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Zusammenfassung

Sämtliche Räumlichkeiten sollen verschließbar sein und nach Größe und Einrichtung dem Geschäftsumfang entsprechen. Ihre Zweckbestimmung muß von dem zuständigen Regierungspräsidenten genehmigt sein. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder zu anderen Zwecken benutzt, noch baulich wesentlich verändert werden und sind stets in gutem baulichen Zustande, sauber und ordentlich zu erhalten.

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Literatur

  1. Schiebekästen für abgabefertige Arzneimittel. Min. Erl. vom 4. Februar 1914. „Die Anordnung, daß die Schiebekästen in den Warengestellen der Apotheken in vollen Füllen laufen oder Staubdeckel haben müssen, verfolgt den Zweck, die darin lagernden Pflanzenteile oder Drogen anderer Art gegen jede Berührung mit anderen Stoffen und gegen Verunreinigung durch Staub zu schützen. Der freien Aufstellung von abgabefertigen, in Gefäße oder Umhüllungen eingeschlossenen Arzneiwaren dienen in erster Linie die Schränke und offenen Reihen in den Warengestellen. Findet die Lagerung abgefaßter Arzneiwaren, sei es aus Mangel an Schränken oder aus anderen Gründen, in Schiebekästen statt, so sind an diese in sinngemäßer Auslegung des § 3 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 nicht andere Anforderungen zu stellen, als an die Schränke, weil die Verpackung oder Umhüllung der Waren genügenden Schutz gegen äußere Einflüsse bietet. Bei solchen Schiebekästen kann also von der Forderung des Vorhandenseins voller Füllungen oder von Staubdeckeln abgesehen werden.“

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  2. Schutzleiste an den Warengestellen. Min. Erl. vom 3. April 1901. „Die Bekleidung des Fußes der Warengestelle in der Apotheke durch eine mit Luftlöchern versehene Schutzleiste entspricht der Bestimmung des § 3 der Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der Apotheken.“

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  3. Normaltropfenzähler. Min. Erl. vom 15. Dezember 1910. „Zu den nach § 6 der Ap.B.O. für die Rezeptur erforderlichen Geräten tritt fortan noch der im Arzneibuche (allgemeine Bestimmungen Nr. 13) erwähnte, bei der Anfertigung von Arzneien zu verwendende Normaltropfenzähler.“

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  4. Geräte für Morphinum. Min. Erl. von 1899. „Die Bezeichnung „Gift“ auf den für die Dispensation vom Morphin bestimmten Geräten ist mit Rücksicht auf die ungenügende Unterscheidung von den Geräten für die Arzneistoffe der Tab. B nicht zulässig. Die Geräte sind entweder mit „Tab. C“ oder mit „Morphinum“ zu bezeichnen.“

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  5. s. Seite 32.

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  6. Bezeichung der Arzneigefäße. Min. Erl. vom 3. April 1901. „Die Bezeichnung der Arzneigefäße wird geregelt durch den Erlaß des Ministers der Medizinalangelegenheiten Tom 22. Juni 1896. Die Polizeiverordnung über den Handel mit Giften kommt für diesen Fall nicht in Betracht.“

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  7. Schreibweise Syrupus. Min. Erl. vom 8. März 1906. „Es ist unbedenklich, wenn in Apotheken mit älteren Einrichtungen auf den Standgefäßen für Arzneisirupe die früher übliche Schreibweise Syrupus neben der jetzigen Sirupus bis auf weiteres zugelassen wird.“

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  8. Apothekenstandgefäße für Jod und Jodlösungen. Min. Erl. vom 7. Februar 1908. „Auf den gefälligen Bericht vom . . . erwidere ich, daß die Verwendung von Apothekenstandgefäßen mit radierter Schrift für Jod und Lösungen von reinem Jod in Weingeist nach § 8 Abs. 3 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 nicht zu beanstanden ist. Dagegen sind Standgefäße für die freies Jod nicht enthaltende, farblose Jodtinktur in den durch den Erlaß vom 22. Juni 1896 vorgeschriebenen Farben zu bezeichnen.“

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  9. Aufbewahrung der Spezialitäten. Min. Erl. vom 12. März 1913. „Es ist nicht zu verkennen, daß die Aufbewahrung der Spezialitäten, besonders in den Apotheken mit älteren Einrichtungen, großen Schwierigkeiten begegnet. Sind schon für die Aufnahme der zahlreichen Zubereitungen mit einem Gehalt an sehr stark wirkenden Stoffen die vorhandenen Giftschränke nicht bestimmt und nicht geeignet, so werden auch häufig Zweifel darüber bestehen, ob eine Spezialität den starkwirkenden Mitteln zuzuzählen ist oder nicht. Da das Arzneibuch sogar für Arzneimittel mit hohem Gehalt an sehr starkwirkenden oder starkwirkenden Stoffen, wie Quecksilbersalben, Senfspiritus, Karbolwasser u. a. nicht vorschreibt, daß sie im Giftschrank oder gesondert aufzubewahren sind, und sich Übelstände daraus nicht ergeben haben, wird auch die gemeinsame Aufstellung aller Spezialitäten bis auf weiteres geduldet werden können. Dabei wird allerdings als Voraussetzung gelten müssen, daß sich die Spezialitäten, wie es wohl allgemein schon der Fall ist, in geschlossenen Packungen befinden, die in deutlich erkennbarer Weise die einzelnen Mittel voneinander unterscheiden. Im Zusammenhange mit einer späteren Revision der Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken wird auch der Erlaß von Vorschriften über die Aufbewahrung der Spezialitäten in Erwägung gezogen werden; zurzeit liegt, soweit sich von hier aus übersehen läßt, ein dringendes Bedürfnis dafür nicht vor.“

