Zusammenfassung
Die Krankenkassen müssen eine rechtliche Bindung der Ärzte wegen der Gewährung ärztlicher Hilfe bei erkrankten Kassenmitgliedern herbeiführen, und die Pflicht der Ärzte zur Behandlung der Versicherten muß durch diese Vereinbarungen grundsätzlich festgelegt werden. Die Kassen haben in der Regelung der Arztfrage freie Hand: sie können die ärztliche Behandlung auch im Benehmen mit ärztlichen Vereinigungen, Standeseinrichtungen oder deren Bevollmächtigten regeln; auf diese Weise können sie auch eine unbeschränkt freie Arztwahl in dem Sinne einführen, daß sie sämtlichen Ärzten eines Bezirks, die einer ärztlichen Vereinigung angehören oder die den Bedingungen eines mit der Vereinigung abgeschlossenen, allgemeinen Arztvertrages beizutreten gewillt sind, Recht und Pflicht zur ärztlichen Behandlung der Kassenmitglieder übertragen. Immer aber muß verlangt werden, daß die Kasse mit Ärzten oder ärztlichen Vereinigungen wegen der ärztlichen Behandlung in vertragliche Beziehung, und zwar in schriftlicher Form, trete (RVO. § 368 ; Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamtes 1915 S. 379ff.).
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Mugdan, O. (1918). Die Tätigkeit des Arztes in der Reichsversicherung und in der Angestelltenversicherung. In: Gastpar, A., et al. Sozialärztliches Praktikum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43048-4_17
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-43048-4_17
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