Zusammenfassung
Die §§ 1233/1 und 1237/1 statuieren die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand. Jeder Ehegatte behält nicht nur „sein voriges Eigentum, d.h. das in die Ehe Eingebrachte (1), sondern auch (2), was er während (!) der Ehe erwirbt (2 a) und auf was immer für eine Art überkommt“, also geschenkt erhält oder ererbt (2 b). Jeder behält sein Vermögen mit Aktiven und Passiven, d. h. jeder haftet mit seinem Gut und dessen Nutzungen für seine Schulden, nicht für die Schulden des andern. Ein Exekutionstitel gegen einen Gatten genügt daher, wirkt aber auch nur gegen ihn. Zu beachten ist: Schulden aus dem Unterhalt der Frau und der Familie sind Schulden des Mannes als des primär Unterhaltspflichtigen; die Frau vertritt im Rahmen der Schlüsselgewalt ihn und verpflichtet ihn, nicht sich.
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© 1963 Springer-Verlag Wien
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Gschnitzer, F. (1963). Der gesetzliche Güterstand des ABGB. In: Familienrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43037-8_29
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