Zusammenfassung
Der durch Arbeitsbeschaffung lediglich vorbereitete Arbeitsvertrag kommt erst durch seinen Abschluß zustande, d. h. durch die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmend abgegebene Erklärung vertraglicher Bindung in Ansehung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses. Danach, wer einen solchen Vertrag abschließen darf, mit wem der Abschluß zulässig ist, was inhaltlich vereinbart werden kann, und wie der Abschluß zu erfolgen hat, zerfällt die Lehre vom Abschluß des Arbeitsvertrages in die Lehre von den persönlichen Eigenschaften der Vertragschließenden (§ 24), der Beschränkung der Auswahl der Arbeitnehmer (§ 25), dem Inhalt (§ 26) und der Form des Arbeitsvertrages (§ 27).
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Kaskel, W. (1925). Abschluß des Arbeitsvertrages. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41849-9_7
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