Zusammenfassung
Die Hebamme muß Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre besitzen, da bei einer Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin, auch bei einem Neugeborenen jederzeit krankhafte Störungen eintreten können. Es hängt dann von fer Hebamme ab, daß für die notwendige ärztliche Behandlung gesorgt wird. Unter Umständen wird die Hebamme auch einmal die Pflege übernehmen müssen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Hammerschlag, G., Langftein, L., Ostermann (1928). Allgemeine Krankheitslehre. In: Hammerschlag, G., Langftein, L., Ostermann (eds) Hebammenlehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42961-7_2
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