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  10. Bezeichnung der Abteilungen des Giftschrankes. Min.Erlasse von 1899. a. „Die Bezeichnung „Vegetabilia“ an der Abteilung des Giftschrankes, welche die Alkaloide enthält, ist sinnentsprechend und war früher ganz gebräuchlich, daher nicht zu beanstanden.“ b. „Die Bezeichnung „Hydrargyra“ statt „Mercurialia“ an den Giftbehältnissen oder den Geräten, ebenso die Bezeichnung „Medicamenta tab. B.“ darf als sinnentsprechend belassen werden.“

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  11. Aufbewahrung einzelner Arzneimittel. Min.Erlasse: a. 1899. “Die Anbringung besonderer Mahnungen zur Aufmerksamkeit an den Gefäßen einzelner differenter Mittel ist durch die geltenden Bestimmungen nicht verboten.“. b. 1899 und 3. April 1901. „Auf den Standgefäßen der trocknen narkotischen Extrakte genügt die einfache Bezeichnung Extr. Belladonn. sicc., Digit. sicc. usw. Zusätze wie: 1 + 1, sumatur duplum u. dgl. sind nicht notwendig.“. c. 3. April 1901. „Die Aufbewahrung von Hydrargyrum oxy-dulatum nigrum unter den vorsichtig aufzubewahrenden Arzneimitteln kann nicht beanstandet werden“. d. 15. Februar 1892. „Die mit Sublimat und Jodoform usw. getränkten Verbandstoffe sind ohne Einschränkung dem freien Verkehr überlassen, können daher von Apothekern anstandslos ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden ; eine Verweisung dieser Stoffe in den Separanden-raum oder Giftschrank würde den Verkehr ohne zwingenden Grund erschweren.“

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  12. Vorrätighalten von Tabletten.

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  13. a. Min.Erl. vom 31. Dezember 1906. „Die Bestimmung im § 13 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 über das Vorrätighalten zusammen-gepreßter Arzneizubereitungen, die Arzneimittel der Tabellen B oder C des Arzneibuches enthalten, findet sinngemäße Anwendung auch auf die zusammengepreßten Zubereitungen aller in jenen Tabellen nicht verzeichneten Arzneimittel von gleicher Wirkung. Bei Arzneimitteln, deren Zugehörigkeit zu den Mitteln der Tabellen B oder C nicht unzweifelhaft feststeht, kann bis zur anderweiten Entscheidung den Apothekern die Aufbewahrung und Beschilderung überlassen bleiben.“

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  14. b. Verf. des Berliner Polizeipräsidenten vom 14. Juli 1905. »Auf die Eingabe vom . . . erwidere ich, daß nach Entscheidung des Herrn Ministers der Medizinal-Angelegenheiten vom 28. Juni 1905 das Verbot in § 13 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 sich nur auf das Vorrätighalten von zusammengepreßten Arzneizubereitungen bezieht, es aber den Apothekern überlassen bleibt, auf ärztliche Verordnungen verlangte Präparate dieser Art von Fall zu Fall zu beschaffen.“

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  15. Vorrätighalten von Anreibungen oder Anschüttelungen. Min. Erl. vom 4. Januar 1910. „Anreibungen oder Anschüttelungen von in Wasser unlöslichen Arzneistoffen dürfen für die Rezeptur in den Apotheken nicht vorrätig gehalten werden.“

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  16. Kalktrockenvorrichtung. Min. Erl. vom 15. Dezember 1910. „In dem Vorratsraum für die trocken aufzubewahrenden Mittel oder an einer sonst geeigneten Stelle muß eine Vorrichtung zum Austrocknen der Drogen über gebranntem Kalk vorhanden sein.“

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  17. Zahl der Wagen und Gewichte. Min.Erl. vom 20. Februar 1900. „Die Zahl und Art der für die Laboratorien und die Materialstuben der Apotheken erforderlichen Wagen und Gewichte wird in jedem Einzelfalle durch den Umfang des Geschäftsbetriebes bestimmt. Das Vorhandensein von Präzisionswagen, deren Tragfähigkeit weniger als 1 kg beträgt, kann in diesen Geschäftsräumen nur dann verlangt werden, wenn der Geschäftsbetrieb solche Wagen erforderlich macht.“

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  18. Jetzt P.V. vom 22. Februar 1906 (s. Seite 46).

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  19. Für den Yerkehr mit Impfstoffen gelten jetzt die nachstehenden Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb vonNiederlagen der Kgl. Impfanstalten in Apotheken. Min. Erl. vom 23. Januar 1910.

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  20. „1. Niederlagen der Kgl. Impfanstalten können in allen Apotheken eingerichtet werden, die einen bezüglichen Antrag an die zuständige Impfanstalt richten.

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  21. In den Apotheken ist der Impfstoff vor Licht geschützt kühl aufzubewahren. Impfstoff, welcher von der Impfanstalt vor mehr als drei Monaten hergestellt worden ist, darf von den Apotheken nicht mehr abgegeben werden.

