Zusammenfassung
Die Statistik der Schlachtungen ist gewissermaßen Abfallprodukt einer reinen Verwaltungsstatistik, die von den amtlichen Fleischbeschauern auf Grund des Gesetzes vom 3. Juni 1900 betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau und gemäß dem Bundesratsbeschluß vom 1. Juni 1904 zu führen ist. Nach § 1 dieses Gesetzes unterliegen vom 1. Juli 1904 ab Rindvieh (einschließlich Kälber), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, sowohl vor als auch nach der Schlachtung (gewerblichen Schlachtung) einer amtlichen Untersuchung. Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1902 wurden auch Esel, Maultiere und Maulesel der Verpflichtung zur amtlichen Untersuchung unterworfen. Die Schlachtviehbeschau darf unterbleiben bei Notschlachtungen, ferner bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt verwendet werden soll. Zeigen jedoch bei Hausschlachtungen die Tiere vor oder nach der Schlachtung Merkmale einer Erkrankung, die die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließt, so fällt die Befreiung von der Beschaupflicht fort. Nicht als eigener Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist anzusehen: der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungs-, Speise-, Gefangenenanstalten, Armenhäuser und ähnlichen Anstalten, sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schänk- und Speisewirte.
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Kuczynski, R., Quante, P. (1926). Schlachtungsstatistik und Fischereistatistik. In: Statistische Grundlagen zu Deutschlands Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln. Die Volksernährung. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41784-3_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-41784-3_5
Publisher Name: J.F. Bergmann-Verlag, Munich
Print ISBN: 978-3-662-41649-5
Online ISBN: 978-3-662-41784-3
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