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Letztwillige Verfügungen (Testamente)

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Bürgerliches Recht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 11 ))

  • 65 Accesses

Zusammenfassung

I. Wie das gemeine Recht unterscheidet auch das BGB. eine auf dem Willen des Erblassers beruhende und eine von ihm unabhängige (gesetzliche) Erbfolge. Die Rechtsgeschäfte, durch die der Erblasser für den Fall seines Todes über sein Vermögen verfügt, nennt das Gesetz im Anschluß an die negotia mortis causa des gemeinen Rechts Verfügungen von Todes wegen. Diese sind entweder Testamente oder Erbverträge (§§ 1937, 1941). Dagegen kennt unser Recht nicht mehr die dritte Art von Rechtsgeschäften von Todes wegen, die das gemeine Recht anerkannt hatte, nämlich die Kodizille. Dies hängt mit der Umgestaltung des Testamentsbegriffs im BGB. zusammen. Im römischen Recht war Testament wesentlich das Rechtsgeschäft, durch das sich der Erblasser einen Erben ernannte, so daß die Erbeinsetzung den unentbehrlichen Inhalt des Testamentes bildete. Dem Zwecke, Singularverfügungen von Todes wegen ohne eine Ernennung von Erben zu treffen, konnte daher das Testament nicht dienen, und so entwickelte sich neben ihm ein weiteres Rechtsgeschäft von Todes wegen, von geringeren Formalitäten, das Kodizill. Im deutschen Recht des Mittelalters dagegen verstand man unter Testament ein Rechtsgeschäft, das gerade Einzelverfügungen von Todes wegen, vor allem zugunsten von Kirchen und milden Stiftungen, treffen sollte. Mit der Rezeption des römischen Rechts wurde dann zwar sein Testamentsbegriff rezipiert, aber ohne daß die römische Unterscheidung von Testament und Kodizill im Volke lebendig zu werden vermochte; man verstand vielmehr unter Kodizillen vorwiegend nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des im Testamente niedergelegten letzten Willens. Es war daher durchaus sachgemäß, wenn unser BGB. die Unterscheidung zwischen diesen beiden Geschäften fallen ließ und unter Testament nicht nur das Erbeinsetzungsgeschäft verstand. Das Testament kann sich daher auch auf die Errichtung von Vermächtnissen oder Auflagen beschränken; es ist gleichbedeutend mit letztwilliger Verfügung. Weiter aber ist der Begriff der Verfügung von Todes wegen. Er umfaßt alle Rechtsgeschäfte, durch die Verfügungen über das Vermögen von Todes wegen getroffen werden, wozu allerdings auch die letztwilligen Verfügungen gehören. Diese letzteren sind nämlich nur die einseitigen Rechtsgeschäfte von Todes wegen, und sie heißen letzt willige Rechtsgeschäfte, weil sie dazu bestimmt sind, den letzten Willen des Verfügenden zum Ausdruck zu bringen und deshalb widerruflich sind. Nicht letztwillig und folgerecht nicht widerruflich sind dagegen die zweiseitigen Verfügungen von Todes wegen, die Erbverträge. An den Erbvertrag ist vielmehr der Testator gebunden; nur unter besonderen Voraussetzungen steht ihm das Rücktrittsrecht zu.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Binder, J. (1930). Letztwillige Verfügungen (Testamente). In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 11 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41841-3_2

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