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  22. Die Impfanstalten haben die einzelnen Impfstoffgefäße in einer Packung zu liefern, welche so verschlossen ist, daß sie nicht ohne Zerreißen oder Zerbrechen des Verschlusses geöffnet werden kann. Auf der Packung selbst müssen angegeben sein: a. der Name der Impfanstalt,

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  23. b. die Nummer des Versandbuches, c. der Tag der Abnahme des Impfstoffes, d. der Tag, bis zu welchem der Impfstoff verkauft werden darf, e. die Zahl der in der Packung enthaltenen Impfstoff-Portionen, f. der Preis, für den die Lymphe von den Apotheken abzugeben ist. Auch eine Gebrauchsanweisung und eine zur Mitteilung über die Wirksamkeit der Lymphe seitens des impfenden Arztes an die Impfanstalt bestimmte Postkarte müssen in der Packung enthalten sein.

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  24. Die Apotheken haben den Impfstoff nur auf ärztliches Erfordern und in der Originalpackung der Impfanstalt abzugeben. Sie haben ein Geschäftsbuch zu führen, welches folgende Spalten enthält: a. laufende Nummer, b. Datum des Empfanges der Packung aus der Impfanstalt,

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  25. c. Zahl der in der Packung enthaltenen Impfstoff-Portionen, d. Tag der Herstellung des Impfstoffes in der Anstalt, e. Tag, bis zu welchem der Impfstoff von der Apotheke abgegeben werden darf, f. Datum des Verkaufs, g. Name des verordnenden Arztes.

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  26. Apotheken, welche eine Impfstoff-Niederlage einer Kgl. Impfanstalt übernommen haben, dürfen keinen Impfstoff aus einer anderen Bezugsquelle vertreiben. Sie dürfen den aus der Kgl. Impfanstalt bezogenen Impfstoff, abgesehen von anderen Apotheken, nicht an Wiederverkäufer abgeben. Auch haben sie sich jeglicher Eeklame mit dem Impfstoff zu enthalten. Dagegen ist es ihnen gestattet, den Ärzten ihres Vertriebsbezirks durch einen Aushang in der Apotheke oder in sonst geeigneter Weise anzuzeigen, daß ihnen eine amtliche Niederlage einer Kgl. Impfanstalt übertragen sei.

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  27. Die Apotheken haben an die Kgl. Impfanstalten für eine Packung zu einer Portion 25, für eine solche zu 5 Portionen 60 Pf. zu entrichten. Sie dürfen eine Packung zu 1 Portion für 50 Pf., eine solche zu 5 Portionen für 1 M. verkaufen. Eine Zurücknahme nicht verkauften Impfstoffes seitens der Kgl. Impfanstalten findet nicht statt.

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  28. Die Impfstoff-Niederlagen sind von den Apotheken-Besichtigungs-Kommissionen gelegentlich der vorgeschriebenen Apotheken-Besichtigungen und von den Kreisärzten gelegentlich der jährlichen Apotheken-Musterungen einer Besichtigung zu unterziehen.“

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  29. Feuersichere Anlegung des Laboratoriums. Min.Erl. vom 22. Juni 1894. „Der § 21 des Erlasses vom 16. Dezember 1893, die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken betreffend, macht einen Unterschied zwischen feuersicher und feuerfest, indem er vorschreibt, daß das Laboratorium überhaupt feuersicher, die Decke aber feuerfest sein soll. Danach genügt es, daß in den Wänden etwa vorhandene Holzteile berohrt und mit einer 2 cm starken Kalk- oder Zementschicht überputzt sind. Dagegen muß von einer feuerfesten Decke verlangt werden, daß sie entweder ganz gemauert, also gewölbt oder durch einen Mantel von Wellblech geschützt sei, welcher letztere an den Deckenteilen befestigt sein kann. Mit Rücksicht jedoch darauf, daß explosive oder feuergefährliche Stoffe in den Apothekerlaboratorien heutzutage kaum noch zur Verarbeitung gelangen, will ich es bei den bestehenden Apotheken als genügend ansehen, wenn die Decke keine freien Holzteile zeigt, sondern wenn diese, soweit sie vorhanden sind, in der vorgedachten Weise durch eine Kalkoder Gipsschicht von mindestens 2 cm Stärke bekleidet sind. Bei Neuanlagen von Laboratorien aber muß es jedenfalls bei der Forderung einer feuerfesten Decke verbleiben.“

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  30. Abs. 5 des § 21 in der Fassung des Min. Erl. vom 15. Dezember 1910.

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  31. Reagentiengef äße. Min. Erl. vom 15. Dezember 1910. „In bestehenden Apotheken dürfen die Gefäße der Reagentien, die die bisher übliche Bezeichnung des Reagens mit dem lateinischen Namen tragen, bis auf weiteres beibehalten werden.“

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  32. Siebe. Min.Erl. vom 15. Dezember 1910. „Die Verwendung yon Sieben aus Kupfer-, Messing- oder Bronzedraht ist nicht gestattet.“

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  33. Siebe für starkwirkende Mittel. Min. Erl. von 1899. „Sobald sich das Bedürfnis für den Gebrauch eines Siebes für starkwirkende Mittel in der Apotheke ergibt, ist ein solches zu beschaffen und entsprechend zu bezeichnen.“

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  34. Das Maß- und Gewichtswesen ist jetzt durch eine Reihe neuer reichsgesetzlicher Bestimmungen geregelt. Näheres s. bei Böttger-Urban: Die Preußischen Apothekengesetze, 5. Aufl. Seite 80 ff.

