Zusammenfassung
Zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen kommt es in der FG. nur selten, denn die rechtsgestaltenden Entscheidungen, die wichtigsten in der FG., bedürfen keiner Vollstreckung, da ihre Wirkung ihrer Natur entsprechend ipso jure eintritt (z. B. Vormundsernennung und Entlassung, Genehmigung von Rechtsgeschäften), ebensowenig die Anordnungen, die sich an Behörden oder dem Gericht untergebene Organe richten (z. B. Verfügung einer Registereintragung). Auch gibt es wichtige Gebiete, auf dem das Gericht nur auf Anrufen der Beteiligten und ihrem Wunsch entsprechend verfährt, eine Vollstreckung gegen sie also praktisch nicht in Frage kommt (z. B. die Beurkundung). Manchmal werden auch andere Behörden mit der Ausführung der gerichtlichen Anordnung betraut, z.B. die Fürsorgeerziehungsbehörden mit der Ausführung der Fürsorgeerziehung (JWG. § 70). Es bleiben also nur die an Privatpersonen gerichteten Anordnungen übrig, bei denen der Erfolg der Verfügung erst durch ein Tun oder Unterlassen eines Beteiligten erreicht wird und dieses erst erzwungen werden muß. Besonders wichtig ist dies bei der Führung der Obervormundschaft, da bei ihr die gerichtliche Tätigkeit besonders auch eine ständige Aufsicht erfordert, zu der auch Anordnung von Berichterstattung und Rechnungslegung gehört. Aber durch die Gesetzgebung ist den Gerichten der FG. nicht allgemein die Erzwingung ihrer Anordnungen übertragen, vielmehr öfters auch den Beteiligten die Durchsetzung im Wege des Zivilprozesses überlassen.
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Lent, F. (1928). Die Vollstreckung. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41790-4_15
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