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Die weitere Beschwerde

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Freiwillige Gerichtsbarkeit

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 19  ))

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Zusammenfassung

Das FGG. kennt auch eine dritte Instanz, indem es gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts das .Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gibt. Sie hat die besondere Voraussetzung, ähnlich wie die Revision des ZP., daß die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht (FGG. §27). Unter ,,Gesetz” ist jede Norm des objektiven Rechts zu verstehen, ob Reichs- oder Landesrecht, Muß- oder Sollvorschrift, materielle oder prozessuale Bestimmung. Nur die Nachprüfung der Zweckmäßigkeit einer Entscheidung und des richterlichen Ermessens ist ausgeschlossen. Die Gesetzesverletzung liegt in der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung der Norm. Grund für die weitere Beschwerde ist die Verletzung aber nur, wenn die Beschwerde auf ihr beruht, also ein Zusammenhang zwischen ihr und dem Inhalte der Entscheidung besteht. Wie im ZP., so werden auch in der FG. einige Verfahrensmängel als absolute Beschwerdegründe behandelt (FGG. §24 durch Verweis auf ZPO. §551).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1928 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Lent, F. (1928). Die weitere Beschwerde. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19  . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41790-4_14

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-41790-4_14

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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