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  35. Nacheichung der Wagen. Min.Erl. vom 25. Juni 1896. „Bei der Versendung von Wagen zur Nacheichung dürfen in keinem Fall solche Teile zurückgehalten werden, welche Pfannen enthalten. Es sind also die Schalen, Gehänge und die Ständer, sofern sie Pfannen tragen, mitzusenden. Dagegen sind Stative, welche zum Aufhängen von Wagen dienen, deren Balken in einer Schere spielt, nicht mit vorzulegen, ebensowenig Gegenstände, wie Etuis, Pinzetten usw.“ Die Nacheichung der Wiegegeräte der Apotheken erfolgt jetzt zumeist an Ort und Stelle gelegentlich besonderer Rundreisen der Eichbeamten.

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  36. Gemeindeeichungsämter gibt es in Preußen nicht mehr.

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  37. Deutsches Arzneibuch. Min.Erl. vom 15. Dezember 1910. „Gemäß dem Bundesratsbeschluß vom 3. November d. J. (Bek. des Herrn Reichskanzlers vom 6. November d. J.) tritt das Deutsche Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, vom 1. Januar 1911 ab an Stelle des zurzeit geltenden Arzneibuchs für das Deutsche Reich, 4. Ausgabe. Hierzu bestimme ich .... was folgt: 1. Vom 1. Januar 1911 ab muß in jeder Voll-, Zweig-, Krankenhaus- und ärztlichen Hausapotheke mindestens ein Arzneibuch für das Deutsche Reich, 5. Ausgabe 1910 (erschienen in R. von Deckers Verlag, G. Schenk in Berlin), und in jeder Voll- und Zweigapotheke außerdem ein (bei A. Hirschwald in Berlin erschienenes) Arzneimittelverzeichnis vorhanden sein. Dieses Verzeichnis ist bei Apothekenbesichtigungen vorzulegen; die mit einem Stern bezeichneten Arzneimittel müssen in jeder Voll- oder Zweig-Apotheke vorrätig sein.“ Die weiteren auf einzelne Paragraphen der Ap.B.O. bezüglichen Bestimmungen des Erlasses sind an den entsprechenden Stellen angeführt.

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  38. s. Seite 12.

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  39. s. Seite 58.

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  40. Brusttee. Min.Erl. vom 3. April 1901. „Als Brusttee darf nur ein nach Vorschrift des Arzneibuchs für das Deutsche Reich bereitetes Teegemisch abgegeben werden.“ Beschaffenheit des Hydrastis-Fluidextrakts sowie der galenischen Arzneimittel überhaupt. Min.Erl. vom 26. Februar 1913. „Wie bei Gelegenheit einer Verhandlung des Reichs-Gesundheitsrats mitgeteilt worden ist, sind von interessierter Seite in verschiedenen Apotheken des Reichs Ankäufe von Extractum Hydrastis fluidum vorgenommen worden. Angestellte Untersuchungen haben ergeben, daß ein großer Teil der entnommenen Proben nicht die vorschriftsmäßige Beschaffenheit besaß, indem der Hydrastingehalt nicht den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches entsprach. Ew. pp. ersuche ich ergebenst, gefälligst die mit der Besichtigung der Apotheken des dortigen Bezirks betrauten Kommissare anzuweisen, der Beschaffenheit dieses sehr wichtigen Arzneimittels sowie der galenischen Arzneimittel überhaupt besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Apotheker zu peinlichster Sorgfalt bei Herstellung der galenischen Arzneizubereitungen anzuhalten. Die von den Apothekern etwa im Handel bezogenen derartigen Präparate dürfen erst nach Prüfung und Feststellung der ordnungsmäßigen Beschaffenheit an das Publikum abgegeben werden.“ Arzneimittelherstellung während des Krieges. Min.Erl. vom 16. Mai 1916. „Infolge der durch den Krieg eingetretenen Verhältnisse mangelt es jetzt verschiedentlich an einzelnen bisher bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Roh- und Zusatzstoffen. Es wird deshalb notwendig, durch Heranziehung geeigneter Ersatzstoffe nach Bedarf Abhilfe zu schaffen, wobei nicht zu vermeiden ist, daß einzelne Arzneimittel künftig eine den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs nicht vollkommen entsprechende Beschaffenheit erhalten. Den Apothekern fällt die Aufgabe zu, die Ärzte — und in geeigneter Weise auch die Bevölkerung — mit den tatsächlichen Verhältnissen bekannt zu machen und auf die Unmöglichkeit hinzuweisen, in jedem Falle eine Ware abzugeben, die genau nach den Vorschriften des Arzneibuches angefertigt ist. Von einem verständnisvollen Zusammenarbeiten von Arzt und Apotheker kann erwartet werden, daß im Einzelfalle auch die Lösung der Frage, welches andere Arzneimittel an die Stelle eines nicht zu beschaffenden treten kann, keine Schwierigkeiten bereiten wird. Für die pharmazeutischen Bevollmächtigten aber ergibt sich hieraus, daß bei den Apothekenbesichtigungen während des Krieges die veränderten Verhältnisse zu berücksichtigen und keine unerfüllbaren Forderungen an die Beschaffenheit der in Frage kommenden Arzneien zn stellen sind. Es werden also solche Arzneimittel unbeanstandet bleiben müssen, wenn ihre Beschaffenheit zwar nicht in allen Punkten den Forderungen des Arzneibuches entspricht, aber doch zu dem bestimmten Zweck geeignet ist.“ Verbandstoffe. Min.Erl. vom 10. Februar 1917. „Ich mache ergebenst darauf aufmerksam, daß die Verbandstoffe wegen Mangels an Rohmaterialien den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches entsprechend nicht mehr hergestellt werden können und daß hierfür bis auf weiteres die Anordnungen der zuständigen Heeres- und Kriegswirtschaftsstellen maßgebeud sind. Ich ersuche daher, die Apotheker und Apothekenrevisoren im Sinne des Erlasses vom 16. Mai 1916 zu verständigen.“

