Zusammenfassung
Die gerichtlichen Handlungen werden im FGG. nicht einheitlich bezeichnet; es finden sich die Ausdrücke „Verfügung”, „Entscheidung”, „Beschluß”, „Anordnung”, ohne daß sachliche Unterschiede beständen. Naturgemäß sind zu trennen die nur auf das Verfahren bezüglichen Anordnungen (Ladungen, Terminsfestsetzungen usw.) und die sachlichen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, und wenn sie positiven Inhalt haben, auch die Einwirkung auf die materiellen Rechtsverhältnisse der Beteiligten haben sollen. Eine formell und inhaltlich gesetzlich besonders geordnete Art, entsprechend den Urteilen des ZP„ gibt es in der FG. nicht.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lent, F. (1928). Die Entscheidungen. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41790-4_10
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