Zusammenfassung
Der Ehebruch steht noch immer als der älteste und „vornehmste“ Scheidungsgrund an der Spitze. Nach älterem römischen Recht konnte nur die Frau Ehebruch begehn, während die eheliche Untreue des Mannes bloß als stuprum, Unzucht bewertet wurde. Das hat in Anbetracht des mit dem Ehebruch der Frau verbundenen Abstammungszweifels und des physischen Unterschiedes zwischen beiden Geschlechtern etwas für sich, nimmt aber keine Rücksicht darauf, daß das geistige Treueband beide Gatten gleich verpflichtet. Dem tragen Antoninus Pius und Justinian Rechnung: Mann und Frau begehn durch eheliche Untreue Ehebruch und setzen einen Scheidungsgrund. Ebenso das Kirchenrecht, und zwar ist Ehebruch zunächst der einzige Grund für die separatio a thoro et mensa. Ihm folgt das staatliche Eherecht. Daß dadurch zugleich ein Hindernis für die künftige Ehe zwischen den Ehebrechern entsteht, wurde oben, § 8, behandelt.
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© 1963 Springer-Verlag Wien
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Gschnitzer, F. (1963). Scheidung aus Verschulden (Eheverfehlung). In: Familienrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43037-8_19
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