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  41. Arbeitstagebuch. Min.-Erl. von 1899. „Alphabetisch und nach Monaten geordnete Eintragungen in das Arbeitstagebuch sind als zweckentsprechend anzusehen.“

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  42. Prüfung der Arzneistoffe seitens der Apotheker. Ein Min-Erl. vom 13. Mai 1908 ersucht die Regierungs — Präsidenten, „den Apothekern ihres Bezirks die gewissenhafte Prüfung hei dem Einkaufe und der Abgahe der Arzneistoffe erneut zur Pflicht machen und sie zugleich darauf hinweisen, daß sie durch Verabsäumung dieser Pflicht sich nicht nur den Verwaltungsbehörden verantwortlich machen, sondern sich auch schweren kriminellen Ahndungen und der Heranziehung zum Ersatz etwa verursachten Schadens aussetzen.“

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  43. s. Seite 32.

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  44. Gebrauchsanweisung. „Wenn sich eine Gebrauchsanweisung in der ärztlichen Verordnung nicht findet, ist der Apotheker auch nicht verpflichtet, eine Gebrauchsanweisung auf der Signatur zu vermerken.“ (Erklärung des Geh. Ob.-Med. Rats Dr. Dietrich in der Sitzung des preußischen Apothekerkammerausschusses vom 22. November 1904.)

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  45. Signatur der Arzneien. Min.Erl. vom 14. Juli 1902. „Auf die Eingabe vom . . . erwidere ich, daß die Bestimmungen des letzten Absatzes des § 31 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 dahin auszulegen sind, daß auf der Signatur nicht nur die Bezeichnungen, sondern auch die Gewichtsmengen der verordneten Bestandteile der Arzneien zu vermerken sind. Ein Anlaß, die Bestimmung durch Aufnahme der Worte „und Gewichtsmenge“ zu ergänzen, kann hiernach als vorliegend nicht erachtet werden.“ Ersatz wortgeschützter Arzneimittel. Min. Erl. vom 25. August 1914. „Der § 31 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 schreibt nur vor, daß auf der Signatur die verordneten Bestandteile der Arznei vermerkt sein müssen. Der Apotheker ist danach in der Lage, in Fällen, in denen Arzneimittel unter einem durch Wortzeichen geschützten Namen nur mit dem Zusatz E. oder Ers. auf einer ärztlichen Verordnung verschrieben sind, bei Angabe der Bestandteile auf der Signatur durch Ausschreiben des Wortes Ersatz einwandfrei zu erkennen zu geben, daß nicht das geschützte Produkt bei der Herstellung der Arznei Verwendung gefunden hat. Hiernaeh liegt zu einer Änderung der bestehenden Bestimmungen kein Anlaß vor.“

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  46. Vermerke des Apothekers auf der ärztlichen Verordnung. Min.Erl. vom 3. Juni 1903. „Der § 32 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 schreibt vor, daß auf der ärztlichen Verordnung sogleich nach der Anfertigung der ausgeschriebene Name des Anfertigers zu vermerken ist. Daneben wird bei der Abgabe der Arznei häufig auch ein Stempel mit der Firma der Apotheke auf die Verordnung aufgedruckt. Hierbei ist in letzter Zeit beobachtet worden und hat auch in einem mir bekannt gewordenen Falle gelegentlich der Erneuerung eines solchen Rezeptes einen folgenschweren Irrtum herbeigeführt, daß diese Vermerke zuweilen in den Text der Verordnung derart hineingeschrieben und gedruckt werden, daß die Angaben des Arztes nicht mehr deutlich zu lesen sind. Dies gibt mir Veranlassung, zur künftigen Beachtung anzuordnen, daß alle Vermerke des Apothekers so anzubringen sind, daß der Text der ärztlichen Niederschrift durch dieselben nicht berührt oder verdeckt wird. Insbesondere wird es sich bei Mangel an genügendem Raume empfehlen, die Apothekenstempel der Rückseite der Verordnung aufzudrucken.“

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  47. Seit Inkrafttreten der Deutschen Arzneitaxe (1. April 1905) ist durch Ziffer 19 derselben die Verpflichtung des Apothekers zum Vermerk des Arzneipreises nach seinen Einzelansätzen auf alle Rezepte, also auch Privatrezepte, ausgedehnt.

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  48. s. Seite 32.

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  49. s. Seite 40.

