Zusammenfassung
Das FGG. regelt die Beurkundung der Rechtsgeschäfte und die Beglaubigung von Unterschriften, jene nur soweit sie durch Gericht oder Notar erfolgt, während die Beurkundung durch andere Beamte oder Behörden anderweitig geordnet ist (z. B. für die Grundbuchämter in der Grundbuch-Ordnung, für die Standesbeamten im BGB. und Personenstandsgesetz). Da zahlreiche wichtige Rechtsgeschäfte durch das BGB. und HGB. der Beurkundung unterworfen sind, so hat das Verfahren große praktische Bedeutung. Die Bestimmungen finden Anwendung nicht nur, wenn das Verfahren nur die Beurkundung zum Gegen-stände hat, sondern auch, wenn eine solche im Rahmen eines anderen Verfahrens, z. B. einer Vormundschaft, stattfindet. Dagegen ist der Prozeßvergleich durch die ZPO. geregelt.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1928 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Lent, F. (1928). Beurkundung. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41790-4_19
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-41790-4_19
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-41655-6
Online ISBN: 978-3-662-41790-4
eBook Packages: Springer Book Archive