotelischen Jurisprudenz auf das Nichtvorhandensein der selbständigen individuellen Persönlichkeit in Hellas schließt. Aus neuerer Zeit lehrt uns die Geschichte der englischen Jurisprudenz, wie wenig man aus der Literatur eines Volkes sichere Schlüsse auf dessen Recht ziehen kann. Von der im 18. Jahrhundert sich ausbildenden parlamentarischen Regierung weiß die gleichzeitige englische Rechtswissenschaft nichts; das Dasein eines Kabinetts wird von Rlackstone mit keiner Silbe erwähnt. Auch später verdanken wir kontinentalen Schriftstellern bessere und gründlichere Darstellungen des öffentlichen Rechtes Englands als den Engländern selbst, der sicherste Beweis dafür, daß dieses Volk nicht imstande ist, auch geistig zu beherrschen, was es geschichtlich geschaffen hat.

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  55. Vgl. Schömann Griechische Altertümer, 4. Aufl. I 1897 S. 373ff.; Busolt a.a.O. S. 200 ff.; Szanto Das griechische Bürgerrecht 1892 S.67 ff., 104 ff.

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  56. Busolt a.a.O. S. 53, 54.

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  57. Busolt S.54.

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  58. Über die juristisch sehr interessanten Verhältnisse Szanto S. 27 f.

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  59. Busolt S.388.

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  60. Wie lebhaft das Gefühl des selbständigen individuellen Vermögenssubjektes ausgebildet war, geht daraus hervor, daß indirekte Steuern die Regel waren, direkte aber als Freiheitsbeschränkung galten. Vgl. Beloch I S. 434.

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  61. Ober diese Prozesse und das eigentümliche Institut des Vermögenstausches Böckh Die Staatshaushaltung der Athener I 3. Aufl. S. 673 ff.; ßusolt S. 299.

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  62. Busolt S.19ff.

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  63. De off I 17, 54.

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  64. Vgl. oben S. 199 Note 4.

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  65. Vgl. die bei Jhering, Geist des römischen Rechts, 4. Aufl. II1 § 26 S. 60 N. 44 u. 45, zitierten Stellen des Cicero. Die stoisch-cicero-nianische Lehre vom ius naturae, die später von der Jurisprudenz weiter entwickelt wurde, trägt bereits Keime der Forderung einer Beschränkung der gesetzgebenden Gewalt des Staates in sich, die mit den modernen naturrechtlichen Anschauungen dieser Art in nachweisbarem Zusammenhang stehen.

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  66. Mommsen Abriß des römischen Staatsrechts 1893 S. 54f. 2) Florentinus 1. 4 pr. D. de statu hom. 1,5. Liberias est naturalis facultas eius, quod cuique facere libet, nisi si quid vi, aut iure prohibetur. Ober den individualistischen Freiheitsbegriff der Römer vgl. Jhering Geist des römischen Rechts II1 §31 S. 136 ff.

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  67. Wohl aber gibt es ein Verwaltungsverfahren, wenn Individuum und populus einander gegenüberstehen, wie denn auch anderseits der populus durch eine ihn vertretende Person gegen den Privaten klagen konnte. Vgl. Karlowa Römische Rechtsgeschichte I 1885 S. 172 ff.

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  68. Die Indifferenz der Römer in religiösen Dingen, die Freiheit, die sie fremden Kulten derart gewährten, daß das Heidentum in „Theokrasie“ endete, sind allbekannt; ebenso, daß die Jaden- und Christenverfolgungen nicht religiöser, sondern politischer Natur waren.

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  69. Über den Eindruck, den der Anblick des Römerreichs auf die eindringenden Germanen machte, vgl. Bryce The Holy Roman Empire 11 ed., London 1892, p. 16 ff. Welche Stellung man auch zu der Frage nach der Einwirkung römischer Institutionen auf die Bildung des Frankenreiches einnehmen möge (vgl. Brunner Deutsche Rechtsgeschichte II 1892 S. 2 ff.), so wird man für die Zentralisation der fränkischen Verwaltung das Vorbild Roms schwerlich leugnen können. Vgl. auch Lamprecht Deutsche Geschichte I 1891 S. 299 ff.

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  70. J. Burckhardt a.a.O. S.3f. ; Winkel mann Gesch. Kaiser Friedrichs d. Zweiten I 1863 S. 127; K. Hampe Deutsche Kaisergeschichte 1909 S. 225.

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  71. Schröder Rechtsgeschichte S. 16 ff. — G. Grosch, Der Staat und seine Aufgabe, Arch. f. ö. R. XXV 1909 S. 432 ff., leugnet daher den Staatacharakter jener Verbände, mit Recht, wenn man die Vergangenheit an unsern heutigen Begriffen messen dürfte.

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  72. Brunner II 1892 S. 95.

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  73. Vgl. Schröder S. 26ff.; W. Schücking Der Regierungsantritt I 1899 S. 18 ff.

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  74. Vgl. Brunner II S. 137 ff.

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  75. Gegen die neuerdings wieder aufgetauchten übertriebenen Vorstellungen von dem Absolutismus der Merowinger: Brunner II S. 9 ff.

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  76. Vgl. für Deutschland Gierke Genossenschaftsrecht I S. 635 ff.; Rachfahl Die Organisation der Gesamtstaatsverwaltung Schlesiens 1894 S. 150ff.; ferner die vorzügliche Schilderung von v. Below Territorium und Stadt 1900 S. 248 ff.

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  77. Nach den Untersuchungen von R. Smend allerdings bekam die Formel „Kaiser und Reich“ dualistische Bedeutung erst später: Historische Aufsätze, Karl Zeumer als Festgabe dargebracht, 1910 S. 439 ff.

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  78. Vgl. die glänzende Schilderang von J. Burckhardt a.a.O. I Kapitel 1.

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  79. Die obenerwähnten Spuren einer modernen Anschauung vermögen die Geltung dieses Satzes nicht zu erschüttern.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jellinek, G. (1921). Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_10

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