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Die Berufungsgründe

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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 11 ))

Zusammenfassung

I. Die Berufung einer bestimmten Person zur Erbschaft eines anderen setzt, wie wir gesehen haben, außer dem Erbfall vor allem voraus, daß in der erstgenannten Person ein bestimmter Berufungsgrund vorliegt. Über den Erbfall ist bereits gehandelt worden; ebenso haben wir den Begriff des Beruf ungsgrundes entwickelt1. Wir haben ihn bestimmt als den konkreten Tatbestand, dem das Gesetz die Bedeutung beilegt, Bedingung für die konkrete Berufung zu sein, und haben auch die verschiedenen Arten von Berufungsgründen festgestellt. Der Berufung durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen tritt die sog. gesetzliche Berufung gegenüber, d. h. die Berufung aus Tatbeständen, die nicht in Willenserklärungen des Erblassers bestehen. Dies ist die sog. Intestaterbfolge. Eine Berufung gegen den Willen des Erblassers kennt unser heutiges bürgerliches Recht dagegen nicht; es gibt mit anderen Worten kein Noterbrecht mehr. Denn das aus dem früheren Recht herübergerettete Pflichtteilsrecht hat nicht mehr die Bedeutung, den Berechtigten zum Erben zu machen.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1930 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Binder, J. (1930). Die Berufungsgründe. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 11 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41841-3_5

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-41703-4

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