Zusammenfassung
I. Die Annahme der Erbschaft hat zur Folge, daß die durch den Erbfall eingetretene Vereinigung der Erbschaft mit dem Erbenvermögen nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (§ 1943). Ohne Rücksicht auf seinen ferneren Willen bleibt daher der Erbe Eigentümer der Nachlaßsachen, Gläubiger der Nachlaßforderungen usw. Daher sind auch wirkliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Nachlaß und dem Erben nicht denkbar; Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Erblasser und dem Erben bei des ersteren Lebzeiten bestanden hatten, sind infolge des Erbgangs durch „Konfusion“ erloschen und bleiben es nunmehr. Es kann zwar aus besonderen Gründen eine Separation des Nachlasses vom Erbenvermögen stattfinden (Sequestration des Nachlasses); aber sie bedeutet nur, daß die Nachlaßgegenstände dem Besitz, der Verwaltung und Verfügung des Erben entzogen werden1; die dem Rechte nach geschehene Vereinigung der beiden Vermögensmassen bleibt bestehen2. Dem entspricht es, daß, wenn schon aus praktischen Gründen, vor allem um eine Verkürzung des Erben oder dritter Personen durch die Sequestration zu verhüten, die früheren Forderungen des Erben gegen den Erblasser oder dieses gegen jenen als nicht erloschen behandelt werden, sie eben doch nur als nicht erloschen gelten, was nichts weiter als eine Fiktion ist, die nur technische und vor allem rechnerische Bedeutung hat. D. h. der Verwalter des Nachlasses hat gegen den Erben und dieser gegen jenen einen Anspruch darauf, daß derselbe rechtliche Erfolg hergestellt werde, der bestehen würde, wenn die Vereinigung von Erbenvermögen und Erbschaft überhaupt nicht eingetreten wäre. Dieser Anspruch hat aber eine ganz andere rechtliche Natur als der als fortbestehend fingierte Anspruch. War etwa der Erblasser dem Erben verpflichtet, eine Sache zu übereignen, z. B. ein Grundstück aufzulassen, so hat der Nachlaßverwalter das Grundstück nicht etwa nunmehr dem Erben aufzulassen, da dieser durch den Erbgang Eigentümer geworden und trotz der Sequestration geblieben ist, sondern er hat das Grundstück dem Erben zu freier Verfügung herauszugeben und vielleicht noch die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen3.
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Binder, J. (1930). Die rechtliche Stellung des Erben. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 11 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41841-3_7
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