Zusammenfassung
Niedersnannungsanlagen sind solche Starkstromanlagen, bei welchen die effektive Gebrauchs-Span-nung zwischen irgendeiner Leitung und der Erde 250 Volt nicht überschreiten kann; bei Akkumulatoren ist die Entladespannung maßgebend.
Angenommen auf den Jahresversammlungen 1907 und 1909. Veröffentlicht: ETZ 1907, S. 882 und 1909, S. 479. Gültig ab 1. Januar 1908 bzw. 1910.
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Diese Vorschriften befinden sich z. Z. in Revision. Der neue Wortlaut- wird der Jahresversammlung 1914 vorgelegt werden. Näheres hierüber siehe ETZ 1914, Seite 477. Die „Vorschriften für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen nebst Ausführungsregeln“ sind zusammen mit den „Vorschriften für den Betrieb elektrischer Starkstromanlagen nebst Ausführungsregeln“ sowie der „Anleitung zur ersten Hilfeleistung usw.“ in einem Bande (Taschenformat) erschienen und können von der Verlagsbuchhandlung Julius Springer, Berlin, bezogen werden. Zu den Errichtungsvorschriften sind Erläuterungen von Dr. C. L. Weber erschienen, die von der Verlagsbuchhandlung Julius Springer, Berlin, bezogen werden können.
Beim Arbeitsausschuß der Kommission für Errichtungsund Betriebsvorschriften war angefragt worden, in wieweit die Schutzmaßnahmen gegen Berührung bei Maschinen schon bei ihrem Bau berücksichtigt werden müssen. Es wurde hierauf folgende Auskunft gegeben: „Die Maschinennormalien beziehen sich lediglich auf die Funktion einer Maschine als solcher. Die Errichtungsvorschriften dagegen betreffen die Sicherheit der ganzen Anlage und müssen daher in allen Teilen der Anlage befolgt sein. Den Errichtungsvorschriften kann ebensowohl genügt sein durch die Bauart einer Maschine selbst als durch zusätzliche Schutzmittel oder die Art der Aufstellung. Daher sagen die Vorschriften des Verbandes nichts einzelnes darüber, ob die Sicherheitsbestimmungen durch die Bauart einer Maschine oder durch besondere Hilfsmittel zu erfüllen sind. Es ergibt sich somit für den Arbeitsausschuß der Kommission für Errichtungs- und Betriebsvorschriften kein Anlaß, über die Bauart einer Maschine eine bestimmte Äußerung abzugeben.“
Für die Belastung von im Erdboden verlegten Kabeln, auf welche sich die „Errichtungsvorschriften“ gemäß § 1 nicht beziehen, sind Anhaltspunkte in den Belastungstabellen, welche die „Normalien für Leitungen“ enthalten, gegeben. (In Bergwerken unter Tage sind Kabel, welche in der Sohle verlegt sind, zu behandeln wie im Erdboden verlegte Kabel.)
Auch in solchen Niederspannungsräumen, in denen besondere Gefahr entsteht, wird empfohlen, nach gleichen Grundsätzen zu verfahren. Derartige Gefahren bestehen in feuchten und durchtränkten Räumen sowie in jenen Räumen, in denen die an und für sich mit Erde in leitender Verbindung stehenden Metallteile, z. B. eiserne Konstruktionsteile der Gebäude, Maschinen und Geräte aus Metall, Rohrleitungen für Wasser, Gas usw., eiserne Beläge der Fußböden u. dgl. mehr, in der Nähe der elektrischen Einrichtungen erreichbar sind. Beim gleichzeitigen Berühren der fehlerhaften nicht geerdeten elektrischen Apparate und der vorgenannten geerdeten Metallteile sind unter Umständen, namentlich bei Vorhandensein von Feuchtigkeit an Kleidung, Händen und Füßen, die Bedingungen für einen gefahrbringenden Stromübertritt gegeben.
Die Zahlen beziehen sich auf die Erläuterungen.
Erläuterungen hierzu siehe ETZ 1910, Heft 14, S. 354.
Erläuterungen hierzu siehe ETZ 1910, Heft 14, S. 354.
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Dettmar, G. (1914). Anhang. In: Dettmar, G. (eds) Erläuterungen zu den Normalien für Bewertung und Prüfung von elektrischen Maschinen und Transformatoren, den Normalen Bedingungen für den Anschluß von Motoren an öffentliche Elektrizitätswerke und den Normalien für die Bezeichnung von Klemmen bei Maschinen, Anlassern, Regulatoren und Transformatoren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43055-2_6
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