Zusammenfassung
Bei dem vielfach auch körperlich leidenden Zustand der in Pflege zu Gebenden war darauf Bedacht zu nehmen, Einrichtungen zu treffen, welche eine genügende ärztliche Hülfe für dieselben sicherstellten. Die grosse räumliche Ausdehnung des Gebietes, welches für die Besetzung mit Pfleglingen in Betracht kam, ganz Berlin und seine Vororte, liess annehmen, dass von dem ärztlichen Personal der Anstalt hinreichend schnelle und wirksame ärztliche Behandlung bei körperlichen Erkrankungen nicht würde geleistet werden können. Es konnte sich also nur darum handeln, für den Fall körperlicher Erkrankung ärztliche Kräfte zu gewinnen, welche dem Pflegling näher wären als die Anstalt. Es empfahl sich hier besonders, an bestehende Verhältnisse anzuknüpfen. Für die innerhalb des Weichbildes der Stadt Berlin Verpflegten war die Frage leicht gelöst. Da lediglich arme Kranke in Familienpflege gegeben wurden, so unterlag es keinem Zweifel, dass für die Armen-Aerzte aus § 2 ihrer Instruction die Verpflichtung herzuleiten sei, den in ihrem Bezirk in Pflege untergebrachten Geisteskranken in Fällen körperlicher Erkrankung unentgeltlich ärztliche Hülfe zu leisten. In diesem Sinne wurde denn auch die Versorgung der in Berlin untergebrachten Pfleglinge geregelt und den Armen-Aerzten durch eine besondere Verfügung der Armen-Direction die Verpflichtung auferlegt, auch den Geisteskranken der von der Irrenanstalt verwalteten. Familienpflege ihre Hülfe angedoihen zu lassen.
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Bothe, A. (1893). Die ärztliche Behandlung und die Medikamente. In: Die Familiale Verpflegung Geisteskranker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41412-5_6
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