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  50. Nebengeschäfte der Apotheker. Min.Erl. vom 11. Januar 1898. „Einem Apotheker wird mit Hinblick auf § 3 der Reichsgewerbeordnung im allgemeinen nicht verboten werden können, neben dem Apothekenbetriebe sich noch anderweitige Betriebsquellen auf gewerblichem Gebiete zu verschaffen. Ebenso wie ein Apotheker Eigentümer eines Rittergutes sein kann, wird er auch Eigentümer eines Drogengeschäfts sein dürfen, vorausgesetzt, daß er den Betrieb der Apotheke persönlich leitet und die Nebengeschäfte durch Bevollmächtigte besorgen läßt. Dies schließt jedoch das Recht der Behörde nicht aus, wenn im Einzelfalle begründete Veranlassung vorliegt, anzunehmen, daß dem ordnungsmäßigen Apothekenbetriebe aus dem Betriebe eines zweiten Geschäftes Nachteile erwachsen werden, dem Bewerber um die Konzession einer Apotheke die Aufgabe des zweiten Geschäftes als Bedingung vorzuschreiben. Dies gilt nicht nur von Neukonzessionierungen, sondern auch von der Bestätigung eines präsentierten Geschäftsnachfolgers. § 3 der Reichsgewerbeordnung steht in diesem Punkte nicht entgegen, da die Errichtung von Apotheken — die Präsentation eines Geschäftsnachfolgers gehört auch hierher — sich in Gemäßheit des § 6 a. a. O. nach Landesrecht regelt.“

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  51. Apothekenschluß zur Nachtzeit.

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  52. a. Min.Erl. vom 30. November 1907. „Im Verfolg des Erlasses vom 25. Januar d. J. will ich nach Anhörung der Apothekenkammern unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Einwendungen dagegen nicht weiter erheben, wenn der nach § 40 Abs, 2 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 zulässige Apothekenschluß an den Sonntagen und Feiertagen auch auf die Nachtstunden bis 7 Uhr morgens des folgenden Werktages ausgedehnt wird. Voraussetzung bleibt, daß das beteiligte Publikum in geeignet erscheinender Weise von dem Schluß der einzelnen Apotheke in Kenntnis gesetzt und an den geschlossenen Apotheken ein leicht sichtbarer Hinweis auf die nächsten offen gehaltenen Apotheken angebracht wird.“

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  53. b. Min. Erl. vom 13. April 1909: „Durch den Eunderlaß vom 30. November 1907 ist unter gewissen Voraussetzungen und dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs der abwechselnde Schluß eines Teiles der Apotheken des gleichen Ortes während der auf den Sonntag folgenden Nachtstunden genehmigt worden. Die seither gemachten Erfahrungen lassen es unbedenklich erscheinen, unter den gleichen Voraussetzungen diese Vergünstigung in geeigneten Fällen für die Nachtzeit überhaupt zuzulassen.“

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  54. Vertretung von Apothekenvorständen. Min. Erl. vom 8. August 1914. „Aus dem gefälligen Bericht vom . . . will ich in Rücksicht auf den gegenwärtigen Kriegszustand abweichend von der Bestimmung im § 41 Abs. 2 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 genehmigen, daß bei Abwesenheit oder Behinderung eines Apothekenvorstandes die Vertretung durch einen Gehilfen bis auf weiteres auch über 14 Tage hinaus erfolgen darf. Voraussetzung ist dabei, daß ein approbierter Apotheker als Vertreter nicht zu erlangen ist und daß der Gehilfe die pharmazeutische Vorprüfung bestanden und sich als zuverlässig erwiesen hat.“

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  55. Die Bestimmung in § 41 Abs. 3 der Ap.B.O. entbehrt der Rechtsgültigkeit. Nach Urteilen des Reichsgerichts vom 7. Juni 1899 und 19. Mai 1911, sowie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 1905 ist die Stellvertretung des Apothekenvorstandes durch eine qualifizierte Person auch ohne behördliche Genehmigung unbeschränkt zulässig.

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  56. § 42 in der Fassung des Min.Erl. vom 27. August 1903.

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  57. Zahl der Lehrlinge in Apotheken. Min.Erl. vom 10. Oktober 1912. „Unter Gehilfen im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 sind nur solche zu verstehen, die vollbeschäftigt werden. Gehilfen, welche nur aushilfsweise mehrere Stunden in der Woche in einer Apotheke tätig sind, müssen bei Prüfung der Frage, wieviel Lehrlinge zur Ausbildung angenommen werden können, außer Betracht bleiben.“

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  58. § 43 in der Fassung des Min.Erl. vom 27. August 1903.

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  59. Jetzt: Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904, § 6 Nr. 1.

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  60. Selbstdarstellung galenischer Präparate. Min.Erl. vom 16. September 1912. „Bei den pharmazeutischen Vorprüfungen ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Prüfung kommenden Apothekerlehrlinge zum Teil eine nicht hinreichende Anleitung in der Ausführung der praktischen Arbeiten in den Apothekenlaboratorien erhalten haben. Eine sachgemäße Ausbildung hierin wird nur dann gewährleistet, wenn die Lehrlinge in den Apotheken dauernd Gelegenheit haben, sich Erfahrung und Sicherheit in der Bereitung galenischer und einfacher pharmazeutisch-chemischer Präparate anzueignen. Die Apothekenvorstände, welche Lehrlinge ausbilden, sind deshalb anzuhalten, die in ihren Betrieben gebrauchten derartigen Präparate tunlichst im eigenen Apothekenlaboratorium herzustellen. Bei den Apothekenbesichtigungen und den regelmäßigen Musterungen der Apotheken durch die Kreisärzte ist festzustellen, ob diesen Anforderungen genügt wird. Bei nachgewiesener Versäumnis eines Apotheken Vorstandes ist der § 45 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 in Anwendung zu bringen.“

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  61. Jetzt: Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904.

