Zusammenfassung
Bei ihrem Eintritte in die Geschichte treten uns die Deutschen nicht als einheitliches Volk entgegen, sondern als eine Vielheit selbständiger Völkerschaften, welche, aus einer Vereinigung von Sippen hervorgegangen, in der Sippe deutlich den Zusammenhang mit der Familie als den Ausgangspunkt alles menschlichen Gemeinlebens erkennen laffen. Die Gippe (gens) selbst ist ihrerseits nichts anderes als der Inbegriff der durch gemeinsame Abstammung miteinander derbundenen Einzelfamilien. Sie ift zugleich ein überaus michtiges Gemeinwesen, in welchen der Einzelne seine Daseinsbedingungen findet. Der Sippe steht (ursprünglich ausschließlich ) das Recht auf Bebauung und Benutzung von Grund und Boden zu, und daher hat der Einzelne die Sippe aber ist andererseits auch zum Schutz ihrer Mitglieder verpflichtet und muß bei Verletzung derselben zur Fehde und Blutrache schreiten. Gleichwohl hat der Zwang der Umstände die Germanen schon früh auf ihren gefahrvollen Zügen gegen Westen bestimmt, sich zu größeren Verbänden, den Völkerschaften, zusammenzuschließen und diesen eine feste, dauernde Organisation zu geben, welche, entsprechend den Zwecken des Angriffes und der Verteidigung, nur die Heeresverfassung sein konnte und behufs Beilegung entstehender Streitigkeiten unter den Heeresgenossen zugleich eine Gerichtsverfassung sein mußte.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Grueber, E. (1919). Einleitung. In: Einführung in die Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42479-7_2
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