Zusammenfassung
Das am 1. Mai 1914 in Kraft getretene preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 ist für die Entwicklung des Badens in öffentlichen Gewässern von großer Bedeutung. Es regelt die Eigentumsverhältnisse bei den Wasserläufen, deren Benutzung durch den Eigentümer wie zum Gemeingebrauch und sieht Verleihung besonderer Rechte vor, zu denen auch die Anlagen von kommunalen oder gemeinnützigen Badeanstalten gehören.
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