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  62. Dieselbe lautet: „Der Reichskanzler wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit der zuständigen Landeszentralbehörde in besonderen Fällen Personen, welche die Prüfung der Apothekergehilfen im Inlande nicht abgelegt haben, mit Rücksicht auf eine im Auslande abgelegte gleichartige Prüfung ausnahmsweise in einer deutschen Apotheke als Apothekergehilfen zuzulassen.“

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  63. Bescheinigung der praktischen Tätigkeit von Kandidaten der Pharmazie. Min.Erl. vom Januar 1915. „Kandidaten der Pharmazie haben wiederholt mit ihrem Gesuch um Erteilung der Approbation als Apotheker Zeugnisse über ihre praktische Tätigkeit als Gehilfe in einer Apotheke vorgelegt, während festgestellt werden konnte, daß sie in der gleichen Zeit ihr Universitätsstudium fortsetzten oder die Stellung eines Praktikanten oder Assistenten an einem chemischen Institut bekleideten. Die sich der falschen Beurkundung solcher Zeugnisse schuldig machenden Apotheker müssen in Zukunft als nicht geeignet zur praktischen Ausbildung der geprüften Kandidaten der Pharmazie bezeichnet werden.“

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  64. Beschäftigung von Hilf spersonal in Apotheken. Min.Erl. vom 8. Oktober 1912. „In einem an den Herrn Regierungspräsidenten in Breslau unter dem 18. Dezember 1908 gerichteten Erlaß ist zum Ausdruck gebracht, daß Bedenken gegen die Heranziehung von nichtpharmazeutischem Hilfspersonal zu gröberen, Fachkenntnisse nicht erfordernden Hilfeleistungen im Apothekenbetriebe nicht bestehen, wenn die Beschäftigung unter Aufsicht und alleiniger Verantwortung des pharmazeutischen Apothekenpersonals geschieht; ebenso, daß Einwendungen dagegen nicht zu erheben sind, ein solches Hilfspersonal mit den durch den Apothekenbetrieb bedingten, die Arzneiabgabe nicht berührenden kaufmännischen Arbeiten — Führung der Geschäftskasse und der kaufmännischen Bücher, Ausschreiben von Rechnungen u. a. — zu beschäftigen. Auf das in Krankenhausapotheken beschäftigte Hilfspersonal finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.“ Anderseits sprach sich ein früherer Min.Erl. vom 30. Januar 1900 dahin aus, daß „das Halten eines Drogisten in einer Apotheke oder in der mit einer solchen in dem gleichen Raume verbundenen Drogenabgabe unzulässig ist“.

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  65. Beschäftigung von nichtapprobierten Apothekergehilfen in Krankenhausapotheken. Min.Erl. vom 25. August 1914. „Nichtapprobierte Apothekergehilfen können in Krankenhausapotheken, die durch einen approbierten Apotheker verwaltet werden, unbedenklich beschäftigt werden. Es ist dagegen nicht angängig, ihnen bei der Zulassung zur pharmazeutischen Prüfung die Zeit einer solchen Beschäftigung auf die gemäß § 17 Abs. 4 Ziffer 1 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 nachzuweisende Gehilfenzeit anzurechnen.“

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  66. Arzneibezug der Krankenhausapotheken.

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  67. a. Min.Erl. vom 5. September 1911. „Nach § 50 Abs. 2 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902 müssen für Krankenhausapotheken, in denen kein approbierter Apotheker tätig ist, sämtliche Arzneimittel aus einer Apotheke im Deutschen Reich entnommen werden. Ich nehme Veranlassung, diese Yorschrift, die nicht überall Beachtung findet, in Erinnerung zu bringen und Ew. pp. zu ersuchen, auf ihre genaue Befolgung gefälligst hinzuwirken.“

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  68. b. Min.-Erl. vom 30. Mai 1910. „Krankenhausapotheken, in denen ein approbierter Apotheker tätig ist, sind für ihren Arzneibezug nicht auf die Vermittelung gewerblicher Apotheken angewiesen (vergl. § 50 Abs. 2 der Ap.B.O. vom 18. Februar 1902).“

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  69. Errichtung von Krankenhausapotheken. Min.Erl. vom 25. Mai 1912. „Gegen die Konzessionierung von Krankenhausapotheken (Dispensieranstalten) sind Bedenken nicht zu erheben, wenn mit Bücksicht auf die Größe der Krankenanstalt oder wegen ihrer erheblichen Entfernung von einer öffentlichen Apotheke ein besonderes Bedürfnis dazu vorliegt. Die Verwaltung einer Krankenhausapotheke soll in der Kegel durch einen approbierten Apotheker stattfinden, und Ausnahmen davon sind nur unter den im Erlaß vom 25. September 1906 angegebenen Voraussetzungen zuzulassen. Danach darf die Verwaltung auch Diakonissen oder Mitgliedern einer staatlich anerkannten geistlichen Genossenschaft für Krankenpflege gestattet werden, wenn sie gemäß dem Erlaß vom 2. Juli 1853 vorgebildet und geprüft sind, jedoch nur bei Apotheken an solchen Krankenhäusern, die sich unter der Leitung ihrer Genossenschaften befinden. Für Anstalten, deren Leitung offensichtlich in der Hand von Provinzialbeamten liegt, während barmherzige Schwestern nur mit der Fürsorge für die Kranken betraut sind, gilt die Ausnahme nicht. Die Konzession für eine Krankenhausapotheke beschränkt sich in jedem Falle auf die Arzneiabgabe an die Pfleglinge und das an der Behandlung und Pflege der Kranken beteiligte Anstaltspersonal.“ Bereits in einem früheren Min.Erl. vom 5. Mai 1911 war entschieden, „daß die Berechtigung der Dispensieranstalten an einem Krankenhause zur Abgabe von Arzneien sich nur auf die Pfleglinge und das an der Behandlung und Pflege der Kranken unmittelbar beteiligte Anstaltspersonal erstreckt, und daß alle übrigen zur Anstalt gehörigen Personen, wie z. B. Beamte und sonstige Angestellte, mit ihrem Arzneibedarf an die öffentlichen Apotheken zu verweisen sind.“

