Zusammenfassung
Welcher Art waren nun die Kranken, die der Familienpflege überwiesen wurden? Nach welchen Grundsätzen wurde hei ihrer Auswahl verfahren? Es hat sich schon in Vorhergehendem gezeigt, dass für die Auswahl des Kranken, ebenso sehr wie der Zustand desselben, die äusseien Umstände, unter denen man sein Verweilen ausserhalb der Anstalt möglich machen kann, in Betracht kommen. Hiernach könnte es scheinen, als ob nicht nach einheitlichen Gesichtspunkten bei der Auswahl der Geisteskranken für die Familienpflege verfahren worden. Das scheint aber nur so, und wäre dieser Vorwurf durchaus nicht gerechtfertigt. Im Gegentheil sind diese Gesichtspunkte unter ein grosses Princip zu bringen, welches bei den Entlassungen aus der Anstaltspflege in die Familienpflege leitend war, nämlich das, nicht allein alle für die Familienpflege ohne Weiteres geeigneten Kranken derselben zu überweisen, sondern auch alle Geisteskranke, bei denen eine Verpflegung ausserhalb der Anstalt auch nur möglich schien, für die Familienpflege heranzuziehen, sobald als die äusseren Umstände einen Versuch zu rechtfertigen schienen. Von diesem Princip aus kommen nicht bloss die Gesichtspunkte zur Geltung, welche in Betreff des Zustandes des Kranken in Betracht kommen, sondern ebenso sehr eine Reihe äusscrlicher Momente, welche für die Inpflegegabe mindestens gleiche Wichtigkeit haben.
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Bothe, A. (1893). Die Pfleglinge. In: Die Familiale Verpflegung Geisteskranker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41412-5_8
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