Zusammenfassung
Der Begriff „Schulentlassene Jugend” ist nicht ganz eindeutig. Wohl ist zunächst unter ihm die der Volksschule entlassene Jugend zu verstehen. Die Ausdehnung der Fortbildungsschule brachte es mit sich, daß diese Zeit des obligaten Fortbildungsunterrichts ebenfalls noch unter den Begriff „Schulentlassene Jugend” fällt. Nach oben ist bei den Mädchen die Altersgrenze nicht fest zu bestimmen, bei den jungen Männern wird meist das 18: Lebensjahr, von manchen auch der Beginn der militärischen Dienstpflicht, das Landsturmalter, als Ende der Jugendzeit, die unter obengenanntem Begriff zusammengefaßt wird, angesehen. So deckt sich die Zeit, während der man unsere Jugend als schulentlassen bezeichnet, meist mit dem 15. bis 18. Lebensjahr1). In diese Zeit fallen die oberen Klassen der höheren Schulen, sowohl bei Knaben als Mädchen, fallen ferner die Klassen der Fortbildungsschulen.
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Gastpar, A. (1918). Die Fürsorge für die schulentlassene Jugend. In: Gastpar, A., et al. Sozialärztliches Praktikum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43048-4_3
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