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  70. Hausapotheken bei den Strafanstalten. Min.Erl. vom 12. Mai 1903- „Bei den Strafanstalten und größeren Gefängnissen in der Verwaltung des Innern sind Hausapotheken einzurichten, in denen Arzneimittel vorrätig zu halten sind, welche in größerer Menge gebraucht werden und dem Verderben nicht ausgesetzt sind. Die Eegierungspräsidenten können, nach Anhörung des Regierungs- und Medizinalrats, bestimmen, welche Arzneimittel hierfür zu beschaffen sind. Derartige Einrichtungen sind als ärztliche Handapotheken anzusehen und zu behandeln. Als solche bedürfen sie keiner Musterung durch die Kreisärzte, es genügt, wenn der Regierungs- und Medizinalrat bei den jährlichen Revisionen der sanitären Einrichtungen der Anstalt diese Handapotheken besichtigt. Die Arzneivorräte sind in geeigneten, festen, deutlich bezeichneten Behältnissen in zweckentsprechenden Schränken übersichtlich geordnet aufzustellen. Ein besonderes Zimmer für diese Schränke ist nicht überall erforderlich, vielmehr kann die Aufstellung im Dienstzimmer des Arztes oder Lazarettaufsehers erfolgen. Starkwirkende Arzneimittel (Tabelle C des D. A.-B. IV) sind stets unter Verschluß des Arztes zu halten und dürfen nur von diesem abgegeben werden. Die Anfertigung einfacher Lösungen in den Handapotheken zum Gebrauche für die Anstaltsinsassen ist gestattet. Die Arzneizubereitungen müssen aber in der Regel auf den Namen des einzelnen Kranken aus einer öffentlichen Apotheke verschrieben werden. Für den Bezug der Arzneien und Drogen sowie für den Abschluß von Verträgen bleibt mein, des Ministers des Innern, Erlaß vom 24. Dezember 1899 maßgebend.“ 1) Aufbewahrung von Gläsern mit homöopathischen Arzneimitteln. Min.Erl. vom 30. Juni 1900. „Die Aufbewahrung der Gläser in Kästen darf nur in Kästen mit abgeteilten Fächern stattfinden, und zwar jedes Fach nur ein Fläschchen aufnehmen. Die Fläschchen müssen gleichmäßig nach Inhalt und Verdünnung oder Verreibung in Worten und Zahl bezeichnet sein. In gleicher Weise sind Urtinkturen und Urstoffe aufzubewahren. Wenn die Korke außerdem entsprechende Bezeichnung haben, so ist dagegen nichts einzuwenden.“

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  71. Homöopathische Schrankapotheke. Min.Erl. vom 18. Juli 1906. „Unter einem besonderen Raume, wie ihn § 52 der Ap.B.O. vont 18. Februar 1902 für die Aufstellung eines Schrankes mit homöopathischen Mitteln fordert, ist ein solcher Baum zu verstehen, der in der Betriebsordnung als Bestandteil der Apotheke nicht aufgeführt ist, z. B. das so-genannte Geschäftszimmer. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Baume gleichzeitig andere als homöopathische Arzneimittel, diätetische Präparate, Weine usw. in vollständig geschlossenen festen Gefäßen und in geschlossenen Schränken aufbewahrt werden. Selbst gegen die Aufstellung von Reagentien im gleichen Raume sind Einwendungen nicht zu erheben.“

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  72. s. Seite 32.

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  73. Einrichtung homöopathischer Apotheken. Min.Erl. vom 17. Januar 1914. „Die Bestimmung im § 52 der Àp.B.O. vom 18. Februar 1902, daß in dem Baum für homöopathische Mittel ein Arbeitstisch, Dispensiergeräte und ein homöopathisches Arzneibuch vorhanden sein müssen, geht von der Annahme aus, daß die homöopathischen Zubereitungen in den Apotheken selbst hergestellt werden. Es empfiehlt sich nicht, von dieser Voraussetzung abzugehen und Apotheker, die nur im Handel bezogene, abgabefertige Zubereitungen vorrätig halten, von der Verpflichtung zur Beschaffung der Dispensiereinrichtung zu befreien. Dadurch würde der Verzicht auf die Selbstdarstellung homöopathischer Arzneien nur in unerwünschter Weise gefördert und die Verantwortlichkeit der Apotheker für die richtige Beschaffenheit der abzugebenden Arzneien abgeschwächt werden. Die Aufrechterhaltung der vorgesehenen Anforderung an die Einrichtung der Abgabestellen ist in jenen Fällen auch notwendig, um dem Apotheker die Möglichkeit jederzeitiger Wiederaufnahme der Selbstbereitung der Arzneien zu erhalten.“

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Urban, E. (1917). Apothekenbetriebsordnung. In: Die Preußische Apothekenbetriebsordnung mit den ergänzenden Verordnungen und Erlassen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42497-1_1

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