Zusammenfassung
Der 9. November 1918 hat in Deutschland Kaisertum und monarchische Bundesstaaten beseitigt und — ob für immer oder für beschränkte Zeit, muß die Zukunft lehren —1) die republikanische Staatsform an ihre Stelle treten lassen. Zu den vielen Neuerungen, die die jetzige Regierung dem Volke gegeben hat und notwendigerweise geben mußte, nachdem die Fundamente der alten Staatsregierung durch die Revolution in ihren Grundfesten erschüttert worden waren, gehört eine in der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (R.G.Bl.S. 1345 ff.) 2) enthaltene Reformation des deutschen Wahlrechts, das einen Neuaufbau der Verfassung des deutschen Volkes erstrebt. Aufs neue wird damit der in der Geschichte der Völker erprobte Beweis erbracht3), daß Revolution und Veränderung, bzw. Schaffung des Wahlrechts in enger Verbindung miteinander stehen. Stets wird bei einer durchgreifenden Umstürzung aller herrschenden Verhältnisse, wie sie eine Revolution zur Folge hat, der Wunsch der jeweils ans Ruder kommenden Personenkaste nach einer Wahlrechtsreform ausgelöst werden, die ihr eine Verbesserung des bestehenden Wahlrechts, eine freiheitlichere Ausgestaltung des Verfassungslebens, die erstrebte Anteilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt und ein günstiges Zusammenwirken aller politischen Parteien zu gewährleisten scheint.
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Böttger, L. (1919). Einleitung. In: Gedanken über das neue deutsche Wahlrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42463-6_1
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