Zusammenfassung
Das ABGB. stellt die gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten voran, das sind jene, die beiden Teilen in gleicher Weise auferlegt sind bzw. zustehen. § 90 versucht eine Aufzählung, die aber nicht taxativ ist („vor allem“). Wir müssen sogleich die Pflichten des § 44 dazunehmen. Die einzelnen Pflichten lassen sich überhaupt nicht katalogisieren, gehen ineinander über und wechseln je nach der Gestaltung der Lebensgemeinschaft, wenn z. B. der Mann lang beruflich abwesend ist, wenn ein Teil erkrankt, in Not gerät u. dgl. Daher begnügt sich das BGB. § 1353 mit der elastischen Formel, daß die beiden Eheleute einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, keiner aber verbunden sei, einem mißbräuchlichen Verlangen des andern Folge zu leisten. Diese sogenannte Mißbrauchsklausel ist auch in das ABGB. hineinzulesen. Zur Illustration mögen die folgenden Beispiele dienen, wobei wir uns an den Pflichtenkatalog des ABGB. halten.
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Gschnitzer, F. (1963). Rechte und Pflichten der Ehegatten. In: Familienrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43037-8_27
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